Bankvertragsrecht – Teil 04 – Das Und-Konto

Das Und-Konto

Eine nicht ganz so häufige Form des Kontovertrages ist das Und-Konto. Das Und-Konto ist dadurch gekennzeichnet, dass auf der Seite des Kontoinhabers nicht nur eine sondern mehrere Personen berechtigt und beteiligt sind. Es gibt also mehrere Kontoinhaber. Diese sind nur gemeinschaftlich über das Konto verfügungsberechtigt. Das heißt, dass sie nur gemeinsam das Konto belasten, also z.B. Überweisungen oder Einzugsberechtigungen tätigen können. Im Kontovertrag muss die gemeinschaftliche Berechtigung genau festgelegt werden.

Beispiel

Die Eheleute Herr und Frau Seidler haben gemeinsam bei der Z-Bank einen Kontovertrag abgeschlossen. Auf dem Konto werden monatlich Gelder einbezahlt, die nur für gemeinschaftliche Anschaffungen oder Ausgaben verwendet werden sollen. Im Kontovertrag ist geregelt, dass Herr und Frau Seidler nur gemeinschaftlich über das Kontoguthaben verfügen dürfen. Will das Ehepaar nun etwas vom Konto abheben oder abbuchen lassen oder eine Einziehungsermächtigung erteilen, z.B., weil sie zusammen einen Urlaub buchen möchten, müssen sie diesen Vorgang gemeinschaftlich tätigen.
Will Herr Seidler alleine Geld abheben oder eine Überweisung tätigen, ist dies nicht möglich.

Ein wichtiger Fall des Und-Kontos ist die Erbengemeinschaft. Stirbt der Inhaber eines „normalen“ Girokontos und gibt es mehrere Miterben, die kraft Gesetzes in seine Rechte einrücken, sind diese nur noch gemeinschaftlich zur Verfügung über das Vermögen des Verstorbenen und damit über sein Konto berechtigt. Das „normale“ Girokonto des Verstorbenen kann dann durch Antrag der Erben in ein Und-Konto umgewandelt werden.

Stellt sich beim Und-Konto ein Debet ein, entsteht also ein Minus der Kontoinhaber, sind diese gegenüber der Bank Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Bank sich bei jedem der beiden Inhaber befriedigen kann, wenn der Kontovertrag aufgelöst wird.
Für den Fall, dass bei der Bank ein Überweisungsauftrag eingeht, der nur einen der Kontoinhaber als Überweisungsempfänger nennt, darf die Bank den Betrag dem Konto eigentlich nicht gutschreiben, weil durch die Gutschrift beide Kontoinhaber gemeinschaftlich berechtigt würden, obwohl der Überweisungsauftrag nur einen der Inhaber berechtigen soll. Um diesen Widerspruch zu vermeiden, muss eine Zustimmung des allein als Überweisungsempfänger benannten Kontoinhabers erfolgen, andernfalls darf der Betrag nicht gutgeschrieben werden.

Beispiel

Die Z-Bank erhält einen Überweisungsauftrag von Herrn Müller für das Konto der Eheleute Seidler. Als Überweisungsempfänger ist alleine Frau Seidler angegeben. Durch die Gutschrift auf dem Und-Konto der Seidlers werden aber beide nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Geld zu verfügen. Deshalb muss vor der Gutschrift auf dem Konto zunächst Frau Seidler der Gutschrift zustimmen. Erst dann darf die Bank den Betrag verbuchen.

Das Und-Konto darf nicht mit einem normalen Girovertrag verwechselt werden, bei dem nur ein Kontoinhaber vorhanden ist, dieser aber durch mehrere Personen gemeinschaftlich vertreten werden muss.

Beispiel

Die X-GmbH hat bei der P-Bank ein Girokonto eröffnet. Im Gesellschaftsvertrag ist festgelegt, dass nur beide Geschäftsführer der X-GmbH gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten und berechtigen bzw. verpflichten können. Soll für die X-GmbH eine große Überweisung getätigt werden, können zwar nur die Geschäftsführer gemeinschaftlich die Bank dazu anweisen. Kontoinhaber ist trotzdem alleine die X-GmbH. Die GmbH kann die Bank alleine, vertreten durch die Geschäftsführer, anweisen. Es liegt kein Fall des Und-Kontos vor.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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