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Haftung nach § 15b Abs. 4 InsO

1. Haftung bei Verbotenen Zahlungen nach § 15b Abs. 4 InsO

Der Geschäftsführer haftet nach § 15b Abs. 4 InsO persönlich für Zahlungen, die die GmbH nach Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH tätigt.

1.1 Allgemeines

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 15b Abs. 4 InsO verpflichtet, verbotene Zahlungen, die von der Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder des Überschuldens getätigt wurden, zu ersetzen. Verboten sind Zahlungen, die dem Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO unterliegen.

1.2 Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO

Nach § 15b Abs. 1 InsO sind Zahlungen verboten, die ein Geschäftsführer nach Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit tätigt und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar sind. Verletzt der Geschäftsführer das Zahlungsverbot, hat er die Zahlungen nach § 15b Abs. 4 InsO zu ersetzen. Er unterliegt jedoch keinem Verfügungsverbot und seine Vertretungsmacht nach außen besteht weiterhin. Das Rechtsgeschäft bleibt wirksam, da es sich bei § 15b Abs. 1 InsO nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt. Ebenso handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB. Das Haftungsrisiko für die Zahlungen ist nach der Rechtsprechung ein ausreichender Schutz der Gläubigerinteressen.1

Der Begriff der Zahlung ist weit auszulegen. So gibt es neben den reinen Geldzahlungen noch andere Leistungen, die von dem Zahlungsverbot erfasst sind, sofern diese zur Schmälerung der Masse des Unternehmens führen.

1.2.1 Schutz vor Masseverringerung

Der Zweck des § 15b Abs. 1 InsO ist der Schutz der Insolvenzmasse für die Gläubiger. Eine Schmälerung der Insolvenzmasse durch negative Einwirkungen auf das Gesellschaftsvermögen soll verhindert und die Befriedigungsaussichten der Gläubiger sollen gewahrt werden. Auf der anderen Seite soll es durch die Zahlungen des Geschäftsführers nicht zu einer Mehrung der Insolvenzmasse kommen. Löst eine Zahlung einen Gegenwert aus, kann dieser Mehrwert der Zahlung des Geschäftsführers entgegengehalten werden. Somit soll eine Überkompensation zugunsten der Gesamtgläubigerschaft ausgeschlossen werden.

1.2.2 Handeln des Geschäftsführers

Der Zahlung muss zunächst eine Rechtshandlung des Geschäftsführers zugrunde liegen. Die Rechtshandlung kann durch sein persönliches Handeln, durch ein ihm zurechenbares Handeln Dritter, oder durch sein persönliches Unterlassen erfolgen.

1.2.2.1 Zurechenbares Handeln

Wenn der Geschäftsführer die Zahlungen selbst vornimmt, sind diese ihm direkt zurechenbar. Daneben können Zahlungen, die vom Geschäftsführer veranlasst, jedoch nicht persönlich erbracht werden, und Zahlungen, die mit dessen Wissen und Willen und ohne Anweisung geschehen, dem Geschäftsführer zugerechnet werden.2

In einer Krisensituation hat der Geschäftsführer vertiefende Kontrollpflichten. Eine verschärfte Kontrolle von Mitgeschäftsführern und Angestellten im Unternehmen wird von ihm erwartet. Dadurch ist der Geschäftsführer verpflichtet, über alle Zahlungsprozesse im Bilde zu sein und diese zu verhindern. Liegen Gründe vor, durch welche es dem Geschäftsführer nicht möglich ist, Zahlungen zu erkennen, wie etwa Verschweigen der Zahlung, kann die Zahlung ihm nicht zugerechnet werden. Ist der Geschäftsführer durch andere Vorschriften zur Zahlung verpflichtet, ist diese nach § 15b Abs. 1 InsO trotzdem verboten. Dadurch kann es zu einer Pflichtkollision kommen und eine Haftung kann vom Geschäftsführer nicht umgangen werden.

