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Haftung bei Zahlung an Gesellschafter nach § 15b Abs. 5 InsO

1. Haftung bei Zahlung an Gesellschafter nach § 15b Abs. 5 InsO

Ein weiterer Haftungsanspruch findet sich in § 15b Abs. 5 InsO. Der Geschäftsführer kann persönlich zur Haftung gezogen werden, wenn er eine Zahlung an einen Gesellschafter tätigt, die daraufhin zu Zahlungsunfähigkeit der GmbH führt.

1.1 Allgemeines

§ 15b Abs. 4 InsO bezieht sich direkt auf das Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO. Zu diesem Zahlungsverbot soll ein weiteres Verbot hinzukommen, das Zahlungen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter umfasst. So ist es nach § 15b Abs. 5 InsO verboten, Zahlungen an Gesellschafter zu tätigen, wenn diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen. Damit soll schon vor Eintritt der Insolvenzreife ein Verbot geschaffen werden, wodurch Illiquidität der Gesellschaft verhindert werden soll. Es muss daher erkennbar sein, dass es in Folge der Zahlung zu Zahlungsunfähigkeit kommt. Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger der Gesellschaft zuerst befriedigt, eine Auszahlung an die Gesellschafter findet erst nach der Befriedigung aller Gläubiger statt. In der Praxis ist in einer insolventen GmbH jedoch nicht ausreichend Gesellschaftsvermögen vorhanden, um alle Gläubiger zu befriedigen und die Gesellschafter gehen leer aus. Um diesen Vorrang der Gläubigerstellung zu schützen, sollen die Gläubiger durch verbotene Zahlungen nicht nur während der Insolvenzreife, sondern schon zuvor, geschützt werden.

1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Das Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 5 InsO wirkt schon vor Eintritt der

Zahlungsunfähigkeit. Somit kann Gläubigerschutz zeitlich vor dem Zahlungsverbot und der Erstattungspflicht nach §§ 15b Abs. 1, 4 InsO gewährt werden. Die Vorschrift bezieht sich lediglich auf Zahlungsunfähigkeit und nicht auf Überschulden. Eine Zahlung an einen Gesellschafter, die bei Vorliegen von Überschuldung getätigt wird und zu Zahlungsunfähigkeit ist von beiden Zahlungsverboten erfasst. Somit kann eine Anspruchskonkurrenz zwischen dem Erstattungsanspruch aus §§ 15b Abs. 1, 4 InsO und § 15b Abs. 5 InsO bestehen.

Das Zahlungsverbot soll den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und nicht die Vertiefung von bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit verhindern. Ist Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, findet § 15b Abs. 5 InsO somit keine Anwendung. Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind bereits von § 15b Abs. 4 erfasst und schließen dabei Zahlungen an Gesellschafter mit ein.1

1.3 Zahlungsbegriff

Zahlungen im Sinne des. § 15b Abs. 5 InsO sind weit auszulegen. Durch den direkten Verweis auf §§ 15b Abs. 1, Abs. 4 InsO ist daher in der Vorschrift vom gleichen Zahlungsbegriff auszugehen. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung der Ansprüche muss trotzdem teilweise eine Differenzierung vorgenommen werden. Während § 15b Abs. 4 InsO Haftung auslöst, sofern die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubigergesamtheit eingeschränkt werden, ziel § 15b Abs. 5 InsO lediglich auf den Erhalt der Zahlungsfähigkeit der GmbH ab. Eingeschränkt wird die weite Auslegung des Zahlungsbegriffs nach §§ 15b Abs. 1, Abs. 5 InsO dadurch, dass durch die Zahlung Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO auslösen muss. Die Zahlungsfähigkeit bemisst sich an den liquiden Mitteln. Ob Mittel liquide verwertbar sind, richtet sich nach der Prognose der Zahlungsfähigkeit. Diese erfasst alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft, die innerhalb von einer dreiwöchigen Frist

liquide verwertbar sind. Somit sind Zahlungen von Vermögensgegenständen, die nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist liquide verwertbar sind, nicht vom Zahlungsverbot erfasst.2

1.3.1 Bilanzielle Betrachtungsweise

Anders als bei dem Kapitalerhaltungsgrundsatz § 30 GmbHG findet keine bilanzielle Betrachtungsweise statt. Danach ist es den Gesellschaftern nicht gestattet, das zur Erhaltung des Stammkapitals benötigte Vermögen der GmbH ausgezahlt zu bekommen.

Zahlungen, die nicht zur Schmälerung der Aktiva führen, können dem Verbot nach § 15b Abs. 5 InsO unterliegen, sofern sie der Gesellschaft Liquidität kosten, unabhängig ihrer bilanziellen Betrachtungsweise.

1.3.1.1 Bestellung von Sicherheiten

Die Bestellung von Sicherheiten zugunsten des Gesellschafters kann ebenfalls eine Zahlung darstellen. Wird durch die Bestellung der Sicherheit der GmbH die Möglichkeit genommen den bestellten Gegenstand liquide zu verwerten, kann dies die Zahlungsfähigkeit beeinträchtigen. Bereits die Bestellung und nicht erst die Inanspruchnahme der Sicherheit genügt.

1.3.1.2 Gewährung von Darlehen

Bei einer Darlehensgewährung an einen Gesellschafter verhält es sich ähnlich. Durch die Gewährung des Darlehens liegt keine Zahlung vor, sofern der Rückgewährungsanspruch direkt liquide verwertbar ist. Dadurch wird die Zahlungsfähigkeit der GmbH nicht eingeschränkt.

1.3.1.3 Cash Pool

Zahlt die Gesellschaft in einen Cash Pool ein, liegt keine Zahlung vor, wenn die Gesellschaft jederzeit auf die Zahlungsmittel in diesem Cash Pool zugreifen kann.3

Beispiel

A ist der Gesellschafter der A-GmbH. Er lässt sich von seiner GmbH ein Darlehen gewähren. Um im Falle einer Krisensituation die A-GmbH nicht zu belasten, lässt er die Möglichkeit offen, dass die Gesellschaft jederzeit das Darlehen zurückfordern kann.

  • Es handelt sich bei dem Darlehen nicht um eine Zahlung im Sinne des § 15b Abs. 5 InsO. Dadurch, dass die A-GmbH jederzeit auf das Darlehen zurückgreifen kann, wird die Zahlungsfähigkeit der A-GmbH nicht beeinträchtigt. Beim Ermitteln der Zahlungsunfähigkeit werden fällige Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen mit dem in diesem Zeitraum liquidierbaren Gesellschaftsvermögen entgegengestellt. Da die A-GmbH jederzeit das Darlehen zurückfordern kann, ändert es nichts an der Zahlungsfähigkeit.

1Vgl MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 236.

2Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 190-192.

3Vgl. Noack/Servatius/Haas/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 193.


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Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

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Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

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📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

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Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Kontakt: kontakt@fasp.de

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22