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§ 15b Abs. 5 InsO - Privilegierte Zahlungen, Verschulden und Rechtsfolgen

1.1 Privilegierte Zahlungen

§ 15b Abs. 5 InsO bezieht sich nicht direkt auf die Zahlungsprivilegierung in § 15b Abs. 1 S. 2 InsO. Daher ist umstritten, ob diese anwendbar sind. Dem Geschäftsführer ist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch erlaubt, Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, vorzunehmen. Man kann davon ausgehen, dass diese Privilegierung auf § 15b Abs. 5 InsO anwendbar ist, da die Norm auf einen Zeitpunkt vor der Zahlungsunfähigkeit abspielt und daher erst recht eine mögliche Privilegierung vorliegen muss. Sind Zahlungen noch nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit privilegiert, sollen sie nicht vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verboten werden.

Der Geschäftsführer hat zu beweisen, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar war (Zitat).

Beispiel

Die A-GmbH droht zahlungsunfähig zu werden. Da der Geschäftsführer G der A-GmbH bereitet sich daher schon darauf vor, einen Insolvenzantrag zu stellen. Während der Vorbereitungszeit kommt es zu einem unerwarteten Schaden am Dach des Betriebsgebäudes der A-GmbH. Der Schaden muss unbedingt behoben werden, damit die Vorbereitung auf den Insolvenzantrag weiterlaufen kann. Dafür beauftragt G die B-GmbH. Der Gesellschafter A der A-GmbH ist ebenfalls der Gesellschafter der B-GmbH. Für die Reparatur des Daches zahlt die A-GmbH einen marktüblichen Preis an die B-GmbH. Daraufhin wird die A-GmbH zahlungsunfähig.

  • Die Zahlung der A-GmbH an die B-GmbH ist privilegiert. Zwar handelt es sich bei der Zahlung an eine Zahlung an A, trotzdem soll dadurch G nicht persönlich nach § 15b Abs. 5 InsO zur Haftung gezogen werden. Läge zum Zeitpunkt der Zahlung bereits Zahlungsunfähigkeit vor, wäre die Zahlung nach § 15b Abs. 1 S. 2 InsO privilegiert. Dieses Zahlungsprivileg soll nicht dadurch wegfallen, dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch keine Zahlungsunfähigkeit vorlag.

1.2 Verschulden

Die Haftung nach § 15b Abs. 5 InsO setzt Verschulden des Geschäftsführers voraus. Dabei genügt Fahrlässigkeit. Wie bei § 15b Abs. 4 InsO wird Verschulden vermutet. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit der GmbH im Auge zu behalten. Nimmt die GmbH Zahlungen an einen Gesellschafter vor, trifft den Geschäftsführer eine besondere Sorgfaltspflicht, um zu vermeiden, dass durch die Zahlung die Liquidität der Gesellschaft gefährdet wird. Die Art und Weise der Kontrolle über die Zahlungsfähigkeit der GmbH wird nicht vorgeschrieben. Durch das Aufstellen einer Liquiditätsbilanz und eines Finanzplans schon vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kann der Geschäftsführer die Liquidität am besten beurteilen und gegebenenfalls auf dieser Grundlage eine Zahlung an einen Geschäftsführer verhindern.

Zahlt die GmbH in einen Cash pool ein, so hat der Geschäftsführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen, ob ein ausreichender Rückzahlungsanspruch besteht. Durch die Einzahlung in den Cash pool soll die GmbH nicht gehindert sein, zukünftige Verbindlichkeiten zu befriedigen und dafür muss ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch bestehen (Zitat).

Der Geschäftsführer kann sich exkulpieren, wenn er beweisen kann, dass trotz Einhalten der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht erkennbar gewesen war. Dabei handelt es sich jedoch nur um Ausnahmen und dieser Beweis gelingt einem Geschäftsführer in der Regel nur schwer.

1.3 Rechtsfolgen

Aus § 15b Abs. 5 InsO folgt die Erstattungspflicht für den Geschäftsführer aufgrund der von ihm geleisteten Zahlungen. Dazu folgt aus der Norm ein Leistungsverweigerungsrecht für die GmbH und somit dem Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern, um somit eine persönliche Haftung des Gesellschafters aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses zu verhindern.

1.3.1 Leistungsverweigerungsrecht

Um der eigenen Haftung zu entkommen, kann der Geschäftsführer die Aufforderung eines Gesellschafters, eine vom Zahlungsverbot erfasste Zahlung auszuführen, verweigern. Der Gesellschaft steht ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber den Gesellschaftern zu und der Geschäftsführer muss die Zahlung als Vertretungsorgan der Gesellschaft nicht leisten (Zitat). Beruft sich der Geschäftsführer auf Weisung eines Gesellschafters, mildert dies seine Haftung nicht. Ist der Druck seitens des Gesellschafters zu hoch, hat der Geschäftsführer notfalls sein Amt niederzulegen.

Das Leistungsverweigerungsrecht begründet sich daraus, dass der Geschäftsführer seine persönliche Haftung nicht durch einen Insolvenzantrag abwenden kann. Der Anwendungsbereich des § 15b Abs. 5 InsO ist zeitlich vor Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Lediglich ein Insolvenzantrag nach § 18 InsO wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kommt in Betracht. Um diesen stellen zu können bedarf es allerdings der Zustimmung der Gesellschafter im Innenverhältnis. Stünde der Gesellschaft kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wäre die Gesellschaft zur Zahlung verpflichtet und der Geschäftsführer wäre einer persönlichen Haftung schutzlos ausgesetzt (Zitat).

Beispiel

Die A-GmbH droht nach § 18 InsO zahlungsunfähig zu werden. Um im Falle von Zahlungsunfähigkeit nicht persönlich haften zu müssen, will der Geschäftsführer G der A-GmbH einen Insolvenzantrag stellen. Da A, der Gesellschafter der A-GmbH, jedoch davon überzeugt ist, dass ein Insolvenzantrag nachteilhaft für sein Vermögen sei, genehmigt er den Insolvenzantrag nicht. Um im Falle einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit und einem Insolvenzverfahren nicht das ganze Gesellschaftsvermögen zu verlieren, verlangt A von G, dass die A-GmbH die restlichen 40000 Euro, die sich auf dem Konto der A-GmbH befinden an A zu überweisen. G ist sich bewusst, dass die A-GmbH durch diese Zahlung ihre Zahlungsfähigkeit verlieren würde.

  • Um einer persönlichen Haftung nach § 15b Abs. 5 InsO entkommen zu können, kann G die Forderung von A verweigern. Der A-GmbH steht in diesem Fall ein Leistungsverweigerungsrecht zu und A kann als Gesellschafter nicht durchsetzen, dass G die Zahlung an ihn tätigen muss. Wird der Druck seitens A zu hoch, muss G sein Amt als Geschäftsführer niederlegen. Er kann sich nicht haftungsmildernd darauf berufen, dass die Zahlung auf Forderung des A getätigt wurde.

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