Bilanzierung – Teil 22 – Rechnungsabgrenzungsposten


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


7.2 Rechnungsabgrenzungsposten

Bei den Rechnungsabgrenzungsposten wird unterschieden in transitorische und antizipative Rechnungsabgrenzungsposten.

7.2.1 Zweck der Rechnungsabgrenzung

Rechnungsabgrenzungsposten sind in die Bilanz aufzunehmende Korrekturposten, die den Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden ergänzen. Die Aufgabe der Rechnungsabgrenzungsposten besteht darin, bestimmte Zahlungsgrößen zu periodisieren und eine dem Realisationsprinzip sowie dem Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach entsprechende periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten. Die Notwendigkeit der Rechnungsabgrenzung ergibt sich, wenn ein zeitraumbezogener Aufwand oder Ertrag und die jeweils zugehörigen Zahlungen in unterschiedliche Rechnungsperioden fallen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Zahlungsvorgang, also die Geldeinnahme bzw. Geldausgabe, in einer anderen Rechnungsperiode liegt als der dazugehörige Erfolgsvorgang, also der Ertrag oder Aufwand.

Der Gesetzgeber fordert im Rahmen der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, dass alle Aufwendungen und Erträge - unabhängig vom Zeitpunkt der Geldausgabe bzw. Geldeinnahme - in dem Geschäftsjahr zu erfassen sind, dem sie verursachungsgemäß zuzurechnen sind.

Zum Jahresabschluss können sich somit folgende korrekturbedürftige Fälle ergeben:

  1. Die Ausgabe für einen Aufwand, der verursachungsgerecht ins alte Geschäftsjahr gehört, erfolgt erst im neuen Geschäftsjahr.
  2. Die Einnahme für einen Ertrag, der verursachungsgerecht ins alte Geschäftsjahr gehört, erfolgt erst im neuen Geschäftsjahr.
  3. Die Ausgabe für einen Aufwand, der verursachungsgerecht ins neue Geschäftsjahr gehört, erfolgt bereits im alten Geschäftsjahr.
  4. Die Einnahme für einen Ertrag, der verursachungsgerecht ins neue Geschäftsjahr gehört, erfolgt bereits im alten Geschäftsjahr

Im Fall 1. und 2. ist im alten Geschäftsjahr ein Aufwand bzw. Ertrag noch nicht buchungsmäßig erfasst, weil er noch nicht zu einer Ausgabe bzw. Einnahme geführt hat. Entsprechend ist hier der Aufwand bzw. der Ertrag noch in die Erfolgsrechnung des alten Jahres einzubringen. Man spricht hier von einer antizipativen Jahresabgrenzung (antizipieren = vorwegnehmen). Diese Abgrenzung wird weiterhin in aktive und passive Rechnungsabgrenzung unterteilt.

Im Fall 3. und 4. muss ein bereits buchungsmäßig erfasster Aufwand bzw. Ertrag aus der Erfolgsrechnung des alten Jahres in die Erfolgsrechnung des neuen Jahres gebracht werden. Man spricht hier von einer transitorischen Jahresabgrenzung (transire = hinüberführen). Auch diese Abgrenzung wird unterteilt und zwar in sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten.

Beispiel
Unternehmer M bezahlt die Januarmiete 02 für seine Geschäftsräume von 400 € bereits im Dezember 01.

  • Der Zahlungsvorgang liegt im Geschäftsjahr 01, gehört aber zum Geschäftsjahr 02. M bucht Mietaufwand 400,- € an Bank 400,- €. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB besagt jedoch, dass nicht der Zahlungszeitpunkt entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Verursachung. Die liegt hier im Geschäftsjahr 02, weil eben die Januarmiete bezahlt wird.

7.2.2 Überblick

Bei den Rechnungsabgrenzungsposten unterscheidet man zwischen

  • transitorischen, die in aktive und passive unterteilt werden und
  • antizipative, die in sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten unterteilt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Carola Ritterbach
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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