Die Insolvenz eines GbR Gesellschafters
Die Insolvenz eines GbR-Gesellschafters
Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Teil eines Artikels zur "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR, GbR) als Grundbesitzgesellschaft", der die Steuern und die möglichen Nachfolgeregelungen beleuchtet.
Insolvenz eines GbR-Gesellschafters
Eine Insolvenz ist nie angenehm – insbesondere für den betroffenen Schuldner. Bei ungünstigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen kann die Insolvenz eines Gesellschafters zudem drastische Auswirkungen auf seine Mitgesellschafter haben.
Wird über das Vermögen eines GbR-Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, so sieht das Gesetz die Auflösung der Gesellschaft vor. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall der Ausschluss des insolventen Gesellschafters und die Fortführung der Gesellschaft unter den Altgesellschaftern bestimmt werden, kann die GbR gerettet werden. In diesem Fall steht der Insolvenzmasse des ausscheidenden Gesellschafters ein entsprechender Abfindungsanspruch zu.
Um diesen Abfindungsanspruch zu vermeiden, wird oft versucht, kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gesellschaftsanteile des betroffenen Gesellschafters, auf die übrigen Gesellschafter zu verteilen. Derartige Maßnahmen erfolgen meist in Unkenntnis der weitreichenden Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters. Insbesondere innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag sind Rechtsgeschäfte zur Übertragung der Anteile von einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bedroht. Erfolgte die Übertragung gar ganz oder teilweise unentgeltlich (Schenkung), ist die Anfechtung sogar noch möglich, wenn die Übertragung innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgte. Kannte der Anteilsempfänger die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit ihres Gesellschafters, dann wäre die Anfechtung sogar wegen vorsätzlicher Benachteiligung, innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung möglich.
Es sollte daher jedem Gesellschafter bekannt sein, dass derartige "Sicherungsmaßnahmen" nicht ohne weiteres zum gewünschten Ziel führen.
Anfechtungsmöglichkeiten bestehen jedoch auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens zugunsten benachteiligter Gläubiger. Insofern ist die Anfechtung nicht nur auf das Insolvenzverfahren beschränkt und die "Sicherungsmaßnahme" auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht sicherer.
Um eine Anfechtung zu vermeiden, sollte eine derartige Übertragung gut geplant sein. Es gibt wenige Lücken, um einer Anfechtung zu entgehen. Wir beraten sie gerne.
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass selbst bei einer auf den ersten Blick "einfach" zu gestaltenden Gesellschaftsform, wie der einer GbR als Grundbesitzgesellschaft, vielfältige Überlegungen anzustellen sind. Zudem muss überlegt werden, ob die GbR immer die beste Wahl darstellt oder ob - möglicherweise auf der Grundlage unzureichender Informationen - nur der Weg des geringsten Widerstandes gegangen wird. Wir empfehlen, sich bereits bei der Gründung umfassende Gedanken über die Ziele der Gesellschaft zu machen und rechtzeitig eine auf die Bedürfnisse abgestellte Gesellschaft zu gründen und mit einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag zu sichern. Selbst eine mögliche Insolvenz sollte bei der Gründung berücksichtigt werden.
Wir beraten sie gerne. Die gesellschaftsrechtliche Betreuung kann sehr komplex werden und nicht ohne die Hinzuziehung der Fachberater zu leisten sein. Aus diesem Grund ist die Rechtsberatung bei FASP teamorientiert. Das gesellschaftsrechtliche Beratungsteam wird je nach dem Bedürfnis des Mandanten gebildet.
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Stand: Dezember 2025
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