Entfall der Steuerlichen Zahlungspflicht nach § 15b Abs. 8 InsO
1.1 Entfall der Steuerlichen Zahlungspflicht nach § 15b Abs. 8 InsO
Liegt zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein längerer Zeitraum, so können steuerliche Zahlungspflichten für die GmbH in diesem Zeitraum entstehen. In diesem Fall kann es zu einer Pflichtkollision zwischen dem insolvenzrechtlichen Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO und den steuerlichen Zahlungspflichten der GmbH kommen.
1.1.1 Pflichtkollision
Dem Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO können steuerliche Zahlungspflichten entgegenstehen. Verstößt der Geschäftsführer gegen das Zahlungsverbot droht ihm persönliche Haftung nach § 15b Abs. 4 InsO. Wird die Steuerschuld vorsätzlich oder grob fährlässig nicht beglichen droht persönliche Inanspruchnahme nach §§ 34, 69 AO. Weiterhin kann die Verletzung der Steuerschuld eine Ordnungswidrigkeit darstellen und Bußgelder nach § 380 Abs. 1 AO, § 26b UstG könnten anfallen. Diese entgegenstehenden Regelungen werden durch § 15b Abs. 8 InsO geklärt. Danach liegt keine Verletzung von den Steuerpflichten vor, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO die Steuern nicht zahlt. Durch die Norm wird der insolvenzrechtlichen Masseerhaltungspflicht ein Vorrang gegenüber der steuerrechtlichen Zahlungspflicht eingeräumt (Zitat).
1.1.2 Anwendungsbereich
Die Regelung des § 15b Abs. 8 InsO gilt lediglich für Steuerschulden, die nach Eintritt der Antragspflicht und somit der Insolvenzreife anfallen. Sind steuerrechtliche Zahlungspflichten bereits davor fällig, sollen diese nicht entfallen. Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag rechtzeitig nach den Fristen in § 15a Abs. 1 InsO, wird er von der Steuerpflicht von Steuern die, während des Insolvenzeröffnungsverfahren anfallen, ebenfalls befreit.
1.1.3 Zahlungspflicht bei Insolvenzverschleppung
Durch § 15b Abs. 8 InsO sollen lediglich Geschäftsführer entlastet werden, die sich an die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1nsO halten. Ist die Frist zur Stellung des Insolvenzantrags nach § 15a Abs. 1 InsO abgelaufen, entfallt somit die Befreiung von der Steuerschuld. Ein nicht pflichtgemäß handelnder Geschäftsführer ist wieder zur Zahlung der fälligen Steuern der Gesellschaft nach § 34 AO. Die Zahlung stellt dadurch eine Verletzung des Zahlungsverbots dar und begründet die Haftung nach § 15b Abs. 4 InsO. Zahlt er nicht, ist die Haftung nach § 34, 69 AO begründet. Dieses Haftungsdilemma ist vom Geschäftsführer durch die Nichteinhaltung der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO verschuldet. Die Befreiung der steuerrechtlichen Zahlungspflicht soll weitere Anreize schaffen, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen und übt eine weiter Druckfunktion des § 15b Abs. 1nsO aus (Zitat).
1.1.4 Zahlungspflicht bei verspätetem Antrag
Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag verspätet, entfällt die Zahlungspflicht nur, wenn das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet. Für Steuern, die im Zeitraum zwischen dem Fristablauf zur Antragsstellung und der Anordnung des Gerichts anfallen, gilt die Befreiung der Zahlungspflicht nicht.
Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, entfällt nach § 15b Abs. 8 S. 2 InsO die Zahlungspflicht für Steuern, die ab dem Zeitpunkt anfallen, zu dem der Insolvenzverwalter bestellt wird. Da durch die Bestellung eines Insolvenzverwalters wieder ein rechtmäßiger Zustand hergestellt ist, entfallen steuerliche Zahlungspflichten nach Bestellung eines Insolvenzverwalter ebenso, wenn der Insolvenzantrag zu spät abgegeben wurde. Der Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, den Insolvenzverwalter um Zahlung der Steuern zu bitten.
