Umfang des Anspruchs aus § 15b Abs. 4 InsO
1.1 Umfang des Anspruchs
Der Anspruch des §15b IV InsO umfasst die Erstattung der getätigten Zahlung, die dem Geschäftsführer nach der Insolvenzreife zuzurechnen ist. Sind mehrere Geschäftsführer eingesetzt, haften diese als Gesamtschuldner (Zitat)
Umstritten ist, ob die Zahlungen zu einem Anspruch saldiert werden können, oder ob jede Zahlung einen einzelnen Anspruch auslöst. Zum einen wird vertreten, dass durch den Wortlaut der Norm, „Zahlungen“ seien zu ersetzen, abgeleitet werden kann, dass die Zahlungen als gesamtes einen Anspruch auslösen. Dies Formulierung „Zahlungen“ war bereits in der Vorgängernorm des § 15b Abs. 4 InsO, dem § 64 I GmbHG, vorhanden. In der Rechtsprechung zum § 64 GmbHG wurde eine Saldierung der Zahlungen zu einem Gesamtanspruch abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass nach neuen Recht diese Rechtsprechung übernommen wird. Jede getätigte Zahlung stellt dann einen eigenen Anspruch dar. (Zitat)
1.1.1 Erstattungspflicht
Die Pflicht des Geschäftsführers ist es, die getätigte Zahlung der GmbH zu erstatten.
Handelt es sich im seltenen Fall bei der Zahlung um einen herausgegebenen Gegenstand und ist dieser Gegenstand noch im Vermögen des Geschäftsführers, hat er diesen herauszugeben. In der Regel besteht die Pflicht des Geschäftsführers darin Wertersatz in Geld, entsprechend der Höhe der Zahlung zu leisten. Die Höhe bemisst sich am objektiven Wert zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung. Die Höhe der Zahlung ist zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung zu bewerten. Eine Steigerung bzw. Minderung des gezahlten Gegenstandes ist nicht zu berücksichtigen. Steht im Zusammenhang der Zahlung eine direkte Gegenleistung, vermindert sich der Anspruch unter verschiedenen Voraussetzungen um den Wert der Gegenleistung. Weiterhin kann sich der Geschäftsführer anrechnen lassen, wenn ein geringerer Schaden als die Zahlung bei der Gesamtgläubigerschaft entstanden ist.
1.1.1.1 Aufrechnung
Der Geschäftsführer kann den Anspruch nicht mit Ansprüchen seinerseits gegen die Gesellschaft, etwa aufgrund von Lohnzahlungen, aufrechnen. Durch die Eigenart des Anspruchs ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, dies würde dem Zwecke, dem Erhalt der Insolvenzmasse und dem Gläubigerschutz im Wege stehen. Der Anspruch wird ebenfalls nicht dadurch gekürzt, dass in der Zahlung ein Teil der Umsatzsteuer mit einbezogen wurde. Eine Rückzahlung der Umsatzsteuer des Finanzamtes kann als erhaltener Gegenwert berücksichtigt werden. (Zitat).
1.1.1.2 Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
Der Geschäftsführer kann sich nicht auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens stützen. Drunter versteht man, dass sich jemand, der sich nicht rechtmäßig verhält, darauf beruft, dass im Falle von rechtmäßigem Handeln ein gleicher Schaden eingetroffen wäre. Im Falle des § 15b Abs. 4 InsO speziell kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass bei rechtzeitig gestelltem Insolvenzantrags der Insolvenzverwalter die gleichen Zahlungen vorgenommen hätte. Bei einer Zahlung auf ein debitorisch geführtes Konto kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten die Zahlung ebenfalls nicht in die Masse gelangt wäre. Liegt das pflichtwidrige Handeln
vor, ist nicht von Bedeutung, ob bei Eröffnung eines kreditorischen Kontos der Anspruch auf die Zahlung ebenfalls nicht verwertbar wäre. Nimmt er eine Zahlung von einem kreditorisch geführten Konto vor, kann er sich nicht darauf berufen, dass das Konto ohnehin darauf gepfändet worden wäre. Eine Entlastung liegt nur vor, wenn die tatsächliche Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar ist (Zitat).
Beispiel
G hat als Geschäftsführer der A-GmbH trotz Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Zahlungen vorgenommen. Dem befreundeten Gesellschafter der X-GmbH hat er einen Laptop der A-GmbH herausgegeben, er hat sich selbst einen Laptop aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen. Beide Laptops hatten zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 1000 Euro. Einem Lieferanten hat G eine fällige Rechnung in Höhe von 30000 Euro bezahlt, um eine Kontopfändung dieses Lieferanten zu verhindern. Selbst hat G noch einen Anspruch gegenüber der A-GmbH auf eine Rückzahlung eines Kredits. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH eröffnet.
G haftet persönlich für die Zahlungen der A-GmbH nach § 15b Abs. 4 InsO. Der Insolvenzverwalter kann diesen Anspruch geltend machen und von G Herausgabe des Laptops verlangen. Befindet sich der Laptop nicht mehr im Privatvermögen des G schuldet er Wertersatz in Höhe von 1000 Euro für den Laptop. Dazu kommt 1000 Euro Ersatz für die Zahlung des Laptops an den Gesellschafter und weitere 300000 für die Zahlung an den Lieferanten. G kann sich nicht darauf berufen, dass die Kontopfändung ohne die Zahlung ebenfalls eine Minderung des Geschäftsvermögens der A-GmbH in Höhe von 300000 Euro mit sich gebracht hätte.
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