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Organisation der SE (monistisch und dualistisch)

Organisation der SE

Wahlrecht zur Organisationsverfassung

Die Gründer einer SE haben nach Maßgabe der SE-VO, die Möglichkeit in der Satzung zwischen zwei Systemen der Unternehmensorganisation zu wählen (Zitat). Die Wahlmöglichkeit besteht sowohl zum Zeitpunkt der Gründung als auch nachträglich im Wege einer Satzungsänderung und kann zudem nicht durch nationales Aktienrecht eingeschränkt werden (Zitat). Gemäß Art. 38 lit. b) SE-VO kann zwischen einem dualistischen- und einem monistischen System gewählt werden. In beiden Fällen muss es auch eine Hauptversammlung der Aktionäre geben. (Zitat).

Die monistische und dualistische Organisationsform wird im Folgenden erläutert.

Monistisches System

Das monistische System wird in Art. 43 - 45 SE-VO und §§ 20 - 49 SEAG geregelt. Im Grundsatz ist diese Form der Organisation dem deutschen Recht unbekannt, doch ist sie charakteristisch für Aktiengesellschaften in den USA und Großbritannien sowie in der Schweiz und Frankreich (VZitat). Kennzeichnend für das monistische System ist, dass die Gesellschaft lediglich über ein Verwaltungsorgan (Vgl. Schaper, Die Europäische Aktiengesellschaft, 2018, S. 13) verfügt, das die Geschäfte der SE führt und gleichzeitig für die Überwachung zuständig ist. Das Organ trägt die Letztverantwortung in Bezug auf die Unternehmenspolitik und die strategischen Entscheidungen der Gesellschaft (§ 20 SEAG bezeichnet das Verwaltungsorgan als „Verwaltungsrat“). Der Verwaltungsrat steht der Hauptversammlung der Aktionäre gleichberechtigt gegenüber und ist nicht weisungsgebunden (Zitat). Die Verteilung der Leitungs- und Überwachungsaufgaben findet intern im Verwaltungsrat statt (Zitat). Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Hauptversammlung der Aktionäre bestellt und abberufen (Zitat). Die Amtszeit der Mitglieder ist gemäß Art. 46 Abs. 1 S. 1 SE-VO auf sechs Jahre begrenzt (Zitat). Das operative Geschäft der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren geführt, welche vom Verwaltungsrat berufen werden. Diese müssen nicht zwingend dem Verwaltungsrat angehören (Zitat). Die Mitgliederzahl des Verwaltungsrates richten sich nach der Gesellschaftssatzung, allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 43 Abs. 2 SE-VO Mindest- und Höchstzahlen vorschreiben. Gemäß § 23 Abs. 1 SEAG muss der Verwaltungsrat mindestens drei Mitglieder haben. Hier ist auch eine abweichende Regelung in der Satzung möglich. Für den Fall, dass die SE ein Grundkapital von mehr als 3 Mio. Euro besitzt, muss die Gesellschaft zwingend drei Verwaltungsratsmitglieder stellen. In Abhängigkeit vom Grundkapital der Gesellschaft darf der Verwaltungsrat gemäß § 95 AktG maximal 21 Mitglieder haben.

Dualistisches System

Das dualistische System, bei dem zwischen einem Leitungsorgan und einem Aufsichtsorgan getrennt wird, entspricht bei einer in Deutschland ansässigen SE, weitgehend dem System der deutschen AG mit Vorstand und Aufsichtsrat. Sowohl auf das Leitungs- als auch das Aufsichtsorgan finden durch den Generalverweis des Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii SE-VO die Vorschriften über die AG (§§ 76 - 116 AktG) Anwendung (Vgl. Seibt in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, 2016, Art. 39 Rn. 3; Teichmann in Lutter/Hommelhoff, 2007, Art. 38 Rn. 37). Lediglich in Art. 39 - 42 SE-VO und §§ 15 - 19 SEAG finden sich einige Sonderregelungen. Zum einen modifiziert Art. 50 Abs. 1 SE-VO das in § 77 AktG normierte Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, in dem dort das Mehrheitsprinzip vorgeschrieben wird. Außerdem steht dem Vorsitzenden nach Art. 50 Abs. 2 S. 1 SE-VO des Leitungsorgans ein Doppelstimmrecht zu. Zum Andren darf der Zeitraum für den die Mitglieder des Leitungs- sowie Aufsichtsorgan bestellt werden, nach Art. 46 SE-VO sechs Jahre nicht überschreiten. Anders verhält es sich in der AG in der die Amtszeit nach § 84 AktG höchstens fünf Jahre betragen darf (Zitat).


 

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