DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 07 - Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist ?

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

7. Was geschieht, wenn kein Testament vorhanden ist ?

Das Gesetz hat mit der sog. gesetzlichen Erbfolge (Fußnote) eine Regelung getroffen, die sicherstellt, daß niemand ohne Erben stirbt. Es geht von dem Grundsatz aus, daß in erster Linie die Verwandten des Erblassers als seine Erben eintreten, und zwar in einer ganz bestimmten Reihenfolge. Es teilt die Verwandten in bestimmte Ordnungen ein (Fußnote), von denen die jeweils näheren alle entfernteren von der Erbfolge ausschließen. Sind weder ein überlebender Ehegatte noch Verwandte vorhanden oder zu ermitteln, so wird der Staat gesetzlicher Erbe (Fußnote). Es darf also nicht übersehen werden, daß Stiefkinder oder nicht adoptierte Pflegekinder, auch wenn sie jahrzehntelang im Haushalt des Erblassers gelebt haben, genausowenig zu den gesetzlichen Erben gehören wie nichteheliche Lebensgefährten. Sollen sie am Nachlaß beteiligt werden, so muß der Erblasser dies in der besonderen Form des Testaments oder des Erbvertrags ausdrücklich anordnen oder anderweitige entsprechende Regelungen treffen - z.B. durch Adoption oder Eheschliessung, die regelmässig auch erbschaftssteuerrechtlich grosse Vorteile haben. Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 1999


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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