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Firmenbezeichnung bei SE und AG

Europäisches Label der SE

Gemäß Art. 11 Abs. 1 SE-VO muss die SE ihrer Firma den Zusatz „SE“ als abgekürzte Form für „Societas Europaea“ voran- oder nachstellen und diese nach Art. 12 SE-VO i.V.m. § 3 SE-AG in das jeweilige Handelsregister eintragen. Der Zusatz „SE“ ist ausschließlich der europäischen Aktiengesellschaft vorbehalten, wodurch ihr ein unbeschränkter Bestandsschutz garantiert wird. In allen anderen Fragen des Firmenrechts wird mangels Regelung in der SE-VO gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii SE-VO auf die Vorschriften des nationalen Handelsrechts verwiesen (Zitat). Nur in Bezug auf den Rechtsformzusatz wird nicht auf nationales Recht zurückgegriffen (Zitat).

Der Zusatz „SE“ vermittelt eine „europäische Marke“, die den Charakter der Gesellschaft als europaweit und auch international agierendes Unternehmen unterstreicht (Zitat). Die Verwendung der lateinischen Sprache bei der Namensgebung, die als verbindendes Element zwischen allen Europäischen Staaten dient, macht die SE zudem in allen Mitgliedstaaten als Gesellschaft europäischen Rechts erkennbar (Zitat). Als Rechtsform mit europäischer bzw. internationaler Ausrichtung, wird ihr ein positives und modernes Image zugeschrieben, was aus der Rechtsform ein europäisches Marketinginstrument im Wettbewerb um Kunden und qualifiziertes Personal macht (Zitat). Wird der Rechtsformzusatz der SE als Marketingvorteil genutzt, ist es von besonderem Vorteil, dass die SE-VO dem Zusatz umfassenden Bestandsschutz garantiert und der europäischen Aktiengesellschaft exklusiv vorbehält (Zitat).

Die deutsche Aktiengesellschaft

In ihrem Wesen unterscheidet sich die deutsche Aktiengesellschaft nicht von der Societas Europaea. Daraus ergibt sich für Gründer, dass die AG und die SE durchaus miteinander vergleichbar sind und die Entscheidung für eine der beiden Rechtsformen nicht anhand ihres Grundwesens, sondern anhand von individuellen Präferenzen in Details zu fällen ist.

Durch den Verweis der SE-VO auf das Firmenrecht des Sitzstaates bestehen hier ebenfalls keine Unterschiede. Lediglich in Bezug auf den Rechtsformzusatz normiert § 4 AktG, dass die Firma der deutschen Aktiengesellschaft die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten muss. Vorgaben zur Abkürzung sind im Gesetz nicht enthalten, allerdings ist „AG“ eine gängige Möglichkeit. Anders als die SE suggeriert die AG kein europäisches oder internationales, sondern ein nationales Image. Daraus ergibt sich für die Gründer der SE in diesem Aspekt ein Vorteil, da das Image der SE die Akzeptanz der Gesellschaft gegenüber ausländischen Kunden sowie gegenüber Investoren und Banken fördert. Allerdings ist die AG für eine Gesellschaft, die gerade ihrer deutschen Abstammung durch die Wahl der Rechtsform hervorheben möchte, (beispielsweise „Deutsche Bahn“, „Deutsche Bank“ oder „Deutsche Post“) eine sinnvollere Variante.


 

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