Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 16 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
Einverständlicher Eintritt eines Dritten in das Handelsvertretervertragsverhältnis
Tritt ein Dritter anstelle des bisherigen Handelsvertreters aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Vertreter in das bestehende Vertragsverhältnis ein, schließt dies den Ausgleichsanspruch aus. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Vertragsübernahme.
Eintrittsvereinbarung
Die Auswechslung des Vertragspartners führt dazu, dass das Vertragsverhältnis mit dem bisherigen Handelsvertreter nicht beendet, sondern mit dem Dritten fortgesetzt wird.
Der Ausgleichsanspruch des alten Vertreters scheitert somit an der fehlenden Beendigung des Vertrages. Der Dritte tritt in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses ein . Dabei stellt sich die Frage, ob die vom bisherigen Handelsvertreter neu geworbenen Stammkunden vom eintretenden Dritten übernommen werden und er deshalb auch für diese, bei seinem Ausscheiden, einen Ausgleich verlangen kann. Diese Frage wird unterschiedlich beantwortet .
Für den eintretenden Dritten als Nachfolgevertreter ist hier eine gesonderte Vereinbarung mit dem Unternehmer anzuraten, um einen späteren Streit zu vermeiden. Eine entsprechende Vertragsklausel könnte lauten: „Die beim Vertragseintritt übernommenen neu geworbenen Stammkunden des bisherigen Vertreters werden als neu geworbene Stammkunden des eintretenden Nachfolgers behandelt. Siehe Kundenliste......“
Gegenleistung des Dritten
Da der Ausgleichsanspruch bei einer solchen Vertragsübernahme ausgeschlossen ist, ist der Handelsvertreter auf eine entsprechende Zahlung durch den Nachfolger angewiesen. Eine solche Gegenleistung des Nachfolgers sollte durch den ausscheidenden Vertreter regelmäßig vor dem Eintritt des Nachfolgers mit diesem vereinbart werden. Der einmal erfolgte Eintritt des Dritten schließt den Ausgleichsanspruch des bisherigen Vertreters aus - unabhängig davon, ob eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.
Der gesetzlichen Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Handelsvertreter nicht doppelt begünstigt werden soll. Dies wäre dann der Fall, wenn er eine Zahlung durch den Nachfolger erhalten würde und den Ausgleich gegen den Unternehmer geltend machen könnte .
Dem ausscheidende Vertreter ist daher zu raten, mit dem Nachfolger eine eigene, schriftliche und wirksame Vergütungsvereinbarung zu schließen. Dabei sollte er sicher stellen, dass diese Vergütung nicht geringer ist als der Ausgleich nach § 89 b HGB und durchsetzbar, d.h., dass der Neuvertreter zahlungskräftig genug ist. Um dies abzusichern ist es sinnvoll, eine Sicherheit für die Vergütungsforderung zu bestellen.
Weiterhin ist eine Vereinbarung mit dem Unternehmer zweckmäßig, die den Ausgleich nur in der Höhe ausschließt, soweit vom Nachfolger tatsächlich Zahlungen erfolgen .
Zeitpunkt der Vereinbarung
Eine Vereinbarung über den Eintritt eines Dritten ist erst nach der Vertragsbeendigung zulässig, da der Ausgleichsanspruch nicht vor Vertragsbeendigung ausschliessbar ist.
Abwälzungsvereinbarung
Der Unternehmer kann mit einem Dritten, der die Tätigkeit des bisherigen Vertreters fortführen will, eine Regelung treffen, die diesen Nachfolger zur Erstattung des Ausgleichs verpflichtet, den der Unternehmer dem ausgeschiedenen Handelsvertreter auszuzahlen hat.
Interne Abwälzungsvereinbarung
Eine interne Abwälzungsvereinbarung wirkt sich in keiner Weise auf das bisherige Vertragsverhältnis aus.
Der Nachfolger zahlt dem Unternehmer einen „Einstand“ für die Übername der Handelsvertretung. Diese Einstandszahlung alleine bewirkt nicht, dass die Neukunden des Altvertreters als Neukunden des Nachfolgers behandelt werden. Vielmehr ist eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn notwendig, um diese Kunden in den Neukundenbestand des Nachfolgers zu überführen .
Diese Vereinbarung verlagert die wirtschaftliche Last des Handelsvertreterausgleichs vom Unternehmer auf den Dritten. Der Anspruch des ausgeschiedenen Handelsvertreters gegen den Unternehmer bleibt unberührt.
Den Unternehmer befreiende Abwälzungsvereinbarung
Der Unternehmer kann mit einer vom Handelsvertreter genehmigten Vereinbarung mit dem Dritten die Ausgleichsschuld nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich auf den Dritten übertragen. Da dies einen Schuldnerwechsel darstellt, ist eine Genehmigung des Gläubigers, hier des Vertreters, zwingend erforderlich.
Die Schuldübernahme ist in § 415 BGB geregelt.
Bis zur Genehmigung haften der Nachfolger und der Unternehmer für den Ausgleich als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Der ausgleichsberechtigte Handelsvertreter kann sich nach Belieben an jeden Gesamtschuldner halten, insgesamt jedoch nur bis zur Höhe der Schuld.
Die Genehmigung dieser Schuldübernahme durch den Handelsvertreter befreit den Unternehmer von seiner Ausgleichspflicht. Er kann seinen Ausgleich nur noch von seinem Nachfolger verlangen.
Die Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten kann jederzeit getroffen werden. Die Genehmigung seitens des Vertreters darf allerdings erst nach der Vertragsbeendigung erfolgen. Genehmigt der Vertreter die Schuldübernahme zu einem Zeitpunkt, in dem das Vertragsverhältnis noch besteht, ist die Genehmigung unwirksam .
Auch an dieser Stelle sollte der Handelsvertreter an eine Sicherung seines Anspruchs, etwa durch eine Bankbürgschaft, denken. Zumeist ist das Risiko eines Zahlungsausfalls bei Einzelpersonen höher als bei Unternehmen. Zumeist sind Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen früher erkennbar.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Irina Schatz
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Stand: Mai 2026
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