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Anfechtung der Zahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer vor Insolvenzantrag und deren Auswirkung auf Geschäftsführerhaftung

Anfechtung von Lohn- und Umsatzsteuerzahlungen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung und deren Auswirkung auf die Geschäftsführerhaftung

Neuere Literaturstimmen tragen vor, dass keine Geschäftsführerhaftung gemäss § 69 AO, § 34 AO für

  • nicht abgeführte Lohnsteuer
  • nicht abgeführte Umsatzsteuer

innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantrag entstehe, und zwar unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtung tatsächlich vornimmt.

Als Voraussetzung wird gesehen, dass die Steuerbehörden die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens kennen. Diese Kenntnis soll bereits vorliegen, wenn Steuererklärungen fehlen oder festgesetzte Steuerrückstände nicht ausgeglichen würden.

Begründet wird dies damit, dass eine nach § 130 I .1 InsO anfechtbare Rechtshandlung vorliegt und die Zahlung von Lohnsteuer oder Umsatzsteuer kein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO ist.

Diese Auffassung wird offenbar von der jüngeren Rechtsprechung unterstützt.
Darüber hinaus ist sie nicht nur auf Lohnsteuer und Umsatzsteuer, sondern auch auf (Fußnoten) Zahlungen zur Sozialversicherung anwendbar, für die der Geschäftsführer nach § 823 II BGB, 266 a StGB haftet. .


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Stand: Mai 2026


Normen: § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 142 InsO, § 34 AO, § 69 AO

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