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Mitbestimmung in der SE

Allgemeines

Die Frage nach der Arbeitnehmermitbestimmung war im Einigungsprozess über das Statut der europäischen Aktiengesellschaft ein bedeutender Streitpunkt (Zitat). Die Schwierigkeit bestand darin, aus den unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten eine einheitliche Lösung zu finden (Zitat). Schließlich ergab die Einigung keine vereinheitlichte, sondern eine Verhandlungslösung, welche in der SE-RL zu finden ist (Zitat). Maßgebliche Umsetzungsvorschrift der SE-RL ist „das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft“, SEBG (Zitat). Die SE-RL definiert in Art. 2 lit. k) SE-RL die Mitbestimmung als Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Vertretungsorgans der Gesellschaft zu bestimmen. Hierbei geht es sowohl um die betriebliche Mitbestimmung durch einen Betriebsrat als auch um die unternehmerische Mitbestimmung im Aufsichts- und Verwaltungsorgan der SE. Der Arbeitnehmermitbestimmung in der SE kommt eine große Bedeutung zu, was insbesondere daran zu erkennen ist, dass die SE gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO erst in das Handelsregister eingetragen werden kann, sobald eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer geschlossen worden ist (Zitat). Soll eine in Deutschland zu gründende Vorrats-SE keine Arbeitnehmer haben und dies auch nicht für die Zukunft planen, so ist der fehlende Nachweis über die Arbeitnehmerbeteiligung kein Eintragungshindernis nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO (Zitat).

Verhandlungsverfahren

Nach der SE-RL hat die sogenannte Verhandlungslösung Vorrang vor gesetzlichen Regelungen (Zitat). Gegenstand der Verhandlungslösung ist gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g) SE-RL i.V.m. § 21 Abs. 3 SEBG der Umfang der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern auf betrieblicher und unternehmerischer Ebene, sowie deren Wahlverfahren und insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung des Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgans sowie über den Betriebsrat der Gesellschaft (Zitat). Die Verhandlungslösung vollzieht sich zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmern. Für die Arbeitnehmerseite tritt ein besonderes Verhandlungsgremium ein: Das sogenannte BVG. Dieses ist von allen Mitarbeitern im Rahmen der SE-Gründung gemäß § 5 SEBG zu wählen (Zitat). Schließich wird die Arbeitnehmerbeteiligung im Wege von Verhandlungen festgelegt. Dies soll sicherstellen, dass die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. Der weitgehende Gestaltungsfreiraum wird lediglich durch Mindestvorgaben der SE-RL eingeschränkt. Die Einschränkung ergibt sich aus dem sogenannten „Vorher-Nachher-Prinzip“ (Zitat). Das Prinzip dient dazu, dass bei den Gründungsgesellschaften vorhandene Beteiligungsrechte in der SE beibehalten und zu geschützt werden. Maßgeblich ist hier die Mitbestimmung in den Gründungsgesellschaften (Zitat). Arbeitnehmer können demnach durch Gründung einer SE nicht schlechter gestellt werden als vor der Gründung. Die Sitzverlegung der SE berührt das vereinbarte Modell über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Allerdings kann sich eine solche Folge ergeben, wenn im Rahmen des Verhandlungsverfahrens eine Regelung festgelegt wurde, nach der eine Sitzverlegung eine Neuverhandlung der Mitbestimmungsrechte einschließt, Art 4. Abs. 2 lit. h) SE-RL (Zitat). Für den Fall, dass im Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden kann, tritt die sogenannte Auffangregel ein (Zitat).

Auffangregelung

Für den Fall, dass sechs Monate oder die gemäß § 20 SEBG auf ein Jahr ausgedehnte Frist verstrichen sind und die Verhandlungen zu keiner Einigung geführt haben oder die Parteien die Anwendbarkeit der Auffangregelung vereinbaren, so kommen nach §§ 34 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG die Regelungen von §§ 35 ff. SEBG als sogenannte Auffangregelungen zur Anwendung (Zitat). Die Auffangregelung legt dadurch automatisch Mitbestimmungsrechte fest. Falls das BVG jedoch nach § 16 Abs. 1 SEBG den Beschluss fasst, die Verhandlungen abzubrechen oder gar nicht aufzunehmen, sind §§ 34 ff. SEBG nicht anwendbar. Bei einer Gründung durch Formwechsel besteht das bislang geltende Mitbestimmungsrecht fort. Bei einer Gründung durch Verschmelzung kommt das am weitest reichende Mitbestimmungsrecht der Gründungsgesellschaften zur Anwendung, wenn vor Eintragung der SE für 25 % der Mitarbeiter der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmungsrechte galten und das BVG nicht mit Zweidrittelmehrheit einer vom Höchststandard abweichenden Regelung zur Mitbestimmung zustimmt. Für die Tochter und Holding-SE gelten die Vorschriften der Verschmelzung gleichermaßen, jedoch müssen hier mindestens 50% der Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte in Anspruch genommen haben (Zitat).


 

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Stand: November 2025

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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