Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 7 - Insolvenzplan als Liquidationsplan und Sonstige Arten von Insolvenzplänen
Insolvenzplan als Liquidationsplan
In einem Insolvenzplan kann auch eine von gesetzlichen Vorschriften abweichende Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse festgelegt werden.
Das Unternehmen bleibt dabei nicht erhalten. Die Beteiligten modifizieren die gesetzlichen Regelungen zur Liquidation um den Interessen der Beteiligten besser entsprechen zu können.
Diese Modifizierungen können sich beziehen auf
- Einschränkungen des Verwertungsumfangs
- Erhöhung der Zerschlagungsgeschwindigkeit
- Formen der Verteilung der Masseverwertung
- Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode.
Beispiel:
Die Gläubiger A und B wollen eine schnelle Zerschlagung des insolventen Unternehmens. Über die Gläubigerversammlung beauftragen sie den Insolvenzverwalter einen Liquidationsplan vorzulegen der eine schnellere Zerschlagungsgeschwindigkeit vorsieht.
Jedoch gilt auch hier das gleiche wie für die übertragene Sanierung. Durch einen Insolvenzplan haben die Beteiligten einen höheren Kosten- und Zeitaufwand. Aus diesem Grund ist auch hier davon auszugehen, dass Unternehmensliquidationen eher nach den gesetzlichen Liquidationsregeln durchgeführt werden.
Sonstige Arten von Insolvenzplänen
Ziel des Insolvenzplanverfahren ist es eine einvernehmliche Bewältigung der Insolvenz zu ermöglichen. Die Beteiligten können demnach praktisch eine Vielzahl von Regelungen treffen.
Einen Rahmen bilden dabei nur die zwingenden gesetzlichen Vorschriften. In diesem Rahmen der zwingenden Vorschriften können die Beteiligten den ihrer Meinung nach optimalen Weg zur Insolvenzabwicklung suchen und hoffentlich finden.
Denkbar sind hierbei Teilverzichte der Gläubiger, Stundungen, Nullpläne oder Fast-Nullpläne, die auf den Erlass der Schulden hinauslaufen. Mit einem Besserungsschein kann den Gläubigern ein Anteil am späteren Unternehmenserfolg zugewendet werden.
Beispiel:
Ein Insolvenzplan kann umfassen, dass Gläubiger dem Schuldner einen Teil der Verbindlichkeiten erlassen, stunden den Rest unter Zinsverzicht. Zur Tilgung der verbleibenden Schulden wird ein Zahlungsplan vereinbart, dessen Einhaltung der Insolvenzverwalter überwacht. Sofern das Unternehmen nach Erfüllung des Zahlungsplans Gewinn macht, wird den Gläubigern ein bestimmter Teil hiervon zugewendet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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