Gegenüberstellung SE und AG
Das ursprüngliche Ziel, eine einheitliche europäische Gesellschaftsform zu schaffen, wurde nur teilweise umgesetzt, da die SE-VO zwar einen einheitlichen Grundrahmen für die Societas Europaea bietet, jedoch in vielen Bereichen auf nationales Recht verweist. Dennoch stellt die SE einen kleinen Schritt auf dem langen Weg zur Entwicklung eines einheitlichen Gesellschaftsrechts in Europa dar, da diese erstmals eine länderübergreifende Gesellschaftsform bietet, für die in den Grundzügen einheitliche Vorschriften gelten.
Die SE firmiert zwar in jedem Mitgliedstaat unter einer einheitlichen „Verpackung“, doch ist der Inhalt unterschiedlich (Zitat). Dies macht die SE zu einer Art „hybriden Rechtsform“, die zum einen den Charakter einer supranationalen Rechtsform hat, zum anderen national geprägt wird (Zitat).
Sie hat jedoch den Vorteil, dass sie Gründern eine größere Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl der Führungsstruktur bietet. Zudem stellt sie insbesondere dann eine Alternative zur deutschen AG dar, wenn grenzüberschreitenden Fusionen und Restrukturierungen vorgenommen werden sollen (Zitat). Allerdings sollte dabei darauf geachtet werden, dass der Rechtsberatungsaufwand bei der Gründung hohe Kosten verursacht (Zitat), die eine Investition nur dann rechtfertigen, wenn die Kostenersparnisse höher ausfallen (Zitat). Eine „echte“ Alternative zur deutschen AG stellt die SE jedoch nur in den Fällen dar, in denen die Gründer den entsprechenden Gründungsvoraussetzungen genügen. Bei fehlender Mehrstaatlichkeit der Gründungsgesellschaften oder aber auch der „falschen Rechtsform“ ist eine Gründung entweder gar nicht oder nur über den Umweg eines vorherigen Formwechsels möglich.
Ein weiterer Vorteil, den die SE gegenüber der AG mitbringt, ist ihre europäische Marke, die vor allem multinationalen Unternehmen im Wettbewerb mit Asien und den USA einen Marketingvorteil bereitet. Vorteilhaft ist auch die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung der Gesellschaft mit Wahrung ihrer „Staatsangehörigkeit“ und Identität. Die SE punktet auch mit ihrer Verhandlungslösung in Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, eine Lösung „maßgeschneidert an die Gesellschaft“ auszuhandeln. Jedoch ist im Falle des Scheiterns der Verhandlungen eine gänzliche Flucht aus dem deutschen Mitbestimmungsniveau durch die Auffanglösung, welche den Status-Quo sicherstellt, nicht möglich (Zitat).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Societas Europaea durch zahlreiche Verweise auf das deutsche Aktiengesetz der deutschen Aktiengesellschaft in vielerlei Aspekten gleicht, jedoch gerade für Unternehmen, die eine langfristige Ausrichtung auf Auslandsgeschäfte anstreben, eine echte Alternative zur deutschen Aktiengesellschaft bietet.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
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