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Die Steuern und die Nachfolgeregelung bei der GbR (Grundbesitzgesellschaft)


Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Teilbeitrag des Artikels "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR, GbR) als Grundbesitzgesellschaft", der die Steuern und die möglichen Nachfolgeregelungen beleuchtet.

Steuern

Aus steuerrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die Übertragung von Anteilen an einer Grundbesitzgesellschaft in der Form der GbR in weiten Teilen steuerbegünstigt erfolgen kann. So wird eine gesellschaftsrechtliche Anteilsübertragung erst dann einer Grundstücksübereignung gleichgesetzt, wenn mindestens 95% der Anteile übertragen werden. Welche Übertragungen dabei möglich sind und ab wann aus steuerrechtlicher Sicht eine Grundstücksübereignung stattfindet, ist immer wieder der Gegenstand von Streitigkeiten mit den Finanzbehörden. Soll daher innerhalb einer Gesellschaft ein erhebliches Anteilspaket übertragen werden oder droht eine erhebliche Vereinigung der Anteile, dann sollte zur Vermeidung steuerlicher Belastungen vorher mit dem Rechts- oder Steuerberater Rücksprache gehalten werden. Bis zu der Grenze von 95% der Anteile kann eine Übertragung steuerbegünstigt, zum Beispiel ohne die Grunderwerbsteuer zahlen zu müssen, erfolgen. Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kann jedoch auch schon unterhalb dieser Grenze zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer führen. Sind zum Beispiel nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandeigentum Wohnungs- bzw. Teileigentum gehört, Gesellschaftsanteile untrennbar verknüpft mit einem Wohnungs- bzw. Teileigentum, so kann die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils der Grunderwerbsteuer unterliegen. Im Ergebnis werden diese Fälle der Übertragung eines so ausgestalteten Mitgliedschaftsrechts an einer GbR als Erwerb eines Wohnungs- bzw. Teileigentums behandelt. Ansonsten stellt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, ob innerhalb des Gesellschafterbestandes oder auf hinzutretende Dritte, aus steuerrechtlicher Sicht ein Rechtsgeschäft dar, dass je nach seiner Ausgestaltung der Besteuerung unterliegt. Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen innerhalb einer Grundbesitz-GbR ohne eine Gegenleistung des Anteilsempfängers ist eine Schenkung und daher steuerrechtlich als solche zu behandeln. Besteht die GbR aus Familienmitgliedern, können innerhalb der Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre steuerunschädliche Übertragungen der Anteile erfolgen. Die Anteilsübertragung einer Grundbesitzgesellschaft unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen noch weiteren steuerrechtlichen Vergünstigungen. Diese hängen jedoch vom Einzelfall ab und zu deren Erläuterung bedarf es der individuellen Beratung durch den Rechts- oder Steuerberater.

Nachfolgeregelung

Eng verknüpft mit den steuerrechtlichen Auswirkungen sind die Nachfolgeregelungsmöglichkeiten. Unter anderem sind dabei folgende Regelungsmöglichkeiten denkbar:

  • Die Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst (gesetzliche Regelung).
  • Die Gesellschaft wird durch die überlebenden Altgesellschafter fortgeführt (Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel).
  • Die Gesellschaft wird mit allen Erben fortgesetzt (einfache Nachfolgeklausel).
  • Die Gesellschaft wird mit einem oder einzelnen Erben fortgeführt (qualifizierte Nachfolgeklausel).
  • Die Gesellschaft wir in erster Linie von den überlebenden Altgesellschaftern fortgeführt, es besteht aber ein Eintrittsrecht eines Dritten oder bestimmter Erben (Eintrittsklausel).

Weit verbreitet ist die Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel. Ist im Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter vorgesehen oder machen diese von einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten Übernahmerecht Gebrauch, scheidet der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. In diesem Fall geht der Gesellschaftsanteil gar nicht erst auf die Erben über, sonder wächst unmittelbar den Altgesellschaftern an. Die Erben können so gar nicht erst Gesellschafter werden. Die Erben erlangen lediglich einen privaten Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Altgesellschaftern, der im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. Geschätzt wird (entsprechend der gesetzlichen Regelung) der Wert, den der Erblasser bei einer Auflösung der Gesellschaft erhalten würde. Möglich ist weiterhin eine Wertbestimmungsregelung im Gesellschaftsvertrag. Hierbei dürfen jedoch die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden. Steuerrechtlicher wird der Erblasser so behandelt, als hätte er seinen Gesellschaftsanteil an die verbleibenden Altgesellschafter veräußert. Insofern realisiert der Erblasser auch die entstandenen stillen Reserven, die zwar nicht für die verbleibenden Gesellschafter steuerliche Auswirkungen haben, aber für die Erben eine zusätzliche Belastung bei der Erbschaftsteuer bedeutet. Bei den verbleibenden Altgesellschaftern führt die Anwachsung der Gesellschaftsanteile des Erblassers zur Aufstockung der Buchwerte um die realisierten stillen Reserven. Bereits aus diesem Aspekt der Fortsetzung- und Übernahmeklausel ist ersichtlich, was eine Nachfolgeregelung für die Gesellschaft und für die Erben bedeuten kann. Dabei verfügt jede der oben genannten Regelungsmöglichkeiten über eigene Vor- und Nachteile. Die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen sind jeweils derart tiefgreifend, dass sie je nach Einzelfall mit dem Rechts- und Steuerberater abgestimmt werden müssen, um eine sinnvolle Lösung zu erzielen. Eine Darstellung aller Auswirkungen muss einem noch zu schreibenden mehrbändigen Werk vorbehalten bleiben.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass selbst bei einer auf den ersten Blick "einfach" zu gestaltenden Gesellschaftsform, wie der einer GbR als Grundbesitzgesellschaft, vielfältige Überlegungen anzustellen sind. Zudem muss überlegt werden, ob die GbR immer die beste Wahl darstellt oder ob - möglicherweise auf der Grundlage unzureichender Informationen - nur der Weg des geringsten Widerstandes gegangen wird. Wir empfehlen, sich bereits bei der Gründung umfassende Gedanken über die Ziele der Gesellschaft zu machen und rechtzeitig eine auf die Bedürfnisse abgestellte Gesellschaft zu gründen und mit einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag zu sichern. Wir beraten sie gerne. Die gesellschaftsrechtliche Betreuung kann sehr komplex werden und nicht ohne die Hinzuziehung der Fachberater zu leisten sein. Aus diesem Grund ist die Rechtsberatung bei FASP teamorientiert. Das gesellschaftsrechtliche Beratungsteam wird je nach dem Bedürfnis des Mandanten gebildet.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie GbR als Grundbesitzgesellschaft


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Stand: Dezember 2025

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