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Umfang des Anspruchs aus § 15b Abs. 4 InsO

1.1 Umfang des Anspruchs

Der Anspruch des §15b IV InsO umfasst die Erstattung der getätigten Zahlung, die dem Geschäftsführer nach der Insolvenzreife zuzurechnen ist. Sind mehrere Geschäftsführer eingesetzt, haften diese als Gesamtschuldner.1

Umstritten ist, ob die Zahlungen zu einem Anspruch saldiert werden können, oder ob jede Zahlung einen einzelnen Anspruch auslöst. Zum einen wird vertreten, dass durch den Wortlaut der Norm, „Zahlungen“ seien zu ersetzen, abgeleitet werden kann, dass die Zahlungen als gesamtes einen Anspruch auslösen. Dies Formulierung „Zahlungen“ war bereits in der Vorgängernorm des § 15b Abs. 4 InsO, dem § 64 I GmbHG, vorhanden. In der Rechtsprechung zum § 64 GmbHG wurde eine Saldierung der Zahlungen zu einem Gesamtanspruch abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass nach neuen Recht diese Rechtsprechung übernommen wird. Jede getätigte Zahlung stellt dann einen eigenen Anspruch dar.2

1.1.1 Erstattungspflicht

Die Pflicht des Geschäftsführers ist es, die getätigte Zahlung der GmbH zu erstatten.

Handelt es sich im seltenen Fall bei der Zahlung um einen herausgegebenen Gegenstand und ist dieser Gegenstand noch im Vermögen des Geschäftsführers, hat er diesen herauszugeben. In der Regel besteht die Pflicht des Geschäftsführers darin Wertersatz in Geld, entsprechend der Höhe der Zahlung zu leisten. Die Höhe bemisst sich am objektiven Wert zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung. Die Höhe der Zahlung ist zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung zu bewerten. Eine Steigerung bzw. Minderung des gezahlten Gegenstandes ist nicht zu berücksichtigen. Steht im Zusammenhang der Zahlung eine direkte Gegenleistung, vermindert sich der Anspruch unter verschiedenen Voraussetzungen um den Wert der Gegenleistung. Weiterhin kann sich der Geschäftsführer anrechnen lassen, wenn ein geringerer Schaden als die Zahlung bei der Gesamtgläubigerschaft entstanden ist.

1.1.1.1 Aufrechnung

Der Geschäftsführer kann den Anspruch nicht mit Ansprüchen seinerseits gegen die Gesellschaft, etwa aufgrund von Lohnzahlungen, aufrechnen. Durch die Eigenart des Anspruchs ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, dies würde dem Zwecke, dem Erhalt der Insolvenzmasse und dem Gläubigerschutz im Wege stehen. Der Anspruch wird ebenfalls nicht dadurch gekürzt, dass in der Zahlung ein Teil der Umsatzsteuer mit einbezogen wurde. Eine Rückzahlung der Umsatzsteuer des Finanzamtes kann als erhaltener Gegenwert berücksichtigt werden.3

1.1.1.2 Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens

Der Geschäftsführer kann sich nicht auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens stützen. Drunter versteht man, dass sich jemand, der sich nicht rechtmäßig verhält, darauf beruft, dass im Falle von rechtmäßigem Handeln ein gleicher Schaden eingetroffen wäre. Im Falle des § 15b Abs. 4 InsO speziell kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass bei rechtzeitig gestelltem Insolvenzantrags der Insolvenzverwalter die gleichen Zahlungen vorgenommen hätte. Bei einer Zahlung auf ein debitorisch geführtes Konto kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten die Zahlung ebenfalls nicht in die Masse gelangt wäre. Liegt das pflichtwidrige Handeln

vor, ist nicht von Bedeutung, ob bei Eröffnung eines kreditorischen Kontos der Anspruch auf die Zahlung ebenfalls nicht verwertbar wäre. Nimmt er eine Zahlung von einem kreditorisch geführten Konto vor, kann er sich nicht darauf berufen, dass das Konto ohnehin darauf gepfändet worden wäre. Eine Entlastung liegt nur vor, wenn die tatsächliche Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar ist.4

Beispiel

G hat als Geschäftsführer der A-GmbH trotz Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Zahlungen vorgenommen. Dem befreundeten Gesellschafter der X-GmbH hat er einen Laptop der A-GmbH herausgegeben, er hat sich selbst einen Laptop aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen. Beide Laptops hatten zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 1000 Euro. Einem Lieferanten hat G eine fällige Rechnung in Höhe von 30000 Euro bezahlt, um eine Kontopfändung dieses Lieferanten zu verhindern. Selbst hat G noch einen Anspruch gegenüber der A-GmbH auf eine Rückzahlung eines Kredits. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH eröffnet.

G haftet persönlich für die Zahlungen der A-GmbH nach § 15b Abs. 4 InsO. Der Insolvenzverwalter kann diesen Anspruch geltend machen und von G Herausgabe des Laptops verlangen. Befindet sich der Laptop nicht mehr im Privatvermögen des G schuldet er Wertersatz in Höhe von 1000 Euro für den Laptop. Dazu kommt 1000 Euro Ersatz für die Zahlung des Laptops an den Gesellschafter und weitere 300000 für die Zahlung an den Lieferanten. G kann sich nicht darauf berufen, dass die Kontopfändung ohne die Zahlung ebenfalls eine Minderung des Geschäftsvermögens der A-GmbH in Höhe von 300000 Euro mit sich gebracht hätte.

1Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 145.

2Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 146; BGH, Urteil vom 19.11.2019 – II ZR 233/18, DStR 2020, 458, Rn. 38.

3Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 213-214.

4Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 215.


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Stand: Juni 2026


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Normen: § 15b InsO

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Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

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  • Rechtsanwalt seit 1981
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Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

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Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22