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Die Gründung der SE - Eine Übersicht

Gründung der SE

Die Gründung der SE unterliegt einigen Zugangsbeschränkungen, welche sowohl die Gründungsart als auch die Gründer selbst betreffen (ZItat). Zudem sind die Gründungsmöglichkeiten einer SE durch einen numerus clausus begrenzt und eine originäre Gründung durch Zeichnung des Gesellschaftskapitals ist nicht vorgesehen (Zitat). Die Gründung einer SE ist nur für innerhalb der EU ansässige Unternehmen im Rahmen einer Umstrukturierung möglich (Zitat). Außerdem sieht die SE-VO ein Mehrstaatlichkeitserfordernis vor, wonach für die Gründung einer SE eine grenzüberschreitende Gesellschaftsstruktur erforderlich ist. Es kommt dabei darauf an, dass zwei verschiedene Gesellschaftsrechte zur Anwendung kommen (Zitat). Allerdings sind die Anforderungen an das sogenannte Mehrstaatlichkeitsprinzip je nach Gründungsart unterschiedlich ausgeprägt (Zitat). Die die Gründer selbst betreffende Zugangsbeschränkung besteht darin, dass lediglich juristische Personen - also Personenvereinigungen oder Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit - als Gründer der SE vorgesehen sind (Zitat). Charakteristisch für die Gründung der SE ist während des Gründungsvorgangs das Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Dieses wird im Abschnitt „Mitbestimmung“ dieses Buches näher erläutert werden.

Die abschließenden Möglichkeiten zur Gründung einer SE werden im Folgenden näher erläutert. Dazu zählen die Gründung durch Verschmelzung, durch eine Holding-Gesellschaft, durch eine Tochter-SE, durch Formwechsel und durch Gründung einer SE als Gründungsgesellschaft.

2.3.1.6 Gründung der SE: Übersicht

5 Gründungformen laut SE-VO

  • Verschmelzung
  • Holding-SE
  • Tochter-SE
  • Umwandlung
  • Gründung einer Tochter-SE durch Mutter-SE

Grundkapital: Mindestens 120.000 EUR

Rechtliche Grundlage: Satzung (Gründungsurkunde)

Firma: Zusatz „SE“

Sitz: In jedem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der Societas Europaea befindet

Eintragung: Im nationalen Register des Sitzstaates

Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, Beschluss nach Art. 3 Abs. 6 SE-RL bei Ablaufen der Verhandlungsfrist nach Art. 5 SE-RL ohne Zustandekommen einer Vereinbarung

Offenlegung: Nach nationalem Recht und nach Europäischem Recht (im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften)


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zum folgenden Teil des Buches

 

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