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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 13 - Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe

3.7. Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe

Auch wenn alle bisher genannten Tatbestandsmerkmale bejaht werden können, bedeutet dies nicht, dass eine Tat zwangsweise rechtswidrig erfolgt ist.

Das bereits erläuterte Tatbestandsmerkmal „unbefugt“, offenbart die Möglichkeit den Geheimnisverrat unter gewissen Voraussetzungen zu rechtfertigen. Folge Rechtfertigungsgründe kommen beim Geheimnisverrat in Betracht:

  • Einwilligung
  • mutmaßliche Einwilligung
  • gesetzliche Mitteilungspflichten
  • Auskunftsansprüche
  • rechtfertigender Notstand


3.7.1. Einwilligung durch den Geheimnisinhaber

Das geschützte Rechtsgut beim Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG ist in erster Linie das Vermögen der Unternehmen. Ein weiteres Ziel des Straftatbestandes des Geheimnisverrates ist es, den funktionierenden Wettbewerb aufrecht zu erhalten. Da es sich bei dem Schutz des Wettbewerbs um ein Gemeingut handelt, kommt für eine Rechtfertigung durch Einwilligung ausschließlich der Unternehmensschutz in Betracht.

Innerhalb des Rechtsfertigungsgrundes der Einwilligung ist zu unterscheiden zwischen der Gleichgültigkeit des Unternehmers im Hinblick auf die Offenlegung einer geheimen Information und dem Willen des Unternehmers, die Mitteilung an einen bestimmten Kreis von Personen zu gestatten. In der erstgenannten Variante kommt eine Rechtfertigung durch Einwilligung schon deshalb nicht in Betracht, weil beim betroffenen Unternehmer der notwendige Geheimhaltungswille fehlt.

Genehmigt der Unternehmer dagegen eine konkrete Mitteilung, bleibt der Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses bestehen. Es wird lediglich die einzelne Offenlegung von der Strafbarkeit befreit.

Bei der Einwilligung der Offenlegung ist zu beachten, dass durch diese nicht der Geheimnischarakter der Information verloren geht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Mitteilung an einen nicht begrenzten Personenkreis genehmigt wird.

Insbesondere für den Empfänger der geheimen Informationen kann dies von großer Bedeutung sein. Gibt der Empfänger nach Kenntnis der geheimen Informationen diese an andere Mitarbeiter weiter, macht er sich unter Umständen selbst des Geheimnisverrates nach § 17 Abs. 1 UWG strafbar.

Zuständig für die Erteilung der Einwilligung zur Weitergabe ist grundsätzlich der Geheimnisinhaber als Rechtsgutträger.

In den überwiegenden Fällen ist der Rechtsgutinhaber des Geheimnisses der Betriebsinhaber. Die Erteilung zur Einwilligung kann aber auch durch einen Stellvertreter erfolgen.
Diese Konstellation ist besonders bei juristischen Personen wie Aktiengesellschaften von Bedeutung.

Beispiel:
Bei der Aktiengesellschaft ist der Vorstand als Vertretungsorgan der Gesellschaft zuständig für die Erteilung der Einwilligung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


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Stand: Mai 2026



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