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Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 12 – Die Karenzentschädigung

 

2.6.8. Der Handelsvertreter: Zusammenfassung zur Karenzentschädigung

  • Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter kraft Gesetz (§ 90 I 3 HGB) eine angemessene Entschädigung für die Dauer der Wettbewerbsenthaltung.
  • Wurde vertraglich eine zu niedrige Entschädigung vereinbart, kann der Handelsvertreter eine entsprechende Erhöhung verlangen.
  • Die Entschädigung kann im Streitfall vom Gericht festgesetzt werden.
  • Zu beachten ist, dass die Entschädigung nicht auf den Ausgleich und der Ausgleich nicht auf die Entschädigung angerechnet werden darf.
  • Dagegen kann in beschränktem Umfang ein anderweitiger Verdienst des Handelsvertreters angerechnet werden.
  • Die Karenzentschädigung muss nicht in Geld bestehen, sondern kann auch durch andere Vorteile gewährt werden.
  • Sie wird sofort nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses fällig.
  • Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot entfällt die Karenzentschädigung des Handelsvertreters.

Diese Voraussetzungen gelten für Handelsvertreter ebenso wie für Franchisenehmer.  

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Stand: Mai 2026



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