Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 24 – Kapitalgesellschaften

3.7.2.1.4 Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Um die Unsicherheiten, die die Eintrittsklausel in Bezug auf die Fortführung der Gesellschafterstellung mit dem Berechtigten mit sich bringt, zu vermeiden, kann diese Nachfolge auf rechtsgeschäftlichem Weg vereinbart werden. Es handelt sich bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel um einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und der als Nachfolger auserkorenen Person. Die nachfolgeberechtigte Person muss bei der Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag mitwirken und ihre Zustimmung erteilen. Dieses Vorgehen vollzieht sich außerhalb der erbrechtlichen Bestimmungen. Mit dem Tod des Gesellschafters tritt der Nachfolgeberechtigte automatisch in dessen Gesellschafterstellung ein. Damit wird bindend festgelegt, wie die Nachfolge gestaltet werden soll. Insoweit kann sich der Gesellschafter auch nicht mehr einseitig entscheiden und einen anderen Nachfolger wählen. Dies bedarf nämlich immer der Mitwirkung der an dem ursprünglichen Geschäft Beteiligten.

3.7.2.1.5 Fortführung unter Ausschluss der Erben

Im Gesellschaftsvertrag kann eine Fortsetzungsklausel dergestalt vereinbart werden, dass die Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters weitergeführt wird, aber an die Stelle des Verstorbenen kein anderer Gesellschafter tritt. Sinnvoll ist diese Regelung aber nur dann, wenn sichergestellt ist, dass ausreichend Gesellschafter vorhanden sind, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Dies wird dadurch erreicht, dass eine neue Gesellschafterstellung nicht zwingend mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters verbunden ist, sondern bereits zu Lebzeiten der Gesellschafter erfolgen kann. Damit besteht kein zwingender Bedarf für die Ersetzung einer Gesellschafterstellung. Die Erben haben dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Auszahlung des Wertes der Gesellschaftsbeteiligung des verstorbenen Gesellschafters.

3.7.2.2 Kapitalgesellschaften

Wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verstirbt, sieht das Gesetz den Eintritt der Erben in die Gesellschafterstellung vor (§ 1922 BGB). Interessenkollisionen der Gesellschaft und der Gesellschafter in Bezug auf die Nachfolge bestehen bei Kapitalgesellschaften aufgrund der umfassenden beschränkten Haftung jedes Gesellschafters nicht in dem Maße wie bei einer Personengesellschaft. Damit ist die Vererblichkeit einer solchen Gesellschafterstellung konsequente Folge und nicht durch gesellschaftsrechtliche Regelungen auszuschließen.(Fußnote)

3.7.2.2.1 Fortführung mit den Erben

Verstirbt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, tritt sein Erbe in dessen Gesellschafterstellung ein. Problematisch ist die Situation, wenn den Erblasser eine Mehrheit von Erben beerbt. Diese Erbengemeinschaft als solche wird Gesellschafter der Kapitalgesellschaft. Da die Erbengemeinschaft aber keine Gemeinschaft ist, die fortwährend bestehen bleibt, sondern vielmehr auf Auseinandersetzung gerichtet ist, muss der Gesellschaftsanteil quotenmäßig auf die Erben der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden. Ähnlich der Situation bei der Personengesellschaft kann diese Aufteilung die Kapitalgesellschaft in ihrem Fortbestehen beschweren und gar zu einer Zersplitterung führen.(Fußnote)

Um dieses Problem zu vermeiden kann eine

  • Einziehungsklausel oder eine
  • Abtretungsklausel

gesellschaftsvertraglich vereinbart werden.

3.7.2.2.1.1 Einziehungsklausel

Eine Einziehungsklausel im Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaft bestimmt, dass die Gesellschaft dazu berechtigt ist, den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen einzuziehen. Diese Berechtigung kann den Gesellschaftsanteil im Ganzen betreffen oder sich nur auf bestimmte Teile erstrecken, womit dann nur einzelne Erben, denen diese Teile zugestanden wurden, von der Gesellschafterstellung ausgeschlossen werden.(Fußnote) Die Folge einer solchen Einziehung ist, dass die Gesellschafterstellung erlischt. Ferner besteht eine Abfindungspflicht der Gesellschaft gegenüber dem jeweils Benachteiligten. Damit die Erben und auch die Gesellschaft in ihrem aktuellen Bestand nicht über die Zukunft, ob eine Gesellschafterstellung bestehen bleibt oder nicht, im Unklaren gelassen werden, ist es empfehlenswert, im Gesellschaftsvertrag einen Zeitrahmen anzugeben, innerhalb diesem die Einziehung vorgenommen werden kann.

3.7.2.2.1.2 Abtretungsklausel

Geht es um die Nachfolge in einer GmbH, kann statt der Einziehungsklausel eine Abtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Diese hat eine Verpflichtung der Erben zur Abtretung ihres ererbten Gesellschaftsanteils an die GmbH oder an im Gesellschaftsvertrag bestimmte Dritte zum Gegenstand. Der Gesellschaftsanteil wird in seinem Bestand durch die Abtretung nicht berührt, sondern geht in der Form, in der er vor Versterben des Gesellschafters bestand, an den Abtretungsempfänger über. Um die Abtretungsklausel individuellen Bedürfnissen anzupassen, kann diese bedingt vereinbart werden, z.B. in dem bestimmt wird, dass der Erbe gewisse unternehmerische Anforderungen nicht erfüllt oder dass er nicht zur Familie des Verstorbenen gehört.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.


 

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Stand: Januar 2017


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