§ 15b Abs. 8 S. 2 InsO richtet sich gleichermaßen an den Fall der vorläufigen Eigenverwaltung. Da dem vorläufigen Eigenverwalter § 15b Abs. 4 InsO keine Anwendung findet, kann davon ausgegangen werden, dass § 15b Abs. 8 S. 2 InsO die Kollision zwischen den steuerrechtlichen Zahlungspflichten und der Haftung nach § 276a III, §§ 60 f. InsO löst. Die insolvenzrechtliche Masseerhaltung wird in diesem Fall ebenfalls über die steuerrechtlichen Zahlungspflichten gestellt. Wie weit die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters reichen, spielt hierbei keine Rolle (Zitat).
1.1.5 Pflichtverletzung
Wird der Insolvenzantrag aufgrund von fehlender Masse abgewiesen und ist die Masselosigkeit auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen, besteht nach § 15b Abs. 8 S. 4 InsO keine Privilegierung. In diesem Fall kann der Geschäftsführer weiterhin für die Missachtung der steuerlichen Zahlungspflichten zur Haftung gezogen werden. Solche Pflichtverletzungen sind beispielsweise fehlende Sorgfaltspflichten bei der Überwachung der Zahlungsfähigkeit oder die Verletzung der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1nsO (Zitat).
1.1.6 Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO auf Sozialversicherung
Eine vergleichbare Pflichtkollision ergibt sich zwischen dem insolvenzrechtlichen Zahlungsverbot und der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung nach § 266a StGB bzw. der Nichterfüllung der Treupflichten nach § 266 StGB. Nach § 15b Abs. 8 InsO wird lediglich die Zahlung von steuerrechtlichen Pflichten ausgesetzt. Ob eine analoge Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO auf die Zahlung von Sozialversicherungen und Treupflichten durch die Strafgerichte vorgenommen wird, ist von der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Bis es zu Entscheidungen zu diesem Fall kommt, ist die sichere Variante für einen Geschäftsführer –um den Straftatbeständen nach §§ 266, 266a StGB zu entkommen - diese Abgaben zu Zahlen und im Falle des Insolvenzverfahrens sich die Anfechtung der Zahlungen vorzubehalten (Zitat).
Beispiel
G ist als Geschäftsführer der X-GmbH dazu verpflichtet zum Zeitpunkt X die Steuer für die X-GmbH zu zahlen. Zum Zeitpunkt X – drei Tage wird die X-GmbH zahlungsunfähig und G gelingt es noch nicht bis X den Insolvenzantrag zu stellen. G ist bewusst, dass die Nichtzahlung der Steuer eine persönliche Haftung für ihn nach §§ 69, 34 AO und gegebenenfalls weiter Bußgelder mit sich bringen könnte. Trotzdem lässt er es sein, die Steuerschulden zu zahlen und reicht am Tag X + ein Tag den Insolvenzantrag ein, woraufhin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S- GmbH eröffnet wird.
- G kann nicht für die Nichtzahlung der Steuerschuld persönlich in Anspruch genommen werden. Nach § 15b Abs. 8 InsO liegt kein pflichtwidriges Handeln des G vor. G hat den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt und pflichtbewusst gehandelt.
Beispiel
G hat als Geschäftsführer der X-GmbH seit einigen Wochen Aufforderungen zur Steuerzahlung auf seinem Schreibtisch liegen. Da G nicht an das Fortbestehen der X-GmbH glaubt ignoriert er diese Schreiben. Wie von G erwartet, wird die X-GmbH zahlungsunfähig. G stellt daraufhin sofort einen Insolvenzantrag und geht davon aus, dass er sich nun nicht mehr um die nicht gezahlten Steuern mehr kümmern muss.
- G kann weiterhin für die Steuerzahlungen persönlich in Anspruch genommen werden (§§ 69, 34 AO). Durch § 15b Abs. 8 InsO sollen lediglich Steuerschulden, die nach Eintritt der Insolvenzreife anfallen privilegiert werden. Ein Geschäftsführer, der bereits vorher pflichtwidrig nicht gezahlt hat, soll keinen Vorteil durch die Vorschrift erhalten.
Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Geschäftsführerhaftung für Zahlungen vor der Insolvenz
Kontakt: kontakt@fasp.deWir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Insolvenzrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ InsolvenzrechtVeröffentlichungen von auf www.brennecke-rechtsanwaelte.de: | |||