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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 03 – Grenzüberschreitende Sitzverlegung

2.3.3 Grenzüberschreitende Sitzverlegung

Die SE ist die einzige Rechtsform bei der eine grenzüberschreitende Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat ohne Auflösung der SE im Herkunftsstaat bzw. Neugründung einer SE im Aufnahmestaat möglich ist. Die Voraussetzungen sind in Art. 8 ff. SE-VO geregelt. Die Hauptverwaltung der SE muss allerdings in dem Mitgliedsstaat ansässig sein, in dem die SE ihren tatsächlichen Sitz hat, da gem. Art. 7 SE-VO satzungsmäßiger Sitz und Sitz der Hauptverwaltung in demselben Mitgliedsstaat sein müssen. Als Hauptverwaltungssitz ist gem. Art 54 AEUV der Sitz zu verstehen, an dem die Willensbildung erfolgt und die eigentliche unternehmerische Leistung einer Gesellschaft vollzogen wird.

Sofern eine SE eine grenzüberschreitende Verlegung anstrebt, bedarf es mehrerer Schritte:

  • Verlegungsplan
  • Verlegungsbericht
  • Verlegungsbeschluss
  • Regelung der Austrittsrechte
  • Bestätigung der Voraussetzungen und Handelsregistereintragung

2.3.3.1 Verlegungsplan

Es muss zunächst ein sog. Verlegungsplan durch das Verwaltungs- oder Leitungsorgan erstellt werden.

Dieser muss gem. Art. 8 II 2 SE-VO folgende Bestandteile erhalten:

  • Neuer Sitz der SE
  • Neue Satzung
  • Zeitplan
  • Ggf. die Folgen der Arbeitnehmerbeteiligung
  • Rechte zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger

Der Verlegungsplan muss gem. Art. 8 IV SE-VO einen Monat vor der stattfindenden Hauptversammlung ausliegen. Gläubiger und Aktionäre können die Unterlagen am Satzungssitz der Gesellschaft in den Räumlichkeiten vor Ort einsehen.

2.3.3.2 Verlegungsbericht

Im Verlegungsbericht sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung zu begründen. Insbesondere sind die Gründe und Kosten, sowie Ablauf des Verfahrens und Erläuterungen zu den finanziellen und personellen Folgen der Sitzverlegung zu erläutern.(Fußnote) Im Rahmen der Sitzverlegung besteht für die Aktionäre der Gesellschaft das Recht, Widerspruch gegen die Sitzverlegung einzulegen. Die widersprechenden Aktionäre erhalten ein Abfindungsangebot seitens der Gesellschaft für die sie ihre Aktien eintauschen können. Diese Abfindungsmodalitäten müssen ebenso im Verlegungsbericht erläutert werden.

2.3.3.3 Verlegungsbeschluss

Die Hauptversammlung muss über die Sitzverlegung der SE beschließen. In der Hauptversammlung muss der Sitzverlegung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen zugestimmt werden.

Beispiel
Der Verpackungsproduzent Y-SE möchte, um Produktionskosten zu senken, seinen Hauptsitz nach Warschau verlagern. Für eine grenzüberschreitende Sitzverlegung wird die Zustimmung der Hauptversammlung benötigt. 500 der 620 anwesenden Mitglieder stimmen für eine Verlegung nach Polen.

  • 500 von anwesenden 620 Mitgliedern - somit drei Viertel der Mitglieder - haben für eine Sitzverlegung gestimmt, sodass der Beschluss gültig ist. Die Y-SE kann ihren Sitz nach Polen verlegen.

2.3.3.4 Regelung der Austrittsrechte

Diejenigen Aktionäre, die dem Verlegungsplan widersprochen haben, erhalten eine monetäre Vergütung in Form einer Abfindung. Sofern die Aktionäre das Barabfindungsangebot annehmen, erwirbt die SE eigene Aktien gem. § 12 SEAG.

2.3.3.5 Bestätigung der Voraussetzungen und Handelsregistereintragung

Ehe die SE in das Handelsregister des neuen Mitgliedstaates eingetragen werden kann, muss das Leitungsorgan oder der Verwaltungsrat beim Handelsregister eine Bescheinigung beantragen, dass alle Schritte des Verlegungsprozesses rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die SE als eine Gesellschaft des neuen Mitgliedsstaates.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: Art. 8 ff. SE-VO, Art. 8 Abs. 2 S. 2 SE-VO, Art. 8 Abs. 4 SE-VO, § 12 SEAG

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