Abweichungen des Versicherungsscheins

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

Abweichungen des Versicherungsscheines

Bei Abschluss von Versicherungsverträgen kommt es häufig vor, dass die von dem Versicherungsnehmer ausgefüllten Anträge von dem späteren Versicherungsschein abweichen. In diesen Fällen regelt § 5 Abs. 1 VVG, dass die Abweichung als genehmigt gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt diese Regelung sowohl für Abweichungen, die dem Versicherungsnehmer günstig bzw. ungünstig sind. Widerspricht ein Versicherungsnehmer also nicht dem übermittelten Versicherungsschein, gilt die Abweichung als genehmigt.

Zum Schutz der Versicherungsnehmer schreibt § 5 Abs. 2 VVG aber ausdrücklich vor, dass im Falle einer ungünstigen Abweichung von dem Versicherungsvertrag der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich über die Abweichung informieren muss und die Abweichung nur dann als genehmigt gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats in Textform widerspricht. Hervorzuheben ist, dass die schriftliche Mitteilung durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein oder durch eine besondere schriftliche Mitteilung erfolgen muss.

Eine Abweichung vom Antrag liegt bereits dann vor, wenn eine jährliche Prämiezahlung beantragt wurde, in der Police aber monatliche Raten ausgewiesen wurden. Genauso liegt eine Abweichung vor, wenn in der Police erstmals ein Selbstbehalt erwähnt wird.

Hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 VVG normierten besonderen schriftlichen Mitteilungspflicht stellt die Rechtsprechung zum Schutz der Versicherungsnehmer hohe Anforderungen. So liegt beispielsweise ein auffälliger Vermerk im Versicherungsschein nicht vor, wenn die Abweichung mit einem Sternchen kenntlich gemacht wurde und am Ende des Versicherungsscheins der Hinweis erfolgt: „Weicht vom Antrag ab“.

Ein weiterer Schutz für die Versicherungsnehmer ist in § 5 Abs. 3 VVG normiert. Unterlässt der Versicherer nach dieser Vorschrift einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Abweichung, kommt der Vertrag mit dem Antragsinhalt und nicht mit dem ungünstigen Inhalt der Police zustande. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein widerspricht, weil er die ungünstige Abweichung erkennt. Hintergrund ist, dass es der Zweck eines Widerspruches ist, einen Vertragsschluss nach Maßgabe des Versicherungsantrages zu erreichen.

Für Versicherungsnehmer empfiehlt es sich daher immer, die Versicherungspolice mit dem Antrag zu vergleichen und Abweichungen dem Versicherer anzuzeigen. Er stellt damit sicher, dass tatsächlich nur ein Versicherungsvertrag mit dem ursprünglich beantragten Inhalt zustande kommt.


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Stand: Oktober 2006


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