Firmenbezeichnung bei SE und AG
Europäisches Label der SE
Gemäß Art. 11 Abs. 1 SE-VO muss die SE ihrer Firma den Zusatz „SE“ als abgekürzte Form für „Societas Europaea“ voran- oder nachstellen und diese nach Art. 12 SE-VO i.V.m. § 3 SE-AG in das jeweilige Handelsregister eintragen. Der Zusatz „SE“ ist ausschließlich der europäischen Aktiengesellschaft vorbehalten, wodurch ihr ein unbeschränkter Bestandsschutz garantiert wird. In allen anderen Fragen des Firmenrechts wird mangels Regelung in der SE-VO gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii SE-VO auf die Vorschriften des nationalen Handelsrechts verwiesen (Zitat). Nur in Bezug auf den Rechtsformzusatz wird nicht auf nationales Recht zurückgegriffen (Zitat).
Der Zusatz „SE“ vermittelt eine „europäische Marke“, die den Charakter der Gesellschaft als europaweit und auch international agierendes Unternehmen unterstreicht (Zitat). Die Verwendung der lateinischen Sprache bei der Namensgebung, die als verbindendes Element zwischen allen Europäischen Staaten dient, macht die SE zudem in allen Mitgliedstaaten als Gesellschaft europäischen Rechts erkennbar (Zitat). Als Rechtsform mit europäischer bzw. internationaler Ausrichtung, wird ihr ein positives und modernes Image zugeschrieben, was aus der Rechtsform ein europäisches Marketinginstrument im Wettbewerb um Kunden und qualifiziertes Personal macht (Zitat). Wird der Rechtsformzusatz der SE als Marketingvorteil genutzt, ist es von besonderem Vorteil, dass die SE-VO dem Zusatz umfassenden Bestandsschutz garantiert und der europäischen Aktiengesellschaft exklusiv vorbehält (Zitat).
Die deutsche Aktiengesellschaft
In ihrem Wesen unterscheidet sich die deutsche Aktiengesellschaft nicht von der Societas Europaea. Daraus ergibt sich für Gründer, dass die AG und die SE durchaus miteinander vergleichbar sind und die Entscheidung für eine der beiden Rechtsformen nicht anhand ihres Grundwesens, sondern anhand von individuellen Präferenzen in Details zu fällen ist.
Durch den Verweis der SE-VO auf das Firmenrecht des Sitzstaates bestehen hier ebenfalls keine Unterschiede. Lediglich in Bezug auf den Rechtsformzusatz normiert § 4 AktG, dass die Firma der deutschen Aktiengesellschaft die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten muss. Vorgaben zur Abkürzung sind im Gesetz nicht enthalten, allerdings ist „AG“ eine gängige Möglichkeit. Anders als die SE suggeriert die AG kein europäisches oder internationales, sondern ein nationales Image. Daraus ergibt sich für die Gründer der SE in diesem Aspekt ein Vorteil, da das Image der SE die Akzeptanz der Gesellschaft gegenüber ausländischen Kunden sowie gegenüber Investoren und Banken fördert. Allerdings ist die AG für eine Gesellschaft, die gerade ihrer deutschen Abstammung durch die Wahl der Rechtsform hervorheben möchte, (beispielsweise „Deutsche Bahn“, „Deutsche Bank“ oder „Deutsche Post“) eine sinnvollere Variante.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-96696-031-1
Stand: Juni 2026
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ GesellschaftsrechtDas Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:
Klaus G. Finck, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht
Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.
In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:
🔍 Welche
rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine
präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️
Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt
werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.
#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB
Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.Kontakt: kontakt@fasp.de
Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001
Dr. Cornelia Stapff
Kontakt: kontakt@fasp.de
Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22