Die große GmbH-Reform 2007 - Teil 4
Die neue Unternehmergesellschaft (Fußnote) als „Durchgangsstadium“
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die Unternehmergesellschaft (Fußnote) mit einem geringeren Stammkapital als den für eine GmbH zukünftig erforderlichen 10.000 € gegründet werden kann.
Anders als bei der GmbH im Allgemeinen darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital, was von den Gründern frei gewählt wird, in voller Höhe eingezahlt ist. Dieses wird meist mit den für die Anfangszeit nach der Gründung der GmbH benötigten Barmitteln übereinstimmen. Sacheinlagen sind nicht zulässig.
Außerdem sollen die Gesellschafter verpflichtet sein, in der Bilanz der Gesellschaft eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Dadurch soll gesichert werden, dass die unter Umständen mit einem sehr geringen Stammkapital gegründete Unternehmergesellschaft durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht.
Im Rechtsverkehr soll die Unternehmergesellschaft zur Erkennbarkeit des sehr geringen Gründungskapitals nur mit einem Rechtsformzusatz auftreten. Dabei sieht der Entwurf die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (Fußnote)" oder "UG (Fußnote)" vor, wobei eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" dabei nicht zulässig sein soll.
Nach Erreichung des Mindeststammkapitals von 10.000 € entfallen diese Sonderregelungen für die Unternehmergesellschaft, die Firma kann dann auch nach § 4 GmbHG geführt werden (Fußnote), denn die Gesellschaft ist dann zur „vollwertigen“ GmbH gewachsen.
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Stand: Dezember 2025
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