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Das Recht der OHG Teil 2.2. Geschäftsführung und Vertretung

1. Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsführung und Vertretung?

Bei der Geschäftsführung und der Vertretung ist folgendes zu unterscheiden:

a) Geschäftsführung

Die Geschäftsführung regelt die Rechtsfragen im Innenverhältnis. Dabei ist zum Beispiel von Bedeutung welche Entscheidungen ein Gesellschafter im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern vornehmen darf. Grundlagengeschäfte und ungewöhnliche Geschäfte (§ 116 Abs. 2 HGB) fallen allerdings nicht in den Kompetenzbereich der Geschäftsführung. Hierfür ist ein Beschluss aller Gesellschafter notwendig. Prinzipiell kann jeder Gesellschafter sich bei der Geschäftsführung beteiligen, außer es wurden im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen.

Es besteht grundsätzlich eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis, die sich aus § 115 HGB ergibt. Demnach ist jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung befugt. Die Einzelgeschäftsführungsbefugnis bezieht sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 HGB). Wenn in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass nur alle oder mehrere Gesellschafter Geschäftsführung innehaben sollen, so kann trotzdem jeder Gesellschafter allein handeln, allerdings steht dann den anderen Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht zu (§ 115 I HGB). Wird das Widerspruchsrecht durch die Gesellschafter ausgeübt, so muss die Handlung unterbleiben.

b) Vertretung der Gesellschaft

Die Vertretung der OHG ist für das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschaft im Außenverhältnis zuständig. Gesetzlich geregelt wird die Vertretung der Gesellschaft in den §§ 125 ff. HGB. Grundsätzlich steht die Vertretung der OHG jedem Gesellschafter einzeln zu (§ 125 HGB). Das heißt jeder Gesellschafter kann allein Rechtsgeschäfte in Namen der OHG tätigen.
Diese Alleinvertretungsbefugnis kann allerdings durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. In diesem kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft die Gesellschaft vertreten können.

Es ist zu beachten, dass die Vertretung grundsätzlich unbeschränkt, das heißt für alle Arten von Rechtsgeschäften besteht (§126 HGB). Dritte, die mit der OHG Rechtsgeschäfte schließen wollen, sollen in ihrem Vertrauen auf diese unbeschränkte Vertretungsmacht geschützt werden. Der Sinn und Zweck des §126 HGB besteht darin, Dritte, die die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag nicht kennen, zu schützen. Folglich sind alle Vereinbarungen über die Beschränkung der Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag Dritten gegenüber unwirksam. Schließt ein intern nur mit beschränkter Vertretungsmacht ausgestatteter Gesellschafter ein Rechtsgeschäft ab, so ist dieses uneingeschränkt nach Außen hin wirksam, selbst wenn die beschränkte Vertretungsmacht des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen wird. In das Handelsregister werden nur Tatsachen eingetragen, deren Eintragung vom Gesetz bestimmt oder zugelassen werden (eintragungsfähige Tatsache). Die Beschränkung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist nicht vom Gesetz vorgesehen. Sie stellt somit keine eintragungsfähige Tatsache dar. Nicht eintragungsfähige Tatsachen werden nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann zulässigerweise eingetragen, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs besteht (BGH NJW 1998, 1071). Das Handelsregister soll nicht „überladen“ werden. Ein Interesse des Rechtsverkehrs besteht aber im Falle der Beschränkung der Vertretungsmacht eines OHG Gesellschafters nicht, da durch die Schaffung des § 126 HGB Dritte ausreichend geschützt werden und die Rechtslage durch § 126 HGB eindeutig geregelt wird. Folglich kann sich ein Gesellschafter gegenüber einem Dritten nicht auf die Eintragung der beschränkten Vertretungsmacht in das Handelsregister berufen, weil es sich hierbei um eine unzulässige Eintragung handelt. Der in seiner Vertretungsmacht beschränkte Gesellschafter haftet aber den übrigen Gesellschaftern auf Schadensersatz.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass nicht auch Dritte für die OHG in vollem Umfang Vollmacht zur Geschäftsführung und Vertretung erhalten, etwa in Form der Prokura. Wichtig ist bei einer solchen Konstruktion nur, dass die Stellung eines Gesellschafters unangetastet bleibt. Die Gesellschafter müssen nach wie vor die Möglichkeit haben, dem Fremdgeschäftsführer Weisungen zu erteilen oder auf sonstige Weise in die Geschäftsführung einzugreifen.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 115 HGB, § 125 HGB, § 126 HGB

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