Logo FASP Group

SICHERUNGSRECHTE - TEIL I: ABSONDERUNG UND AUSSONDERUNG

Der Gläubiger eines insolventen Schuldners möchte seine Forderung möglichst vollständig realisieren. Dabei kann er neben seinem Quotenteil aus der durch den Insolvenzverwalter durchzuführenden Verwertung der Insolvenzmasse durchaus noch mehr erhalten. Dies kann sich einerseits aus einer Sonderstellung des Gläubigers gegenüber den anderen Gläubigern ergeben; andererseits sind bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners geeignet, dem Gläubiger Schutz vor der Restschuldbnefreiung des Schuldners zu gewähren. In dieser Beitragsreihe behandeln wir die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger aufgrund einer eigenen Sonderstellung.

Absonderungs- oder Aussonderungsrechte

Eine Sonderstellung des Gläubigers kann sich aus Absonderungs- oder Aussonderungsrechten gegenüber dem Insolvenzverwalter ergeben. 

Achtung: 
Aus- und Absonderungsrechte müssen schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Werden sie nach der Eröffnung begründet, sind sie nicht wirksam. Besitzt der Gläubiger an einem Vermögensgegenstand des Schuldners ein Aussonderungsrecht, so ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, diesen Gegenstand zu verwerten. Der Gegenstand ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter muss den Gegenstand von der Insolvenzmasse abtrennen und an den Gläubiger herausgeben. 

Aussonderungsrechte

ergeben sich z.B. durch 

  • Schuldrechtliche Herausgabeansprüche 
  • Einfacher Eigentumsvorbehalt 

Achtung: 
Der Gläubiger muss sein Aussonderungsrecht beim Insolvenzverwalter durch einen entsprechenden Antrag geltend machen. Der Gläubiger hat nicht das Recht, gegen den Willen des Insolvenzverwalters dessen Geschäfts- bzw. Lagerräume zu betreten (z.B. um die Gegenstände zu begutachten).
Der Gläubiger kann jedoch vom Insolvenzverwalter vollständige Auskunft verlangen.

Der Insolvenzverwalter darf vom Gläubiger keine ,,Aussonderungskosten`` verlangen. Diese Kosten gehen allein zu Lasten der Insolvenzmasse. Im Falle eines Absonderungsrechtes erlangt der Gläubiger eine bevorzugte Befriedigung vor den anderen Gläubigern. Der bei der Verwertung durch den Insolvenzverwalter erlöste Betrag steht dem Gläubiger in Höhe seiner Forderung gegen den Schuldner zu. Fällt der Erlös aus der Verwertung jedoch niedriger als die Forderung aus, so ist zu klären, ob der Gläubiger eine Doppelstellung besitzt. Eine Doppelstellung besitzt er, wenn er Absonderungsberechtigter und gleichzeitig Insolvenzgläubiger ist (d.h. eine Forderung gegen den Schuldner hat). Er kann dann den vollen Forderungsbetrag beim Insolvenzverwalter anmelden. Nach der Verwertung des Gegenstandes kann er nun für den ausgefallenen Teil seine Quote verlangen. Hat der Gläubiger z.B. dem Schuldner einen Kredit gegeben und als Sicherung vom Schuldner ein Schmuckstück als Pfand erhalten, so ist er Absonderungsberechtigter (Pfand) und Insolvenzgläubiger (Kreditforderung). 

Absonderungsrechte

ergeben z.B. durch 

  • Pfandrechte 
  • Grundschuld 
  • Hypothek 
  • Sicherungsübereignung 
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt 

Achtung: 
Der Gläubiger muss sein Absonderungsrecht beim Insolvenzverwalter durch einen entsprechenden Antrag geltend machen. Ob ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht vorliegt, ergibt sich daraus, ob und wie der Gläubiger seine Forderung gegen den insolventen Schuldner im Vorfeld abgesichert hat.
Hierbei existieren 5 Gruppen von möglichen Sicherheiten:

  • Sicherungsabtretung
  • Sicherungsübereignung
  • Eigentumsvorbehalt
  • Pfandrechte
  • Grundstückssicherheiten

Weitere Besonderheiten ergeben sich, wenn der Gläubiger Sicherungsansprüche gegen Dritte besitzt oder eine besondere Vertragsbeziehung zum Schuldner unterhält, wie z.B. bei einer Bank. 

Achtung: 
In der Praxis erlebt man häufig, dass Sicherungsrechte unterschiedlicher Gläubiger zusammentreffen. Dies kann durch eine mehrmalige Übereignung als Sicherungsgegenstand geschehen. Ebenso ist es denkbar, dass künftige Forderungen durch Globalzession und verlängerten Eigentumsvorbehalt abgetreten wurden. In solchen Fällen gilt in der Regel das Prioritätsprinzip, d.h. die zuerst erfolgte Übereignung oder Abtretung ist wirksam.

 


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

Kontakt:


Stand: Mai 2026



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtInsolvenz
RechtsinfosVertragsrechtAbtretung
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAussonderung
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAbtretung
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAbsonderung
RechtsinfosBankrechtKreditsicherheiten