Mindert sich die Aktivmasse der GmbH durch zufälligen Untergang, liegt keine Rechtshandlung vor. In diesem Fall ist der Geschäftsführer nicht zur Ersatzpflicht nach § 15b Abs. 4 InsO verpflichtet. Er muss hierbei unter Umständen nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1nsO haften.3

Dem Geschäftsführer kann eine Vermögensminderung nicht zugerechnet werden, wenn sie durch eine Vollstreckungsmaßnahme eines Gläubigers geschieht. Darunter fällt beispielsweise die Pfändung eines Kontos der GmbH.4

Wird eine Zahlung hingegen zur Verhinderung einer solchen Zwangsvollstreckung vom Geschäftsführer veranlasst, ist von einer zurechenbaren Rechtshandlung auszugehen.

Wer der Empfänger der Zahlung ist, ist nicht von Bedeutung. Eine Zahlung kann sowohl an einen Dritten, etwa einen Lieferanten der Gesellschaft, oder an einen Gesellschafter vorliegen.

1.2.2.2 Unterlassen

Ein Unterlassen kann unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls als eine Rechtshandlung angesehen werden. Der Geschäftsführer ist während einer Krisensituation an strenge Kontroll- und Sorgfaltspflichten gebunden. Vernachlässigt er diese, so kann auch ein Unterlassen haftungsbegründend sein. Automatisierte Prozesse fallen dadurch ebenfalls unter das Zahlungsverbot. So liegt beispielsweise beim Einzug einer Lastschrift eine Zahlung vor, wenn der Geschäftsführer es unterlässt, die Einzugsermächtigung rechtzeitig zu widerrufen. Hätte die Zahlung durch den Geschäftsführer verhindert werden können, ist diese ihm haftungsbegründend zuzurechnen.5

Kein zurechenbares Verhalten liegt vor, wenn der Geschäftsführer es unterlässt, einen Gewinn für die Gesellschaft einzubringen. § 15b Abs. 4 InsO soll die Gläubigerinteressen nur vor Zahlungen schützen, die zur Schmälerung der Masse führen. Eine Pflicht zur Verbesserung der Insolvenzmasse und damit zur Verbesserung der Befriedigungsaussichten für die Gläubiger besteht für den Geschäftsführer jedenfalls nicht nach § 15b InsO.

Beispiel

G ist Geschäftsführer der zahlungsunfähigen X-GmbH. Damit die gute Geschäftsbeziehung zu Lieferanten L weiterhin besteht, beauftragt G einen Mitarbeiter die fälligen Verbindlichkeiten an L. Dazu kommt, dass ein Gläubiger P ein Girokonto der X-GmbH pfändet. Der Lage der X-GmbH bewusst, zahlt der Mitgesellschafter M des G eine Zahlung an einen anderen Zulieferer F, mit dem M seit vielen Jahren befreundet ist. Dadurch will er verhindern, dass F nur einen geringeren Betrag im Falle eines Insolvenzverfahrens bekommt. Damit G von der Zahlung an F nichts erfährt, zahlt M mit Bargeld aus dem Kassenbestand der X-GmbH und verheimlicht G die Zahlung.

  • Der Zahlung an L liegt eine Rechtshandlung des G zugrunde. Dass die Zahlung nicht persönlich von G getätigt wurde, spielt dabei keine Rolle. Die Zahlung geschah auf Auftrag des G und unterliegt somit seinem Willen. Die Rechtshandlung ist G zuzurechnen.
  • Die Pfändung des Girokontos der X-GmbH durch P liegt keine Rechtshandlung des G zugrunde. Einer Kontopfändung liegt keine zurechenbare Rechtshandlung des Geschäftsführers zugrunde, da sie in der Regel nicht dem Willen des Geschäftsführers entspricht und nur durch eine andere pflichtwidrige Zahlung verhindert werden kann.
  • G hat eine strenge Kontrollpflicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern. Trotzdem kann G hier durch die Täuschung des M nicht erkennen, dass eine pflichtwidrige Zahlung getätigt wurde. Die Zahlung kann G nicht zugerechnet werden

