Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 5 - Sanierungsplan zum Erhalt des Unternehmens
Sanierungsplan als Fortführungsplan
Ein Insolvenzplan, der als Sanierungsplan die Fortführung des Unternehmens regelt, entspricht dem „Wunsch“ des Gesetzgebers.
§ 1 Satz 2 InsO benennt die erhaltende Sanierung als ein zentrales Ziel der Insolvenzordnung.
„...in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“
Eine Zerschlagung des schuldnerischen Unternehmens soll verhindert werden.
Der Schuldner bleibt Rechtsträger, die Gläubigerbefriedigung erfolgt aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens.
Dazu stellt man ein Sanierungskonzept auf.
Darstellung des Sanierungskonzepts
Dieses Sanierungskonzept beinhaltet Maßnahmen, welche die operative Leistungsfähigkeit des Unternehmens erhöhen (leistungswirtschaftliche Maßnahmen) und Maßnahmen um die finanzielle Situation zu verbessern (finanzwirtschaftliche Maßnahmen).
Leistungswirtschaftliche Maßnahmen z.B:
- Personalmassnahmen
- Personalabbau
- Kurzarbeit
- Abbau freiwillige Sozialleistungen
- Stärkung Vertrieb / Management
- Effizienzsteigerung des Forderungseinzugs
- Effizienzsteigerung der Lagerhaltung
- Produktivitätssteigerung
Finanzwirtschaftliche Maßnahmen z.B:
- Neues Eigenkapital von Gesellschaftern
- Zahlungsaufschub durch Lieferanten
- Subventionen durch öffentliche Hand
- Sozialversicherungsträger stunden Beträge
- Banken gewähren neue Kredite
Beispiel:
Im Rahmen eines Insolvenzplans wird ein Sanierungskonzept erstellt um die Unternehmensorganisation effizienter zu gestalteten und Abteilungen umzuorganisieren (leistungswirtschaftliche Maßnahme).
Gleichzeitig wird die Liquidität des Unternehmens verbessert, indem das Stammkapital erhöht wird (finanzwirtschaftliche Maßnahme).
Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Prüfung der Sanierungsfähigkeit und die Erstellung eines realistischen Sanierungskonzepts.
Bei beidem sollte sich der Schuldner auf einen kompetenten Insolvenzberater verlassen. Dieser kann die Chancen einer Sanierungsfähigkeit objektiv beurteilen.
Sanierungsfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft am Markt nachhaltig Einnahmeüberschüsse erwirtschaften kann.
Je eher ein Insolvenzberater die Sanierungsfähigkeit prüft, desto wahrscheinlicher ist, dass eine Sanierung noch durchgeführt werden kann.
Eigenverwaltung oder Fremdsanierung
Die Fortführung des Unternehmens kann durch den Insolvenzverwalter als Fremdsanierung oder durch den Schuldner (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) selbst in Form der Eigenverwaltung erfolgen.
Die meisten Inhaber oder Vertreter eines Schuldners bevorzugen spontan die Eigenverwaltung. Diese bedingt jedoch in der Regel, dass die Gläubiger durch Teilzahlungen abgefunden werden müssen, während eine Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzplans eine Befriedigung der Gläubiger durch spätere Unternehmensgewinne erleichtert.
In der Praxis ist eine Eigenverwaltung oft nachteilig oder nicht finanzierbar, da die zur Teilbefriedigung der Gläubiger erforderlichen Mittel meist für die unmittelbare Fortführung des Unternehmens und konkrete Sanierungsmassnahmen des operativen Geschäfts benötigt werden und ein Mittelabfluss an Gläubiger oft nicht darstellbar ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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