Logo FASP Group

Einführung in das gewerbliche Mietrecht Teil II Der Mietvertrag


Die notwendigen Bestandteile eines Mietvertrages sind das Mietobjekt, die Parteien des Mietvertrages und die Höhe der Miete. Darüber hinaus sollte im Bereich der Gewerbemiete auch der Vertragszweck möglichst genau bezeichnet werden und die Dauer des Mietverhältnisses festgelegt werden.

Bezüglich des Mietobjektes sind die einzelnen Räume so genau wie möglich zu bezeichnen, am Besten wäre die Beilegung eines Lageplans oder einer Skizze. Insbesondere sollte auch genau bezeichnet werden, ob und welche Nebenräume (Keller, Lager o.ä.) mit vermietet wurden. 

Ebenfalls sollten die Parteien eines Mietvertrages möglichst genau bezeichnet werden.
Vertragspartei eines Mietvertrages kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Bei der Vermietung an eine juristische Person ist darauf zu achten, ob die unterzeichnende Person überhaupt vertretungsberechtigt ist.

Weiterhin muss die Höhe der Miete im Mietvertrag festgelegt sein. Die Höhe der Miete kann im gewerblichen Mietrecht frei vereinbart werden. Eine Begrenzung wie bei der Wohnraummiete durch die ortsübliche Vergleichsmiete o.ä. gibt es nicht.

Die Dauer des Mietverhältnisses kann zeitlich befristet bis zu einem bestimmten Endtermin werden oder der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei einer zeitlichen Befristung ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vertraglich festgelegten Zeit ausgeschlossen. Es ist jedoch möglich, die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vertraglich zu vereinbaren. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch auch bei befristeten Mietverträgen bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes jederzeit möglich.
Bei einer Vertragsdauer von über 30 Jahren steht aber jeder Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 544 S.1 BGB nach Ablauf dieser 30 Jahre zu.

Der Abschluss eines Mietvertrages ist grundsätzlich formfrei. Ein Mietvertrag kann sowohl schriftlich, als auch mündlich abgeschlossen werden.

Soll jedoch eine Mietvertrag für länger als ein Jahr abgeschlossen werden, so ist zwingend die Schriftform nach §§ 550, 578 BGB einzuhalten. Wird die Schriftform bei Vertragsschluss nicht beachtet, so gilt der Mietvertrag als für unbestimmte Zeit abgeschlossen, mit der Konsequenz, dass der Mietvertrag ordentlich kündbar ist. Eine mietvertraglich bestimmte Geltungsdauer wäre dann unwirksam.

Die Kündigung des Mietvertrages ist in einem solchen Fall frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Mietobjektes zulässig.



Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>


Kontakt:


Rechtsanwalt Stefan Renz studierte Jura an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald, der Lancaster University / Großbritannien mit Schwerpunkt Internationales Wirtschaftsrecht und der Universität Leipzig. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner im Standort Leipzig.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

Brennecke & Partner Leipzig

Lampestraße 6
04107 Leipzig
Tel.: 0341 – 964 350
Fax.: 0341 – 964 35 55
Mail: kontakt@fasp.de

Persönliches

Während des Referendariates war Rechtsanwalt Stefan Renz u.a. für eine große deutsche Wirtschaftskanzlei in Moskau tätig.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Russisch

Tätigkeitsbereiche

Stefan Renz ist überwiegend tätig in den Bereichen

  • Immobilienrecht, insbesondere gewerbliches Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Vertragsrecht

Rechtsanwalt Stefan Renz ist Mitglied in der

  • Vereinigung für deutsch-russisches Wirtschaftsrecht e.V.

Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

Brennecke & Partner Potsdam

Bertinistraße 12-13
14469 Potsdam
Tel: 0331 - 620 30 30
Fax: 0331 - 620 30 33
Mail: kontakt@fasp.de 

 kostenlos anrufen
 

Persönliches

Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

Besondere Angebote:

 "Wer kauft schon gern die Katze im Sack"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im Mietrecht - Beratungsflatrates"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im WEG-Recht - Beratungsflatrate"

 

Sprachkenntnisse

  • Englisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwalt Peter Hesse ist überwiegend tätig in den Bereichen

  • Immobilienrecht - hier insbesondere Wohnungseigentumsrecht, (gewerbliches) Miet- und Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
  • Vertragsrecht

Darüber hinaus liegen seine Interessen im Bereich des

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Mitglied im

  • BWE - Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., 1. Vorsitzender im Kreisverband Potsdam
  • DAV - Deutscher Anwaltsverein e.V.
  • Potsdamer Anwaltsverein e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV
  • Präsidiumsmitglied Ringerclub "RC Germania" Potsdam e.V.
  • Präsidiumsmitglied Ringerverband Brandenburg e.V.

Veröffentlichungen


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrechtFormSchriftform
RechtsinfosVertragsrechtVertragstypMietvertrag
RechtsinfosMietrechtMietvertrag
RechtsinfosMietrechtKündigung