Das Recht der OHG Teil 2.1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
1. Die Pflicht zur Beitragsleistung
Jeder Gesellschafter der OHG hat eine Beitragspflicht. Dies ergibt sich –ebenso wie bei der GbR- aus § 705 BGB, wonach der gemeinsame Zweck der Gesellschaft zu fördern ist. Unter Beitrag ist jede beliebige Leistung zur Förderung des Gesellschaftsvermögens zu verstehen. Es besteht kein gesetzlicher Mindestbeitrag.
Üblicherweise wird jedoch der Umfang der zu erbringenden Leistung im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Es gilt zu beachten, dass bei verspäteter Einzahlung eine Verzinsungspflicht nach § 111 Abs. 1 HGB anfällt.
2. Die Geschäftsführungspflicht
Es besteht für jeden Gesellschafter die Pflicht, sich an der Geschäftsführung zu beteiligen, sofern ein Gesellschafter nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (§ 114 Abs. 1 HGB).
3. Die Beteiligung an Gewinn und Verlust
Die Gewinne und Verluste einer OHG werden mithilfe eines Jahresabschluss nach § 120 HGB festgestellt. Die Gewinnverteilung der OHG auf die Gesellschafter kann entweder im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden oder ergibt sich mangels Regelung aus § 121 HGB. Es ist aber üblich, die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag detailliert festzulegen.
4. Das Entnahmerecht
Weiterhin besteht für jeden Gesellschafter ein Entnahmerecht. Nach § 122 Abs. 1 HGB ist jeder Gesellschafter berechtigt einen Betrag von 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitals dem Gesellschaftsvermögen zu entnehmen. Dies gilt allerdings auch nur, wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.Entnahmen über die Kompetenzen des Gesellschaftsvertrages oder des § 122 Abs. 1 HGB hinaus sind ohne Zustimmung der Mitgesellschafter nicht erlaubt.
5.Aufwendungsersatz
Ebenfalls kann einem Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufwendungsersatz zustehen. Dieser ist gesetzlich geregelt in § 110 HGB. Hiernach kann der Gesellschafter von der Gesellschaft Ersatz für Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten fordern. Dieser Anspruch steht allen Gesellschaftern zu. Folglich auch denen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
6. Treuepflichten
Für die Gesellschafter besteht eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Sie haben die Pflicht Handlungen vorzunehmen, die der Förderung des Gesellschaftszweckes dienen. Ferner müssen die Gesellschafter alle Handlungen unterlassen, welche der Gesellschaft schaden. Ebenfalls leitet sich aus der Treuepflicht unter gegebenen Umständen eine Zustimmungspflicht bei Gesellschafterbeschlüssen ab. Der Gesellschafter muss bei der Durchsetzung eigener Interessen Rücksicht auf die Gesellschaft nehmen. Die Gesellschaft kann Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen einen Gesellschafter geltend machen, der gegen die Treuepflicht verstößt.
7. Wettbewerbsverbot
Das Wettbewerbsverbot eines Gesellschafters ergibt sich aus § 112 HGB. Aufgrund dessen darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
8. Kontrollrechte
Ein Gesellschafter kann, unabhängig von der Einbindung in die Geschäftsführung der OHG sich umfassend über die Vorgänge in der Gesellschaft informieren. Er hat ein umfassendes Informations- und Kontrollrecht sowie das Recht zur Einsicht in sämtliche Handelsbücher. Dies ergibt sich aus § 118 HGB.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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