Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 15 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund
Der Ausgleichsanspruch entfällt bei der Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund, der auf einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters beruht.
Ein „wichtiger Grund“ ist mehr als ein „begründeter Anlass“. Er ist ein Umstand, der das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern so nachhaltig beschädigt, dass dem Unternehmer eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des Vertragsablaufs nicht zugemutet werden kann. Diesen Umstand muss ein Handelsvertreter schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Den Ausschluss des Ausgleichs bewirkt nur ein vom Handelsvertreter verschuldeter wichtiger Grund. Ein bloßer Verdacht des Unternehmers genügt nicht. Der Unternehmer muss beweisen, dass ein wichtiger Kündigungsgrund und schuldhaftes Verhalten vorliegen, wenn er den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vor Gericht bestreitet.
Abmahnung vor Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist das letzte Mittel, zu dem der Vertragspartner greifen darf. Der Unternehmer muss den vertragsbrüchigen Handelsvertreter vorher zunächst abmahnen. Eine Abmahnung ist zwingend erforderlich, wenn der Grund in einer Störung der Leistungsseite liegt. Der Handelsvertreter soll so die Gelegenheit erhalten die Störung abzustellen. Liegt die Störung des Vertragsverhältnisses in der Vertrauensseite, so ist die Abmahnung nötig, wenn der Unternehmer davon ausgehen kann, dass sich der Vertreter danach wieder vertragstreu verhält. Wurde die Vertrauensseite des Vertragsverhältnisses durch ein Verhalten des Handelsvertreters so schwer erschüttert, dass eine Wiederherstellung durch eine Abmahnung ausgeschlossen ist, dann kann die fristlose Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen werden.
Beispiele für eine berechtigte fristlose Kündigung des Unternehmers:
- ungenehmigte Tätigkeit des Handelsvertreters für ein Konkurrenzunternehmen, wenn keine Konkurrenzklausel vereinbart wurde.
- Umsatzrückgang, den der Handelsvertreter durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat und der nach Ansicht des Unternehmers zum Zeitpunkt der Kündigung bei Vertragsfortsetzung zu seinem geschäftlichen Ruin führt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Irina Schatz
wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Stand: Mai 2026
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