Der Name des Vereins – Teil 2: Namenszusätze (Institut, Stiftung, Akademie)
Bei der Namensgebung eines Vereins werden häufig Namenszusätze aufgenommen, deren Verwendung im Einzelnen besonderer rechtlicher Prüfung bedarf.
1. Institut
Ein Verein kann in seinem Namen den Zusatz „Institut“ aufnehmen. Über die Verwendung des Wortes "Institut" im Namen von Vereinen ist mehrfach obergerichtlich entschieden. Dabei wird als „Institut“ eine Einrichtung mit eigener Verfassung klassifiziert, die wissenschaftlich arbeitet, sich der Forschung zuwendet oder eine ähnliche Tätigkeit betreibt. Meist handelt es sich um öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtungen (z.B. Hochschule).
Es ist aber möglich, dass auch ein privater Verein den Zusatz „Institut“ führt. Entscheidend ist hierbei, die Möglichkeit der Irreführung ausgeschlossen wird. Falls notwendig, ist dem Vereinsnamen eine Tätigkeitsangabe hinzuzufügen, sodass deutlich wird, dass es sich bei der Tätigkeit des Vereins um keine wissenschaftliche Tätigkeit handelt. Dies kann durch einen weiteren Namenskern oder Namenszusatz erfolgen.
2. Stiftung
Eine Stiftung ist danach eine Einrichtung, der vom Stiftenden ein Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks gewidmet wird, § 81 Abs. 2 S. 2 BGB. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Daher hat nicht jede allgemein als "Stiftung" bekannte Institution tatsächlich die Rechtsform der Stiftung nach dem Stiftungsgesetz. In Deutschland gibt es viele „Stiftungen“, die rechtlich als eingetragener Verein organisiert sind. Für die Zulässigkeit des Namenszusatzes ist es dann aber erforderlich, dass der Verein über eine kapitalartige Vermögensausstattung oder über eine gesicherte Anwartschaft auf diese verfügt, durch die eine dem Wesen der Stiftung entsprechende Aufgabenerfüllung möglich ist. Zur Vermeidung von Irreführungen oder Verwechselungen können auch hier weiter Namenszusätze im Namen erforderlich sein.
3. Akademie
Die Akademie ist ein rechtlich ungeschützter Begriff und umfasst ein breites Spektrum von öffentlich geförderten und privaten Forschungs-, Lehr-, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen. Der gemeinsame Kern besteht aber in einer auf einem gewissen Niveau stehenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Förderung der Besucher oder Mitglieder. Die Tätigkeit ist nicht Mittel der Gewinnerzielung. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Verwendung des Zusatzes unzulässig. Auch ein Rechtsformzusatz wie z.B. „GmbH“ kann die Täuschungsgefahr beseitigen.
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Stand: Dezember 2025
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