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Der Name des Vereins – Teil 1: Einführung und Überblick


Der Name des Vereins ist nicht nur die Bezeichnung, unter der sich die Mitglieder versammeln und nach außen tätig werden, sondern auch gem. § 57 Abs. 1 BGB notwendiger Bestandteil der Vereinssatzung. Bei dessen Fehlen ist eine Eintragung ins Vereinsregister nicht möglich. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bedarf es zur Änderung des Vereinsnamens einer Satzungsänderung.

Aufgrund der Vereinsautonomie ist der Verein bei der Wahl seines Namens grundsätzlich frei. Weder das Vereinsrecht noch das BGB enthalten nähere Bestimmungen zum Namensrecht. In § 57 Abs. 2 BGB bestimmt der Gesetzgeber lediglich, dass sich der Name von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheiden soll. Hier gilt das Prioritätsprinzip; das Vereinsregister wird den Eintrag des später angemeldeten Vereins unter diesem Namen verweigern. Der Vereinsname steht damit unter dem Schutz des § 12 BGB. Dem Betroffenen steht damit das Recht zu, bei weiteren Namensverletzungen auf Unterlassung zu klagen. Die Wahl des Vereinsnamens kann an den Vereinszweck oder an eine, dem Verein wesentlich erscheinende Beziehung beispielsweise hinsichtlich Ortsnamens oder des Gründungsjahres sein (siehe Teil 2). Auch Phantasienamen sind möglich, allerdings mit der Einschränkung, dass die gewählten Worte, Buchstaben oder Zahlen als ein Name verstanden werden kann. Sinnlose Buchstabenfolgen sowie das Zeichen „@“ können kein Bestandteil des Vereinsnamens sein.

Der Name muß nicht deutsch sein; die gilt nicht für den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Es gilt der Grundsatz der Namenswahrheit; d.h. der Name darf entsprechend des § 18 Abs. 2 HGB nicht Anlaß geben, über Art, Größe, Alter, Bedeutung, Zweck oder sonstige wesentliche Verhältnisse des Vereins zu täuschen. Zur Täuschungseignung genügt es dabei, daß eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit der Irreführung bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch den Namen angesprochenen Verkehrskreise besteht.

Ferner sind vor Eintragung im Vereinsregister Urheber-, Marken und Lizenzrechte zu beachten Letztlich muß der Verein die Namensrechts von Dritten beachten; so darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung in das Namensrecht von lebenden oder verstorbenen Personen eingegriffen werden, § 12 BGB.


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Stand: Dezember 2025


Normen: § 18 HGB, §§ 12, 57 BGB

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