Die Satzung einer AG - Vergleich mit der SE
Satzung der AG
Die Satzung der AG erfüllt, gleichermaßen wie die der SE, eine Doppelfunktion, die sich sowohl in der Vereinbarung der Gründer über die Errichtung der Gesellschaft als auch im Gesellschaftsvertrag der AG äußert (Zitat). Der Mindestinhalt der Satzung bestimmt sich ebenfalls wie bei der SE nach §§ 23 ff. AktG. Eine abweichende Gestaltung der Satzung der AG ist nach dem Wortlaut der Art. 23 Abs. 5 AktG nur möglich, wenn das Gesetz eine solche Möglichkeit ausdrücklich eröffnet (Zitat).
Da die Gestaltungsmöglichkeiten der AG durch den Verweis der SE-VO ebenfalls auf die SE Anwendung finden kann und sich daraus keine Unterschiede zwischen den Gesellschaften entnehmen lassen, ist hier von einer weiteren Ausführung abzusehen.
Gesamtbetrachtung
Nach der Satzungsautonomie ist die primär anwendbare Rechtsquelle einer Gesellschaft der Gesellschaftsvertrag. Jedoch wird diese vom europäischen Gesetzgeber insofern eingeschränkt, als dass auf die SE vorrangig die Verordnung anwendbar ist und die Satzung nur in ausdrücklich normierten Fällen von dieser abweichen darf. Durch den Verweis auf nationales Recht unterliegt die in Deutschland ansässige SE zudem zweimal der Satzungsstrenge, was ihre Gestaltungsmöglichkeiten weiter einschränkt. Nach dem in § 23 Abs. 5 AktG geregelten Grundsatz der Satzungsstrenge versteht man, dass nur dann eine vom Gesetz abweichende Regelung in die Satzung einer Aktiengesellschaft aufgenommen werden darf, wenn im Gesetz für den jeweiligen Einzelfall ausdrücklich eine entsprechende Ausnahme formuliert ist. Die Satzung der SE unterscheidet sich nur in Teilen von der Satzung der AG, da vielfach auf nationales Recht verwiesen wird. Daher liegt ein besonderes Augenmerk auf den Gestaltungsspielraum den die SE-VO in Einzelaspekten bietet. Von größter Bedeutung ist hierbei die Wahl zwischen der monistischen und dualistischen Organisation der Gesellschaft, welche dem deutsche Aktiengesetz unbekannt ist (Zitat).
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