Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 6 - Insolvenzplan als Übertragungsplan
Insolvenzplan als Übertragungsplan
Ein Übertragungsplan trennt die Unternehmenswerte von seinem Rechtsträger und überträgt diese auf einen neuen Träger. Die Übertragung kann auf verschiedene Weise erfolgen, z.B. durch
- Kauf
- Einbringung als Sacheinlage
- Abtretung
- Zuschlag in Zwangsversteigerung
- Vermietung
- Verpachtung
Dabei übernimmt der neue Träger in aller Regel nicht die Altverbindlichkeiten des insolventen Unternehmens, da die Haftungsvorschriften des § 25 HGB (Fußnote) und § 75 AO (Fußnote) keine Anwendung finden.
Das neue Unternehmen muss jedoch die Arbeitsverhältnisse des alten Unternehmens übernehmen (Fußnote). Lohnansprüche oder Versorgungsanwartschaften, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, gehen dagegen nicht mit über.
Der neue Unternehmensträger ist oft eine Auffanggesellschaft.
Denkbar sind Übertragungspläne, bei denen das Unternehmen nach einer erfolgreichen Sanierung veräußert wird, um die Gläubiger aus dem Kaufpreis zu befriedigen, oder eine Vermietung oder Verpachtung des Unternehmens, um die Gläubiger aus den Miet- bzw. Pachteinnahmen zu befriedigen.
Die Insolvenzordnung ermöglicht durch § 159 InsO (Fußnote) eine gesetzliche Form der übertragenden Sanierung. Diese kann erfolgen, falls die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss für eine solche Verwertung seine Zustimmung erteilt.
Diese gesetzliche übertragene Sanierung hat den Vorteil, im Vergleich zu einem Insolvenzplan weniger zeit- und kostenaufwändig zu sein. Sie muss nicht ein so komplexes Verfahren wie ein Insolvenzplan durchlaufen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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