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Der Name des Vereins – Teil 3: Namenszusätze (Kammer, Verband, Partei, Sonst )


4. Kammer

Der Begriff „Kammer“ wird in vielerlei Hinsicht verwendet. So bezeichnet der Begriff im Verfassungswesen die gesetzgebende Körperschaft (z.B. Landeskammer); im Gerichtsrechtswesen ein aus verschiedenen Richtern zusammengesetztes Organ (z.B. Handelskammer) und im Bereich der Finanz- und Liegenschaftsverwaltung historische Zentralbehörden. Der Bürger neigt daher zu der Annahme, dass es sich bei der „Kammer“ um eine öffentlichrechtliche Organisation handele. Aus diesem Grunde wird privatrechtlichen Vereinen die Bezeichnung „Kammer“ untersagt. Ausnahmen sind nur bei speziellen Voraussetzungen möglich, die für jeden Einzelfall rechtlich geprüft werden müssen.


5. Verband

Auch der Begriff „Verband“ hat mehrere verschiedene Bedeutungen. So versteht man darunter auch organisatorisches Gebildes von natürlichen Personen sowie organisatorische oder vereinsrechtliche Gebilde unter Einschluss juristischer Personen. Oft sind letztere als Dachverbände organisiert, deren Mitglieder wiederum Vereine oder andre juristische Personen sind. Die Verwendung des Namenszusatzes ist problematisch bei „kleineren“ Vereinen. Die Gefahr der Irreführung kann hier aber insbesondere dadurch verhindert werden, indem im Vereinsnamen zusätzlich eine Ortbezeichnung bzw. ein Ortname aufgenommen wird; andere Möglichkeiten bedürfen der rechtlichen Prüfung. Ferner darf der Name auch nicht den Anschein erwecken, dass sich alle Gruppen einer bestimmten Gesellschaftsschicht oder Berufsgruppe zu einem Verband zusammengeschlossen haben.

6. Partei

Die Begriffsbestimmung der „Partei“ ergibt sich aus § 2 Abs. 1 PartG. Nennt sich ein Verein „Partei“, so muss dieser Regelung des Parteiengesetzes entsprochen werden.

7. Örtlicher Zusatz

Der Vereinsname kann auch einen geografischen Zusatz wie die Stadtteil-, Orts-, Gebiets- oder Ländername enthalten. Aber auch hier darf es nicht zu Irreführungen kommen. Erforderlich ist dazu, dass der Verein in dem von ihm besagten Gebiet tätig ist. Namenszusätze wie „Euro“, „European“ oder „europäisch“ sind aufgrund der weiten umgangssprachlichen Verwendung nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich unbedenklich, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben.

8. Zeitliche Zusätze

Insbesondere bei Sport- und Schützenvereinen wird oft der zeitliche Zusatz in Form der Jahreszahl verwendet. Ein solcher Zusatz ist zulässig, wenn er nicht über die wahren Gegebenheiten täuscht.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: Dezember 2025


Normen: § 12 BGB, § 2 PartG

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