Logo Brennecke & FASP Group

Verschulden nach § 15 Abs. 4 InsO

1.1 Verschulden

Damit eine Haftung nach § 15b Abs. 4 begründet ist, muss dem Geschäftsführer ein Verschulden zuzurechnen sein. Positive Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung muss nicht vorliegen, es genügt einfache fahrlässige Unkenntnis. Ein objektiver Maßstab auf Grundlage der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns ist zur Beurteilung des Verschuldens anzusetzen. Die individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers spielen keine Rolle. Der Geschäftsführer hat die Gesellschaft so zu organisieren, dass er in der Krisensituation die Kontrollpflichten einhalten kann und er die notwendigen Informationen zum Erkennen der Zahlungsunfähigkeit oder des Überschuldens erhält.

Liegen unerlaubte Zahlungen vor, wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet. Dann muss er gegebenenfalls darlegen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder des Überschuldens selbst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht zu erkennen war. Insbesondere hat der Geschäftsführer zu beweisen, dass er die notwendige innerbetriebliche Organisation vorgenommen hat. (Zitat).

1.1.1 Haftungsmilderung

Eine Haftungsmilderung gemäß den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleich bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist nicht anzuwenden. Da die Haftung nach § 15b Abs. 4 InsO den Gläubigerschutz bewirken soll, kommt die Haftungsmilderung zugunsten des Geschäftsführers nicht in Frage.

Beruft sich der Geschäftsführer darauf, dass er lediglich Arbeitnehmer der GmbH sei und weisungsgebunden gegenüber den Gesellschaftern oder eines Beirats gehandelt hat, führt dies ebenfalls zu keiner Haftungsmilderung. Kann der Geschäftsführer aufgrund der Weisungen das Zahlungsverbot nicht einhalten, hat er sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen (Zitat).

1.1.2 Pflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet über die finanzielle Lage der GmbH in Kenntnis zu sein. Von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer kann die Kontrolle der finanziellen Lage erwartet werden. Beschafft er sich die nötigen Informationen dazu nicht, handelt er mindestens fahrlässig. Lassen sich Anzeichen für eine Krise erkennen, verschärft sich die Kontrollpflicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Geschäftsführer einen genauen Überblick über die Lage haben.

Um in der Krisensituation einen genauen Überblick zu haben, ist nötigenfalls eine Zwischenbilanz zu erstellen, um alle Vermögensgegenstände zu ergreifen und eine mögliche Überschuldung festzustellen. Die Zahlungsfähigkeit muss regelmäßig durch das Aufstellen eines Finanzplans und einer Liquiditätsbilanz geprüft werden (Zitat).

1.1.3 Kontrolle der Mitgeschäftsführer

Die Kontrollpflicht jedes einzelnen Geschäftsführers besteht weiterhin, wenn es eine interne Geschäftsverteilung über die Überwachung der wirtschaftlichen Lage gibt. Zwar kann die Hauptverantwortung in den Aufgabenbereich eines dafür bestimmten Geschäftsführers fallen, trotzdem sind die anderen Geschäftsführer weiterhin zur Kontrolle von dessen Aufgaben verpflichtet. Dabei wird verlangt, dass sich jeder Geschäftsführer selbst ein Bild über die wirtschaftliche Lage der GmbH macht.

Lassen sich Zeichen einer Krise erkennen, sind weiterhin alle Gesellschafter zur strengeren Kontrolle verpflichtet. Unabhängig von ihrem Aufgabenbereich müssen sie die finanzielle Situation prüfen, um Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erkennen zu können.

Eine Haftung kann nur entfallen, wenn die Insolvenzreife aufgrund einer pflichtwidrigen Handlung des verantwortlichen Geschäftsführers von den übrigen Geschäftsführern nicht erkannt werden kann. Ob der Geschäftsführer trotzdem die Krisensituation erkennen kann, ist an der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu messen (Zitat).

