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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 14 – Innere Organisation, Aufgaben

5.1.2.4 Innere Organisation

Das Aufsichtsorgan muss eines seiner Mitglieder gem. Art. 42 SE-VO zum Vorsitzenden wählen. Besteht das Aufsichtsorgan allerdings zur Hälfte aus Mitgliedern der Arbeitnehmer, so darf nur ein von der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden. Neben dem Vorsitzenden ist gem. Art. 9 I c ii i. V. m. § 107 I 1 AktG mindestens ein Stellvertreter zu wählen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der Stellvertreter vollumfänglich in die Rechtstellung des Vorsitzenden ein. Bei einer paritätisch mitbestimmten SE, d.h. wenn Arbeitnehmer und Anteilseigner im Aufsichtsorgan in gleicher Stärke vertreten sind, muss der Stellvertreter zwingend ein Vertreter eines Gesellschafters sein. Das Aufsichtsorgan kann sich ebenso durch Beschluss mit einfacher Stimmmehrheit eine Geschäftsordnung geben und kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden.

5.1.2.5 Aufgaben

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsorgans ist gem. Art. 40 SE-VO die Überwachung der Geschäftsführung durch das Leitungsorgan. Unter Überwachung versteht man zum einen die Kontrolle bereits abgeschlossener Geschäftsvorfälle, zum anderen jedoch auch eine präventive Überwachung noch nicht abgeschlossener Geschäfte.(Fußnote) Die Überwachungsaufgabe ist auch, dass das Aufsichtsorgan hinsichtlich der zukünftigen Geschäftspolitik beratend tätig wird und darauf Einfluss nimmt. Eine Berechtigung die Geschäfte selbst zu führen, hat das Aufsichtsorgan nicht.

Beispiel
Y, der Vorsitzende des Aufsichtsorgans des Softwareunternehmens S-SE ist mit der Ausführung der Geschäfte durch das Leitungsorgan nicht einverstanden und ruft kurzerhand selbst den Großkunden an und verhandelt mit ihm persönlich die Vertragsbedingungen aus.

  • Aufgabe des Aufsichtsorgans und somit auch des Y ist lediglich die Überwachung der Geschäfte bzw. eine beratende Tätigkeit bei Geschäftstätigkeiten. Eine operative Tätigkeit i.S.d. Aushandelns von Verträgen ist somit nicht Aufgabe des Y.

5.1.2.5.1 Auskunftsrecht

Um seiner Überwachungsaufgabe gerecht zu werden, hat das Aufsichtsorgan ein weitgehend unbeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Leitungsorgan. In einer deutschen SE kann jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans sein Informationsrecht geltend machen i.S.d. Art. 41 III 2 SE-VO i.V.m. § 18 SEAG.

5.1.2.5.2 Überprüfungsrecht

Das Aufsichtsorgan hat ferner ein weitgehend unbeschränktes Überprüfungsrecht. Die Überprüfung kann dabei entweder durch das Aufsichtsorgan selbst erfolgen oder aber an sachverständige Dritte, so Wirtschaftsprüfer, delegiert werden. Das Aufsichtsorgan wird mindestens alle 3 Monate über den Gang der Geschäfte der SE und deren Entwicklung informiert. Ebenso sind alle Ereignisse, die sich spürbar auf die Lage der SE auswirken dem Leitungsorgan durch das Aufsichtsorgan mitzuteilen.

Beispiel
Die T-SE befindet sich gemäß ihrer Strategie auf Expansionskurs in Osteuropa. Dem Aufsichtsorgan ist zu Ohren gekommen, dass es bei der Abwicklung von Geschäften das ein oder andere Mal zu unlauteren Geschäftspraktiken in Form von Schmiergeldzahlungen gekommen ist. Es sollen hierzu bereits interne Ermittlungen laufen. Das Aufsichtsorgan verlangt vom Leitungsorgan Aufklärung.

  • Gemäß Art. 41 III 2 SE-VO i.V.m. § 18 SEAG kann das Aufsichtsorgan jegliche Information vom Vorstand verlangen, die für die Ausübung der Kontrolltätigkeit erforderlich sind. Das Aufsichtsorgan hat im Rahmen seiner Überwachungsfunktion die Aufgabe zu prüfen, ob im Unternehmen rechtmäßig gehandelt wird und ob sich insbesondere der Vorstand gesetzeskonform verhält. So hat das Aufsichtsorgan gerade im Falle eines möglichen Korruptionsvergehens innerhalb des Unternehmens ein vollumfängliches Informationsrecht.

5.1.2.5.3 Zustimmungsvorbehalt

Einfluss auf die Geschäftsführung kann das Aufsichtsorgan in dem Maße nehmen, indem bestimmte Arten von Geschäften von der Zustimmung des Aufsichtsorgans abhängig gemacht werden. Die zustimmungspflichtigen Geschäfte müssen in der Satzung der SE festgelegt werden, für die das Aufsichtsorgan eine Zustimmung erteilen muss. Über Art. 52 2 SE-VO, § 111 IV 3 - 5 AktG gilt das Recht, dass die Hauptversammlung, eine vom Aufsichtsorgan verweigerte Zustimmung auf Antrag des Leitungsorgans durch Beschluss ersetzen kann.

Beispiel
Der Solarmodulhersteller G-SE möchte in der Wüste Afrikas eine große Solaranlage bauen und investiert in diesen Bau eine Summe von 500 Millionen Euro. Eine solche Investition in dieser Höhe wurde in der 10-jährigen Firmengeschichte bisher nicht getätigt. In der Satzung der G-SE ist ein sog. Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsorgans bei Auslandsinvestitionen, die das übliche Maß überschreiten, festgesetzt.

  • Da es sich bei der Investition um eine Auslandsinvestition handelt und in dieser Höhe bisher in der Firmengeschichte keine Investition getätigt wurde, fällt diese Entscheidung unter den Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsorgans. Somit bedarf es bei dieser Geschäftstätigkeit der Zustimmung des Aufsichtsorgans.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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