1.2.2.3 Zeitpunkt der Rechtshandlung

Erfasst sind lediglich Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen werden. Liegt die Rechtshandlung und der Einfluss auf das Gesellschaftsvermögen nach der Insolvenzeröffnung, etwa durch Insolvenzanfechtung vor, sind diese Zahlungen nicht erfasst. Bei einer mehraktigen Rechtshandlung genügt es, wenn ein Teil zum Zeitpunkt der Insolvenzreife vorliegt.6

Tritt die GmbH einen Gegenstand oder eine Forderung vor dem Eintritt der Insolvenzreife zur Sicherung ab, kann dadurch trotzdem eine verbotene Zahlung im Sinne des § 15b Abs. 1 InsO vorliegen. Wenn die Forderung erst nach dem Eintritt der Insolvenzreife werthaltig, so liegt ein Teil der Rechtshandlung im Anwendungsbereich des § 15b Abs. 1. InsO.

Wird eine künftige Forderung vor ihrem Entstehen abgetreten, kann eine verbotene Zahlung vorliegen, wenn die Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife entsteht. Der Geschäftsführer kann das Rechtsgeschäft, dass der Forderung zugrunde liegt kündigen, bevor die Forderung entsteht.

1.2.2.4 Einzelbetrachtung

Jede Rechtshandlung des Geschäftsführers muss einzeln betrachtet und dahingehend bewertet werden, ob eine pflichtwidrige Handlung vorliegt. Eine anfechtungsrechtliche Gesamtbetrachtung ist abzulehnen. Hiernach sollen Zahlungen, die über eine Mittelsperson an einen Dritten weitergeleitet werden, im gesamten betrachtet werden. Das Ziel hierbei ist jedoch, den Zahlungsempfänger und damit den Anfechtungsgegner auszumachen. Der Vorgang als Ganzes soll wirtschaftlich betrachtet werden und als eine Zahlung von dem Schuldner an den Gläubiger gelten.7

Bei der Frage nach einer pflichtwidrigen Handlung ist nach der Gesetzesänderung weiterhin eine Einzelbetrachtung vorzunehmen. Eine Gesamtbetrachtung ist erst bei der Berechnung des Schadens nach § 15 Abs. 4 S. 2 InsO von Bedeutung, wonach zwar weiterhin alle einzelnen Zahlungen zu ersetzen sind, jedoch nur bis zur Höhe des Gesamtschadens.8

Im Falle von § 15b Abs. 4 InsO ist lediglich das Vorliegen einer Zahlung, nicht der Zahlungsempfänger, wichtig. Es soll festgestellt werden, welche Gesellschaft eine Zahlung vornimmt und somit welche Masse wieder aufgefüllt werden muss. Daher soll in diesen Fällen keine Ausnahme von der Einzelbetrachtung gemacht werden und jede Rechtshandlung stellt eine Zahlung dar. Die Zahlung vom Schuldner an die Mittelsperson und die Zahlung der Mittelsperson an den Gläubiger stellen einzelne Rechtshandlungen da und können jeweils zu einer Haftung nach § 15b Abs. 4 InsO führen.9

1Vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 159.

2Vgl. BGH, Urteil vom 16. 3. 2009 - II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 13 f.

3 vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 89.

4Vgl. BGH, Urteil vom 25. 1. 2011-II ZR 196/09, DStR 2011, 530.

5 Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 90.

6Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 91.

7Vgl. K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen, 20. Aufl. 2023, InsO § 15b Rn. 20; MHLS/Hölzle, 4. Aufl. 2023, InsO § 15b Rn. 23-25.

8K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen, 20. Aufl. 2023, InsO § 15b Rn. 20, Rn. 30.

9Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 93-95.


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Stand: Juni 2026


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Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
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Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

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Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22