Beispiel

A und B sind beide Geschäftsführer der X-GmbH. Während sich A mehr um die finanzielle Kontrolle der Gesellschaft kümmert, ist B mehr mit den technischen Aufgaben innerhalb der GmbH beschäftigt. Aufgrund von Lieferproblemen gerät die X-GmbH in eine finanzielle Notlage. A ist in der Krise schwer beschäftigt und erkennt nicht, dass die X-GmbH zahlungsunfähig wird. Trotz der Zahlungsunfähigkeit begleicht A alte Rechnungen an Lieferanten L, die noch offen sind.

  • A und B haften nach § 15b Abs. 4 InsO als Geschäftsführer beide persönlich für die Zahlungen an L. Zwar ist A größtenteils für die finanziellen Aufgaben der X-GmbH verantwortlich, trotzdem ist B in einer Krisensituation dazu verpflichtet die Aufgaben des A zu überwachen und verbotene Zahlungen zu verhindern. A und B sind Gesamtschuldner des Anspruchs nach § 421 BGB. Wird der Anspruch im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht, so kann dieser von A und B die gesamte Leistung, also die Erstattung in Höhe der Zahlung, fordern.

1.1.4 Externer Rat

Ist es dem Geschäftsführer nicht möglich selbst die Anzeichen der Insolvenzreife zu erkennen, muss er sich einen externen Rat einholen. Der Rat muss von einem unabhängigen und qualifizierten Experten, beispielsweise einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer, eingeholt werden. Diesem Fachkundigen muss der Geschäftsführer die notwendigen Informationen vorlegen, damit dieser Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung feststellen kann.

Die Expertise muss sich der Geschäftsführer unverzüglich nach Auftreten der ersten Anzeichen einer Krise einholen. Hierbei genügt nicht die unverzügliche Erteilung des Auftrags, sondern muss der Geschäftsführer auf die unverzügliche Vorlage der Prüfungsergebnisse hinwirken. Beim Erteilen des Prüfungsauftrags muss darauf hingewiesen werden, dass die Frage, ob ein Insolvenzreife vorliegt, schnellstmöglich beantwortet wird.

Hat sich der Geschäftsführer den externen Rat eingeholt, muss er diesen noch auf Plausibilität überprüfen. Dabei muss er die Bilanz auf alle vorhandenen Aktiva und Passiva kontrollieren und die Prüfung muss für ihn nachvollziehbar sein.

Hat der Geschäftsführer alle notwendigen Anforderungen bei der Einholung des externen Rats erfüllt, so haftet er nicht selbst. Liegt wegen falscher Expertise Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, entfällt die Haftung wegen fehlendem Verschulden des Geschäftsführers.

Hat der Geschäftsführer die Anforderungen nicht erfüllt, liegt Verschulden vor. Ist dann die Expertise falsch und Zahlungsunfähigkeit oder Verschulden ist bereits eingetreten, entfällt die Haftung für den Geschäftsführer nicht.

Beispiel

Geschäftsführer G der X-GmbH ist bewusst, dass es der Gesellschaft finanziell nicht gut geht. Da er selbst jedoch kaum finanzielle Kenntnisse hat, merkt er nicht, dass die X-GmbH zahlungsunfähig ist. Da sich G bewusst ist, dass die X-GmbH in einer Krise steckt, beauftragt er Steuerberater S, um mögliche Zahlungsunfähigkeit festzustellen. Bis die Prüfung abgeschlossen ist, zahlt G eine ausstehende Forderung von Lieferanten L.

  • G haftet nach § 15b Abs. 4 InsO persönlich für die Zahlungen an L. Die Unkenntnis über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit schützt G nicht. Eine persönliche Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn durch die Prüfung keine Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden konnte. Den Auftrag zu stellen, befreit G noch nicht von seiner Ersatzpflicht.

 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Geschäftsführerhaftung für Zahlungen vor der Insolvenz

Kontakt: kontakt@fasp.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Normen: § 15 Abs. 4 InsO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht


  


Das Referat Gesellschaftsrecht wird betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

 Veröffentlichungen von auf www.brennecke-rechtsanwaelte.de: