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Entstehen von Ansprüchen nach § 15b InsO

1.1 Entstehen, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche

In der Praxis ist es von großer Bedeutung, wann die Ansprüche entstehen, erlöschen und wie sie geltend gemacht werden. Dadurch können Fragen bezüglich der Verjährung und der Zuständigkeit geklärt werden-

1.1.1 Entstehen der Ansprüche

Die Ansprüche aus § 15b InsO entstehen nach neuen Urteilen des BGHs erst zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.1 Während in älteren Urteilen noch davon ausgegangen wird, dass die Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der verbotswidrigen Zahlungen entstehen2, kann davon ausgegangen werden, dass in Zukunft die Instanzenrechtsprechung sich der neuen Auffassung anschließen wird.

Der Schaden für die Gläubigergesamtheit entsteht erst durch die Eröffnung des Insolvenzantrags, daher ist ebenfalls davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch entsteht.3

Wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt, entsteht der Anspruch zu dem Zeitpunkt, an dem die Abweisung erfolgt.4

1.1.2 Erlöschen der Ansprüche

Die Ansprüche aus §§ 15b Abs. 4, Abs. 5 InsO erlöschen mit ihrer Erfüllung. Eine Aufrechnung der Ansprüche steht der Eigenart des Ersatzanspruchs entgegen und ist daher ausgeschlossen.5

Der Anspruch erlischt, wenn das Insolvenzverfahren nach § 212 InsO eingestellt wird. Ein Insolvenzantrag ist nach § 212 InsO auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn der Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens nach Einstellung nicht mehr vorliegt.

Wird das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan beendet und nach § 258 InsO aufgehoben, bleiben die Ansprüche aus §§ 15b Abs. 4, Abs. 5 InsO bestehen.6

1.1.3 Geltendmachung der Ansprüche

Die Ansprüche aus § 15b InsO zielen darauf ab die verteilungsfähige Masse der GmbH zum Vorteil der Gesamtgläubigerschaft zu erhalten und die Vorrangstellung der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu bewahren. Daher werden die Ansprüche in der Regel vom Insolvenzverwalter nach § 80 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren geltend gemacht. Im Falle der Eigenverwaltung wird der Anspruch vom Sachverwalter geltend gemacht. Ist davon auszugehen, dass begründete Ansprüche gegen den Geschäftsführer realisiert werden können, ist zu beachten ob ausreichend Masse besteht, um wenigstens die Verfahrenskosten zu decken. Eine Abtretung des Anspruchs ist zulässig, wenn eine gleichwertige Gegenleistung erlangt wird.7

1.1.3.1 Ablehnung mangels Masse

Wird der Insolvenzantrag nach § 26 InsO mangels Masse eingestellt oder das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO später eingestellt, soll dies nicht der Durchsetzung der Ansprüche entgegenstehen. In diesen Fällen soll der Geschäftsführer nicht besonders privilegiert werden. Daher können die einzelnen Gläubiger hierbei die Ansprüche nach § 829 ZPO pfänden und im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung nach § 835 ZPO geltend machen.8

1.1.3.2 Geltendmachung durch Gläubiger

Eine direkte Geltendmachung der Ansprüche durch die Gläubiger, wie im Aktienrecht, wird von der Rechtsprechung abgelehnt.

Nach § 93 AktG bestehen allgemeine Sorgfaltspflichten von AG Vorständen bei ihrer Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft. Diese Pflichten sollen zum einen die Interessen der Aktionäre, zum anderen die Gläubiger der AG schützen. Besonders durch § 93 Abs. 5 AktG soll ein Gläubigerschutz geboten werden. Demnach sind Gläubiger einer AG unter gewissen Voraussetzungen berechtigt in eigenem Namen Ersatzansprüche gegen die ersatzpflichtigen Vorstandsmitglieder geltend zu machen. Sie können unmittelbar die Forderungen geltend machen, sofern keine Befriedigung durch die Gesellschaft erfolgen kann. Dadurch wird Aufwand im Wege der Einzelzwangsvollstreckung erspart.9

Die Rechtsprechung sieht keine Notwendigkeit einer Analogie des § 93 Abs. 5 AktG auf das GmbH-Recht, da sich die Ansprüche gegen den Geschäftsführer zugunsten der GmbH richten und nicht durch die Gläubiger persönlich geltend gemacht werden sollen.10

Diese Rechtsprechung wird vermutlich auf § 15b InsO anwendbar sein und somit sollten die Ansprüche aus § 15b InsO nicht unmittelbar durch die Gläubiger geltend gemacht werden.

1.1.3.3 Zuständigkeit

Nach §§ 71 Abs. 1 und 23 Nr. 1 GVG sind Amtsgerichte bis zu einem Wert von 5000 Euro zuständig. Für Verfahren über 5000 Euro hinaus sind Landgerichte zuständig. Bei den Rechtsstreitigkeiten handelt es sich um Handelssachen im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a GVG, dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Verfahren gegen den faktischen Geschäftsführer richtet. Daher kann der Kläger gemäß § 96 GVG beantragen, dass sich die Kammer für Handelssachen mit der Rechtsstreitigkeit befasst. Die Örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten, also dem Geschäftsführer, nach §§ 12, 13 ZPO. Ebenso ist das Gericht am Erfüllungsort, dem Sitz der GmbH, nach § 29 ZPO. Der Geschäftsführer kann eine Widerklage nach § 33 ZPO gegen den Insolvenzverwalter persönlich erheben. Dafür muss ein enger Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Klage und der Widerklage bestehen. Der Anspruch aus § 15b InsO ist zudem schiedsfähig. Der Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer können in einem Schiedsverfahren eine Einigung erzielen, an eine Schiedsabrede zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ist der Insolvenzverwalter hingegen nicht gebunden.11

Beispiel

Der Lieferant L hat noch eine offene Forderung gegen die X-GmbH. Der X-GmbH geht es finanziell jedoch nicht gut und der Geschäftsführer G der X-GmbH muss einen Insolvenzantrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit einreichen. Bevor er den Insolvenzantrag eingereicht hat, hat er mit dem übrigen Vermögen der X-GmbH eine Forderung des Lieferanten und Freundes F des G befriedigt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH wird mangels Masse abgelehnt.

  • In einem eröffneten Insolvenzverfahrens hätte G für die Zahlung an F persönlich nach § 15b Abs. 4 InsO gehaftet. Der Anspruchsinhaber ist die X-GmbH und der Anspruch wird in der Regel vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Da das Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 InsO abgelehnt wurde, wird der Anspruch nicht durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Daher hat L die Möglichkeit im Wege der Einzelzwangsvollstreckung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken. Hiernach wird der Anspruch der X-GmbH gegen G aus § 15b Abs. 4 InsO nach § 829 ZPO gepfändet und an L überwiesen. Die gepfändete Forderung kann G nach § 835 ZPO geltend machen und kann die Zahlung seiner Forderung gegen die X-GmbH von G bis zur Höhe der verbotenen Zahlung ersetzt bekommen.

1.2 D&O-Versicherungen

Ob D&O-Versicherer für die Ansprüche aus § 15b InsO einstehen müssen ist umstritten. Die meisten Versicherungen geben nur Schutz gegen einen Schadensersatz- oder Haftungsanspruch.

Bei dem Ersatzanspruch nach § 15b InsO handele es sich um einen Anspruch eigener Art und nicht um einen Schadensersatzanspruch. Daher bestehe keine Pflicht für die Versicherung, wie bei einem Schadensersatzanspruch einzustehen.12

Obwohl diese Annahme zutrifft, hat ein D&O-Versicherer für den Anspruch aus § 15b InsO einzustehen. Im versicherungsrechtlichen Kontext ist der Anspruch als Schadensersatzanspruch zu sehen. Besonders mit Blick auf § 15b Abs. 4 S. 2 InsO ist die Ähnlichkeit des Erstattungsanspruch und einem Schadensersatzanspruch ausreichend gegeben, dass der D&O-Versicherer einstehen muss. Für die Versicherung ist daher der Schutzbereich eröffnet und die Versicherung hat für den Zahlungsanspruch einzustehen.13

1Vgl. BGH, Urteil von 16. 3. 2009 II ZR 32/08; OLG Hamburg, NZI 2009, 486.

2Vgl. BGH, Urteil vom 11. 9. 2000 II ZR 370/99 (Celle), NJW 2001, 304.

3Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 35.

4Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 36.

5Vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – II ZR 425/18, NZI 2019, 932.

6Vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 2.12.2014 – II ZR 119/14, NZI 2015, 85.

7Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 232.

8Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 233.

9MüKoAktG/Spindler, 6. Aufl. 2023, AktG § 93 Rn. 331.

10Vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2019 – II ZR 233/18, DStR 2020, 458 Rn. 20.

11Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 234.

12Vgl. LG Köln, Urteil vom 09.12.2021; FD-VersR 2021, 440868.

13Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 74; BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, NZG 2021, 291.


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Stand: Juni 2026


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Normen: § 15b InsO

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Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
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  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
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Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22