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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 40 – Bußgeldvorschriften, Anmelde- und Anzeigepflicht, Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

4.5.3 Bußgeldvorschriften

Auch im deutschen Kartellrecht gibt es erhebliche Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Anmeldung von Fusionen beim Bundeskartellamt verhängt werden können. Die Bußgeldvorschriften finden sich in § 81 GWB, der mittels einer dynamischen Verweisung Bezug auf die Vorschriften des § 39 VI GWB nimmt. Wenn die Unternehmen den Vollzug des Zusammenschlusses nicht unverzüglich anzeigen, kann gegen sie ein Bußgeld in Höhe von 10 vom Hundert des im vorausgegangen Geschäftsjahrs erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden.

4.5.4 Die Anmelde- und Anzeigepflicht

Um das Risiko der Verhängung eines Bußgeldes auszuschalten, ist die Kenntnis und sorgfältige Durchführung der Anmeldepflicht nach § 39 GWB unabdingbar. Zur Anmeldung sind nach § 39 II GWB die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verpflichtet. Im Falle des Vermögenserwerbs ist auch der Veräußerer zur Anzeige verpflichtet. Es ist hierbei nicht notwendig, dass zwei Anmeldungen beim Bundeskartellamt eingereicht werden. Denn in § 39 GWB ist die Verpflichtung als Gesamtschuld nach BGB ausgestaltet. Wenn jedoch beide Unternehmen die Anzeige unterlassen, können grundsätzlich beide Unternehmen mit einem Bußgeld belegt werden.

In § 39 III GWB ist niedergelegt, welche Angaben die Anmeldung enthalten muss. Anzugeben sind die Namen der Firmen mit ihrem Sitz und die Art des Geschäftsbetriebs. Ferner müssen nach § 39 III Nr. 3 GWB die relevanten Umsatzerlöse angegeben werden. Es ist dabei nicht ausreichend, auf die Umsatzerlöse Bezug zu nehmen, die sich in den im Bundesanzeiger veröffentlichten Geschäftsberichten finden. Die Umsatzzahlen müssen dem Bundeskartellamt auch tatsächlich vorgelegt werden. Ferner müssen noch die Marktanteile angegeben werden. Bei der Angabe und der Berechnung muss sich an § 38 GWB orientiert werden. Die Ermittlung der Marktanteile ist somit die wichtigste Angabe der beteiligten Unternehmen, die es dem Bundeskartellamt ermöglicht, zu überprüfen, ob hier eine Grundlage für die Untersagung des Zusammenschlusses besteht.

4.5.5 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

Wie im europäischen Recht haben die Unternehmen auch im deutschen Recht einen Anspruch auf schnelle Prüfung. Denn nach § 40 GWG darf das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Unterlagen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. In diesem Hauptprüfverfahren wird dann vom Bundeskartellamt entschieden, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 39 GWB, § 81 GWB

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