Bilanzierung – Teil 23 – Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten, Antizipative Rechnungsabgrenzungsposten


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


7.2.3 Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

Werden bereits Zahlungen im alten Jahr für Aufwendungen und Erträge des neuen Jahres geleistet, so sind die Aufwands- und Ertragskonten zum Jahresabschluss zu berichtigen.

7.2.3.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)

Nach § 250 Abs. 1 HGB und der gleichlauten steuerlichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind für Ausgaben vor dem Stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, auf der Aktivseite ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Dabei müssen drei Tatbestände vorliegen:

  • Ausgaben vor dem Stichtag,
  • Aufwand nach dem Stichtag und
  • dieser muss Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Es muss sich um einen kalendarischen genauen bestimmten Zeitraum handeln. Ein geschätzter Zeitraum reicht indes nicht aus.

Beispiel
Unternehmer Müller zahlt im Dezember 01 die Miete für Jan 02 im Voraus.

  • Der Mietaufwand ist zum 31.12 periodengerecht abzugrenzen. Ein Teil entfällt auf Dezember des Abschlussjahres und ein weiterer Teil entfällt auf die Monate Januar und Februar des Folgejahres. Die Mietaufwendungen sind daher im Haben mithilfe des Konto ARAP zu berichtigen. Die Mietvorauszahlung beinhaltet die Überlassung des Mietgegenstandes im neuen Jahr, also eine Leistungsforderung, die auf der Aktivseite der Bilanz als ARAP auszuweisen ist.
    Im Jahr der Ausgabe, also 01, wird gebucht: Mietaufwand an Bank und ARAP an Mietaufwand.
    Im Jahr des Aufwands, also 02, wird gebucht: Mietaufwand an ARAP

7.2.3.2 passive Rechnungsabgrenzungsposten (PARAP)

Nach § 250 Abs. 2 HGB sind passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden für Einnahmen vor dem Schlussstichtag, soweit sie ein Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Beispiel
Unternehmer Müller erhält die Januarmiete 02 bereits im Dezember 01 auf seinem Konto gutgeschrieben.

  • Der gesamte Mietertrag ist zum 31.12 periodengerecht abzugrenzen. Ein Teil entfällt auf das Abschlussjahr und ein anderer Teil dagegen auf das neue Geschäftsjahr. Der Mietertrag muss daher auf seiner Sollseite durch Bildung einer PRAP berichtigt werden, da für uns eine Leistungsverbindlichkeit d.h. eine Verpflichtung zur Überlassung der Räume im nächsten Geschäftsjahr, besteht, die auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen ist.
    Im Jahr der Einnahme, also 01, wird gebucht: Bank an Mieterträge und Mieterträge an PARAP.
    Im Jahr des Ertrags, also 02, wird gebucht: PRAP an Mieterträge

7.2.4 Antizipative Rechnungsabgrenzungsposten

Wenn Aufwendungen und Erträge des alten Geschäftsjahres erst im neuen Jahr zu Ausgaben bzw. Einnahmen führen, müssen sie zum Jahresabschluss erfasst werden.


7.2.4.1 Sonstige Forderungen

Mit den sonstigen Forderungen sind sonstige Vermögensgegenstände gemeint. Der Ertrag gehört noch in das alte Geschäftsjahr und die Einnahme erfolgt voraussichtlich erst im neuen Geschäftsjahr.

Beispiel
Unternehmer Müller erhält die Dezembermiete 01 erst im Januar 02 auf seinem Konto gutgeschrieben.

  • Die Dezembermiete stellt einen Ertrag des alten Geschäftsjahres dar, der erst im neuen Jahr zu einer Einnahme führt. Der Mietertrag ist deshalb der Erfolgsrechnung des alten Jahres zuzurechnen und zugleich als sonstige Forderung zu erfassen.
    Im Jahr des Ertrags, also 01, wird gebucht: sonstige Forderungen an Mieterträge
    Im Jahr der Einnahme, also 02, wird gebucht: Bank an sonstige Forderungen

7.2.4.2 Sonstige Verbindlichkeiten

Mit den sonstigen Verbindlichkeiten sind Schulden gemeint.

Beispiel
Unternehmer Müller zahlt die Dezembermiete 01 erst im Januar 02.

  • Die Dezembermiete ist Aufwand des alten Jahres, der erst im neuen Jahr zu einer Ausgabe führt. Aus Gründen einer periodengerechten Erfolgsermittlung ist sie noch in der GuV-Rechnung des alten Jahres zu erfassen und zugleich als sonstige Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter in der Schlussbilanz auszuweisen.
    Im Jahr des Aufwands, also 01, wird gebucht: Mietaufwand an sonstige Verbindlichkeiten.
    Im Jahr der Ausgabe, also 02, wird gebucht: sonstige Verbindlichkeiten an Bank.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Normen:  § 250 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG

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