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3. Die Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker

3. Die Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker ist zur Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen, § 2203 BGB. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung - soweit tunlich - die Beteiligten hören.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, §§ 2205, 2216 BGB. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen, § 2205 BGB. Sollte vom Erblasser eine Erbengemeinschaft angeordnet worden sein, so hat er den Nachlass entsprechend der jeweiligen Erbenquote an die Erben zu verteilen, § 2204 BGB. Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker aber die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat.

Es ist zu klären, was unter einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 BGB) zu verstehen ist. Das Gesetz trifft dazu keine Aussage. Daher erfolgte die Bestimmung der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ durch verschiedene Gerichte. Danach hat ein Testamentsvollstecker sein Amt gewissenhaft und sorgfältig zu führen; er muss sich bemühen, dass ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und im Optimalfall zu vermehren. Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich unbeschränkt verfügungsbefugt und bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Erben. Der Testamentsvollstrecker darf wie der Erblasser selbst Schulden machen, Gerichtsprozesse führen, Grundstücke verkaufen und Kredite aufnehmen. Dies darf aber nur im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen und notwendigen Vermögensverwaltung erfolgen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: §§ 2203, 2204, 2205, 2216 BGB

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