Restschuldbefreiung: Selbständigkeit in Insolvenz und Wohlverhaltensperiode, Teil 2 - Zahlungen an Treuhänder
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Da bei selbständig Tätigen mangels Lohnanspruch keine Zahlungen aus der Vorausabtretung an den Treuhänder fließen, hat der Selbständige die Verpflichtung, zumindest den Betrag an den Treuhänder abzuführen, den er bei Eingehung eines angemessenen Dienstverhältnisses abzuführen hätte. Ob der Schuldner tatsächlich eine Anstellung hätte bekommen können, ist irrelevant. Ist der Erfolg der Selbständigkeit unsicher, dürfte es sinnvoll sein, diese schnellstmöglich zu beenden und sich weiterhin lediglich um eine Anstellung zu bemühen, anstatt eine selbständige Tätigkeit fortzuführen oder gar aufzunehmen, die die abzuführenden Beträge nicht erwirtschaftet. Der selbständige Schuldner darf selbst beurteilen, welche Mittel er an den Treuhänder abführen kann um den Fortbestand des Betriebes nicht zu gefährden. Bei Minderzahlungen ist jedoch die Restschuldbefreiung gefährdet. Außerdem muss ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode einer selbständigen Tätigkeit nachgehen möchte, nicht bereits bei Antragstellung zu Erteilung der Restschuldbefreiung die Beträge nennen, die er während der Wohlverhaltensperiode an den Gläubiger zahlen wird. Dies wäre dem Schuldner nicht möglich, denn er wird kaum in der Lage sein, die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung vorherzusehen. Die Gläubiger sind so zu stellen, als wäre der Schuldner ein Dienstverhältnis eingegangen, das von seiner Ausbildung und von seinem beruflichen Werdegang her angemessen ist. Die angemessene Vergütung dieses Dienstverhältnisses richtet sich im Allgemeinen nach dem Tariflohn oder der sonstigen üblichen Vergütung für solche Tätigkeiten. Im Zweifel hat das Insolvenzgericht einen abzuführenden Betrag festzulegen.
Beispiel:
Schuldner Schubert hat eine Ausbildung als Schlossermeister. Wäre er in einer Schlosserei als Meister angestellt, würde er so viel verdienen, dass 1.500,- € pfändbar wären. Als Selbständiger muss er nun so viel an den Treuhänder abführen, wie er abführen müsste, wenn er ein entsprechendes Dienstverhältnis eingegangen wäre – in diesem Beispiel also 1.500,-€. Ein selbständiger Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass aufgrund steuerlicher Abschreibungen sein Einkommen derart reduziert ist, dass er nur geringere Beträge als bei unselbständiger Arbeit an den Treuhänder abführen kann.
Zahlungstermine
Bestimmte Zahlungstermine, sind dem selbständigen Schuldner, nicht vorgeschrieben. In der Regel wird der Schuldner erst nach dem Jahresabschluss beurteilen können, wie viel er zu leisten im Stande ist . Denn er muss als Unternehmer die wirtschaftliche Situation seines Betriebes beachten. Der selbständige Schuldner ist auch berechtigt, zeitweise keine oder nur geringere Zahlungen an den Treuhänder zu leisten, insbesondere wenn der Fortbestand des neuen Betriebs des Schuldners gefährdet wäre.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

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Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Dezember 2025
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
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