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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 39 – Definition des Zusammenschlusses (2)

4.5.2.4 Erwerb der Kontrolle durch Verträge

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, die Kontrolle eines Unternehmens über Verträge zu erwerben. Wird ein Vertrag geschlossen, der einer bestimmten Person gestattet, die personelle Auswahl des Geschäftsführers oder anderer Unternehmensgremien, wie etwa die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu bestimmen, so liegt ein Erwerb der Kontrolle durch Vertrag vor. Allerdings wird als ergänzendes Tatbestandsmerkmal für den Kontrollerwerb durch Verträge gefordert, dass die vertragliche Ausgestaltung geeignet sein muss, die Marktmacht von einem Unternehmen auf das andere zu übertragen. Dieses ergänzende Tatbestandsmerkmal wird in der Praxis aber recht weit ausgelegt. Das Tatbestandsmerkmal ist bereits erfüllt, wenn etwa nur ein Vetorecht eingeräumt wird.

4.5.2.5 Der Kontrollerwerb durch Rechte

Die Fallgruppe des Kontrollerwerbs durch Rechte überschneidet sich zum Teil mit der Fallgruppe des Kontrollerwerbs durch vertragliche Regelungen. In § 37 I Nr. 2 GWB werden als Beispiele Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Unternehmens aufgeführt. Darunter fallen etwa Rechte aus Bürgschaften oder Kreditgeschäften. Diese Norm ist deshalb wichtig, weil durch sie auch Vorgänge des Tagesgeschäfts kartellrechtliche Relevanz erlangen können. Wenn Verträge so ausgestaltet werden, dass sie dem anderen Vertragspartner, etwa einer Bank, Rechte einräumen, die geeignet sind, das Unternehmen zu kontrollieren, liegt hier ein Kontrollerwerb vor. Das hat insbesondere dann Bedeutung, wenn etwa die Bank mehrere Unternehmen aus derselben Branche mit Kreditverträgen versorgt.

Bei Unternehmenskäufen ist es daher wichtig, alle Verträge von größerer Bedeutung auf ihre kartellrechtliche Relevanz hin zu untersuchen. Denn wenn diese Vorgänge beim Bundeskartellamt nicht angezeigt werden, kann das die Verhängung von Bußgeldern oder eine Gewinnabschöpfung zur Folge haben. Wenn das Unternehmen dann von dem erwerbenden Unternehmen kurz nach dem Kontrollerwerb weiter verkauft wird, kann das Bundeskartellamt diese Umstände noch nicht aufgedeckt haben. Es entstehen somit für den Unternehmenskäufer große rechtliche Risiken, die nur durch eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung abgewendet werden können.

4.5.2.6 Der Kontrollerwerb durch personelle Verflechtungen

Auch durch personelle Verflechtungen kann die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erlangt werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens auch zum Geschäftsführer eines anderen Unternehmens bestellt wird. Dieser Fall war früher in § 23 II Nr. 4 alte Fassung des GWB geregelt. Allerdings hat dieser Fall auch heute noch Bedeutung, weil auch durch die Entsendung des Geschäftsführers ein Kontrollerwerb stattfindet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 37 GWB

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