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Schutzwirkung eines Sicherheitenpool für Banken stark eingeschränkt

Der Sicherheitenpool als Absicherung von Unternehmenskrediten wird durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Fußnote) vom 02.06.2005 ui XI 181/03 stark beschnitten.

Sicherheitenpools sind in vielen so ausgestaltet, dass verschiedene Banken, die ein Unternehmen finanzieren, ihre Sicherheiten "poolen", um so sämtliche von ihnen ausgereichten Kreditlinien, Darlehen, Avale und sonstige Kreditmittel zu besichern.

In der Poolvereinbarung wird vereinbart, dass die Bank, die bisher eine bestimmte Sicherheit nur für ihre Kredite hielt, diese zukünftig den anderen Poolbanken zur Verfügung stellt. Meist wird davon abgesehen, die Sicherheit auf den Sicherheitenpool zu übertragen. Vielmehr hält die Bank, der die Sicherheit zusteht, diese für die anderen Poolbanken treuhänderisch. Gehen bei ihr Verwertungserlöse aus dieser Sicherheit ein, stehen ihr diese nach Abschluss des Poolvertrags nicht mehr allein zu; vielmehr hat sie diese nach den Regeln des Poolvertrags auf die Poolbanken zu verteilen.

Sicherheiten, die im Rahmen von Poolverträgen treuhänderisch gehalten werden, sind sämtliche bankübliche Sicherheiten, also u.a. Grundschulden, Bürgschaften und Forderungsabtretungen (Fußnote).

Gerade bei der Forderungsabtretung war aus Bankensicht die Vereinbarung eines Pools aus folgendem Grund besonders sinnvoll: Tritt das Unternehmen eine Forderung an eine Bank ab, geht die Zahlung auf diese Forderung aber bei einer anderen Bank ein, war sie als Sicherheit für die Abtretungsinhaberin verloren. Die Bank, an welche die Forderung abgetreten war, konnte nicht etwa von der Bank, bei der die Forderung eingegangen war, den entsprechenden Geldbetrag herausverlangen.

Dieses Risiko des Sicherheitenverlusts konnte durch den Pool minimiert werden: Nach dem Poolvertrag sind sämtliche Poolbanken verpflichtet, bei ihnen eingehende Zahlungen auf abgetretene Forderungen dem Pool zur Verfügung zu stellen (Fußnote).

Hier reißt die Entscheidung des BGH eine Lücke, wenn das Unternehmen insolvent wird, dessen Kredite über den Poolvertrag abgesichert sind. Nach Auffassung des BGH darf der Pool Zahlungen von Schuldnern des Unternehmens auf abgetretene Forderungen nicht behalten. Vielmehr kann der Insolvenzverwalter solche Zahlungen herausverlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner des Unternehmens auf ein Konto des Unternehmens bei einer Poolbank zahlt, die nicht selbst Inhaber der Globalzession ist.

Der BGH ist der Auffassung, dass die Poolabrede insoweit nicht insolvenzfest sei. Nur wenn die Zahlung bei dem Poolmitglied eingehe, dem die Forderung unsprünglich abgetreten worden sei und der sie nun für den Pool treuhänderisch halte, gehe der Insolvenzverwalter leer aus.

Die Entscheidung ermöglicht somit Insolvenzverwaltern zulasten der Poolbanken ihre freie Masse zu erhöhen.


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Stand: Mai 2026


Gericht / Az.: BGH, 02.06.2005, IX ZR 181/03

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