Die Satzung der SE und Gestaltungsmöglichkeiten
Satzung der SE
Allgemeines
„Die Satzung ist die Summe jener rechtsgeschäftlich aufgestellten Normen, welche in Ergänzung oder Abänderung des Gesetzes die körperschaftlichen Rechtsverhältnisse der Gesellschaft regeln und damit die Gesellschaft gegenüber den übrigen Aktiengesellschaften individualisieren.“ (Zitat). Die Satzung beinhaltet daher sowohl Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Gründer als auch organisatorische Regelungen (Zitat). In allen Möglichkeiten der Gründung einer SE ist die Satzung notwendiger Bestandteil der Gründungsurkunde (Zitat). Die Satzung der SE ist in einigen Teilen individuell gestaltbar, sofern die SE-VO oder aber das anwendbare nationale Aktienrecht einen ausdrücklichen Gestaltungsspielraum eröffnet (Zitat). Da Art. 6 SE-VO keinen Mindestinhalt der Satzung vorschreibt, richtet sich dieser ausschließlich nach nationalem Aktienrecht. Diese muss zudem nach Maßgabe von §§ 23 Abs. 1 AktG, 128 BGB, 8 ff. BeurkG notariell beurkundet werden (Zitat). Die SE-VO sieht außerdem einige Pflichtfestsetzungen vor. Diese sind die Wahl zwischen dem monistischen und dualistischen Organisationssystem (Art. 19 Abs. 4 S. 1 SE-VO), die Zahl und Amtszeit der Organwalter im Leitungsorgan und Aufsichtsorgan der dualistischen SE (Art. 40 Abs. 3 S. 1 SE-VO, Art. 46 Abs. 1 SE-VO).
Die SE unterliegt durch den Verweis auf nationales Recht dem in § 23 Abs. 5 AktG niedergelegten Prinzip der Satzungsstrenge, wonach die Satzung nur dann von gesetzlichen Bestimmungen abweichen darf, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Art. 9 Abs. 1 lit. b) SE-VO schreibt zudem vor, dass die SE nur in ausdrücklich normierten Fällen dem Recht ihrer Satzung unterliegt und die SE-VO Anwendungsvorrang genießt. Außerdem dürfen die Regelungen der Satzung denen der SE-VO nicht widersprechen (siehe Punkt „Rechtsquellenhierarchie“; Vgl. Petrikowski, Satzungsstrenge contra Gestaltungsfreiheit im Recht der „Deutschen“ AG und SE, 2009, S. 10; Spitzbart, Die Europäische Aktiengesellschaft in RNotZ, 2006, S. 387). Diese Regelung suggeriert ebenfalls eine gewisse Satzungsstrenge, wodurch die SE mit dem Sitz in Deutschland zweimal dem Grundsatz der Satzungsstrenge unterliegt (Zitat).
Gestaltungsmöglichkeiten
Neben dem festgelegten Mindestinhalt nach dem AktG und den Pflichtfestsetzungen der SE-VO, gibt es einige Möglichkeiten die Satzung der SE individuell zu gestalten. Dabei ist die Normenhierarchie des Art. 9 SE-VO zu beachten (Zitat). Gegenstand der weiteren Betrachtung sind lediglich die Gestaltungsspielräume, welche die SE-VO eröffnet, da die durch das Aktiengesetz eröffneten Spielräume keine Unterschiede zur AG bewirken. Die wichtigste Gestaltungsmöglichkeit der SE-Satzung besteht in der Wahl zwischen einer monistisch oder dualistisch organisierten Gesellschaft nach Art. 38 SE-VO. Auch zu gestalten ist die Wiederbestellung der Organwalter (Art. 46 Abs. 2 SE-VO), die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans (Art. 40 Abs. 2 S. 2 SE-VO) bzw. des ersten Verwaltungsorgans bei der monistischen SE (Art. 43 Abs. 3 S. 2 SE-VO), besondere Voraussetzungen für die Mitglieder der Gesellschaftsorgane (Art. 47 Abs. 3 SE-VO), Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe (Art. 50 Abs. 1 SE-VO), sowie Entscheidungsbefugnisse der Hauptversammlung der Aktionäre (Art. 52 Abs. 2 Alt. 2 SE-VO); (Zitat).
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
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