Die große GmbH-Reform 2007 - Teil 3
Änderungen in der Reform
Durch die Reform soll nunmehr die Existenzgründung erleichtert werden. Außerdem soll der Schutz vor Missbrauch insbesondere in sog. Bestattungsfällen geschaffen werden. Diese Regelungen werden von weiteren Änderungen begleitet, die die Rechtsform der GmbH der Praxis anpasst und Regelungslücken im bisherigen Recht füllt.
a. Erleichterung der Existenzgründung
Die Gründung der GmbH soll nunmehr durch die Absenkung des Mindeststammkapitals von 25.000 € auf 10.000 € für den Mittelstand attraktiver werden. Zudem sollen durch eine vom Gesetzgeber erarbeitete Mustersatzung eines Gesellschaftsvertrages und eines Anmeldebogens für das Handelsregister die Gründungsformalitäten erleichtert werden; bei Verwendung dieser Formulare soll nämlich die derzeit noch bestehende Pflicht zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entfallen. Diese Mustervordrucke sollen dem Gesetz als Anlage zugefügt werden. Außerdem sieht der Entwurf vor, die Registereintragung von der Vorlage eventueller Genehmigungen, die bisher nötig war, unabhängig zu machen. Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH soll weiter möglich sein, hier soll in Zukunft auf besondere Sicherheitsleistungen verzichtet werden, §§ 7 II 3, 19 IV GmbHG.
b. Missbrauchsschutz
Jeder einzelne Gesellschafter soll nunmehr Empfangsvertreter für die Gesellschaft sein, § 35 GmbHG. Hierdurch soll der Zustellungs- und Zugangsvereitelung durch Abberufung der Geschäftsführer vorgebeugt werden. Außerdem soll nunmehr jeder Gesellschafter bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife verpflichtet sein, den Insolvenzantrag zu stellen, damit der Missbrauch durch sog. Firmenbestattungen verhindert wird. Die Gesellschafterliste soll als Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen dienen. Damit wird die beim Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste aufgewertet. Hinzu kommt eine neue Regelung zur generellen Ungeeignetheit als Geschäftsführer wegen früher begangener Wirtschaftsstraftaten.
c. allgemeine Regelungen
Der Nennbetrag der Geschäftsanteile wird von der bisher nötigen Stammeinlage jedes Gesellschafters von mindestens 100 € auf mindestens 1 € herabgesetzt. Das Verbot der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der Gesellschaft nach § 5 II GmbHG wird aufgehoben, so dass in Zukunft ein Gesellschafter auch mehrere Anteile übernehmen kann. Es soll künftig keine Unterscheidung mehr zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen geben. Durch diese Deregulierung des Eigenkapitalrechts (Fußnote) soll die verwirrende Doppelspurigkeit der Rechtsprechung beseitigt werden. Das Recht der Sacheinlage wird außerdem dereguliert, so dass insbesondere die Rechtsfolgen für die Fallgruppe der sog. „verdeckten Sacheinlage“ durch die Aufnahme einer Differenzhaftung entschärft werden. Durch die Streichung des § 4a II GmbHG wird es deutschen Gesellschaften ermöglicht, ihren Gesellschaftssitz auch im Ausland zu haben.
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Stand: Dezember 2025
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