Abgrenzung Obliegenheit - Risikoausschluss

Abgrenzung Obliegenheit - Risikoausschluss Wird ein Versicherungsvertrag geschlossen, werden dem Versicherungsnehmer vertragliche Pflichten auferlegt, die im Interesse der Versichertengemeinschaft die Leistungsfähigkeit der Versicherer erhalten sollen. Man bezeichnet solche Pflichten als Obliegenheiten. Sie sind als Verhaltensgebote normiert, die der Versicherungsnehmer einhalten muss, wenn er die vertraglich zugesicherten Versicherungsansprüche erwerben oder sich erhalten will. Die Obliegenheit fordert von dem Versicherungsnehmer demnach ein bestimmtes Tun oder Unterlassen. Abzugrenzen ist die verhaltensbezogene Obliegenheit von einem vertraglichen Risikoausschluss. Allgemeingültige Abgrenzungskriterien hat die Rechtsprechung bisher nicht entwickelt. Eine Abgrenzung muss aber dennoch stets erfolgen, weil bei einem Risikoausschluss automatisch der Versicherungsschutz entfällt, während bei einer Obliegenheitsverletzung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 6 VVG (Kausalität, Verschulden und fristgerechte Kündigung) der Versicherungsschutz versagt werden darf. Für die Abgrenzung Obliegenheit – Risikoausschluss kommt es maßgeblich auf den Gehalt der vertraglich vereinbarten Klausel an. Bezeichnet sie ein bestimmtes Wagnis, für das kein Versicherungsschutz bestehen soll, handelt es sich um einen Risikoausschluss. Verlangt die Klausel von dem Versicherungsnehmer dagegen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, damit dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz erhalten bleibt, liegt eine Obliegenheit vor. Bei einem Risikoausschluss stehen daher stets objektive Voraussetzungen im Vordergrund. Sie beschreiben das versicherte Risiko und knüpfen an einen tatsächlichen Zustand an. Bei einer Obliegenheit steht dagegen die Verhaltensweise des Versicherungsnehmers im Vordergrund. Sie setzt bei einem Handeln des Versicherungsnehmers an. Nachfolgend sollen einige Beispiele aus der Rechtsprechung veranschaulichen, wann eine Obliegenheit und wann ein Risikoausschluss vorliegt. a) Nach den Versicherungsbedingungen der Wassersportkaskoversicherung leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, die durch unsachgemäße Vertäuung und nicht sachgemäße Verladung entstanden sind. Hier wird klar auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt. Es liegt folglich eine Obliegenheit vor.

b) Nach den Bedingungen der Einbruchsdiebstahl und Raubversicherung (AERB) sind Bargeld und Wertsachen nur in bestimmten Behältnissen versichert. Hier wird nur der Versicherungsort angesprochen. Es liegt demnach ein Risikoausschluss vor.

c) In der Reisegepäckversicherung sind Pelze, Schmuck, etc. nur versichert, solange sie in persönlichen Gewahrsam sicher mit sich geführt werden. Hier wird klar auf die Verhaltensweise des Versicherungsnehmers abgestellt. Es liegt eine Obliegenheit vor. Obliegenheiten können sich aber auch aus dem VVG ergeben. Beispielsweise sind in den §§ 33 und 34 VVG Auskunfts- und Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall geregelt, deren Nichtbefolgung grundsätzlich sanktionslos bleiben. Übernimmt der Versicherer aber eine solche gesetzliche Obliegenheit in seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wird sie wie eine vertragliche Obliegenheit behandelt, mit der Folge, dass über § 6 VVG die Leistungsfreiheit eintreten kann.


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Stand: 01. September 2006


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Normen: §§ 6, 33, 34 VVG

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