Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 02 – Besonderheiten der SE
2.3 Besonderheiten der SE
Die SE als supranationale Rechtsform weist im Gegensatz zu anderen Rechtsformen Besonderheiten auf:
- Wahl des Leitungssystems
- Grundsatz der Mehrstaatlichkeit
- Grenzüberschreitende Sitzverlegung
- Mitbestimmungsregelung
2.3.1 Wahl des Leitungssystems
Die SE ist die einzige Rechtsform, bei der die Möglichkeit besteht, zwischen folgenden zwei Leitungssystemen zu wählen:
- dualistisches Leitungssystem
- monistisches Leitungssystem
Das dualistische Leitungssystem hat ähnlich einer deutschen Aktiengesellschaft einen zweigliedrigen Aufbau, bestehend aus Vorstand (§§ 76 ff. AktG) und Aufsichtstrat (§§ 95 ff. AktG). Das sog. Leitungsorgan der SE nimmt die Rolle des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ein und führt gem. Art. 39 SE-VO die Geschäfte in eigener Verantwortung.(Fußnote) Das Aufsichtsorgan gleicht dem Aufsichtsrat und überwacht im dualistischen System gem. Art. 40 SE-VO die Tätigkeit des Leitungsorgans.(Fußnote)
Bei dem monistischen Modell werden Geschäftsführung und Kontrolle von ein und demselben Organ ausgeübt, dem sog. Verwaltungsrat. Das Organ ist dazu ermächtigt, die Geschäfte zu führen und gleichzeitig zu überwachen.(Fußnote) Neben dem Verwaltungsrat existieren in einer monistisch strukturierten SE sog. geschäftsführende Direktoren, die im Gegensatz zum Verwaltungsrat keine Überwachungsfunktion ausüben, sondern mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut sind.(Fußnote)
Zentrale Vorschrift hinsichtlich der Organisationsverfassung der SE ist Art. 38 b SE-VO. Demnach entscheidet die SE in ihrer Satzung, ob sie das dualistische System (Aufsichtsorgan und Leitungsorgan) oder ein monistisches System (Verwaltungsorgan) als Leitungsstruktur in Anspruch nimmt. Die Möglichkeit eines nachträglichen Wechsels der Leitungssysteme ist ebenfalls gegeben.
2.3.2 Gemeinschaftszugehörigkeit und Mehrstaatlichkeitserfordernis
Die SE als europäische Rechtsform zeichnet sich unter anderem durch das Merkmal der Gemeinschaftszugehörigkeit aus. Für die Gründung einer SE sind sowohl die Gemeinschaftszugehörigkeit als auch die Mehrstaatlichkeit ausschlagende Faktoren.
2.3.2.1 Gemeinschaftszugehörigkeit
Grundsätzlich müssen die Gesellschaften, um das Erfordernis der sog. Gemeinschaftszugehörigkeit zu erfüllen, nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sein. Zu den Mitgliedstaaten zählen alle Staaten gem. Art. 299 EGV und Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Dabei müssen Sitz und Hauptverwaltung in der Gemeinschaft liegen. Die Notwendigkeit, dass sowohl Sitz und Hauptversammlung, in demselben Mitgliedsstaat liegen, besteht nicht.
2.3.2.2 Mehrstaatlichkeit
Ebenso setzt die Gründung einer SE das formelle Erfordernis der Mehrstaatlichkeit i.S.d. Art 2 I SE-VO voraus. Je nach Gründungsform ist das Merkmal unterschiedlich ausgestaltet. Bei Ausgründung einer Tochter-SE wird auf das Erfordernis der Mehrstaatlichkeit verzichtet.
Es sind zwei Formen der Mehrstaatlichkeit zu unterscheiden:
- „Echte Mehrstaatlichkeit“ i.S.d. Art 2 I SE-VO
- „Eingeschränkter Mehrstaatlichkeit“ i.S.d. Art. 2 II SE-VO
2.3.2.2.1 Echte Mehrstaatlichkeit
In Fällen der "echten Mehrstaatlichkeit" müssen bei Gründungsformen mit mehr als einem Gründer mindestens zwei Unternehmen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen. Innerstaatliche Verschmelzungen genügen nicht.
Beispiel
Der Wurstproduzent W-AG mit Sitz in Tschechien möchte sich mit der Restaurantkette "Wurst Hochzwei" H-GmbH mit Sitz in München zu einer neuen SE, der WH-SE verschmelzen.
- Die Gründungsunternehmen, sowohl die W-AG als auch die H-GmbH, unterliegen dem Recht unterschiedlicher Mitgliedsstaaten, sodass das Mehrstaatlichkeitserfordernis gewahrt ist. Es liegt eine sog. "echte Mehrstaatlichkeit" vor. Die W-AG und die H-GmbH könnten somit zu einer neu gegründeten SE verschmelzen.
2.3.2.2.2 Eingeschränkte Mehrstaatlichkeit
Bei Gründung einer Holding gem. Art 2 II SE-VO müssen mindestens zwei Gründungsgesellschaften dem Recht unterschiedlicher Gründungsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat bestehen. Wenn diese Voraussetzzungen gegeben sind, liegt eine sog. "eingeschränkte Mehrstaatlichkeit" vor.
Beispiel
Der Schuhproduzent X-AG mit Sitz in Deutschland möchte sich mit dem Schuhgroßhandel Y-AG, auch mit Sitz in Deutschland zu einer SE firmieren. Die X-AG hat seit 10 Jahren eine Tochtergesellschaft in Griechenland, insbesondere für die Herstellung von Lederschuhen.
- Die Gründungsunternehmen, sowohl die X-AG als auch die Y-AG, unterliegen dem Recht desselben Mitgliedsstaates, sodass das Mehrstaatlichkeitserfordernis nicht gewahrt wäre. Da die X-AG jedoch eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat besitzt, liegt eine sog. "eingeschränkte Mehrstaatlichkeit" vor. Die X-AG und die Y- AG könnten somit eine Holding-SE gründen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Mai 2026