Kreditvertragsrecht – Teil 24 – Sicherheiten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
2.5.2.4. Sicherheiten
In vielen Darlehensverträgen wird vereinbart, dass der Darlehensnehmer neben der Darlehensrückzahlung zur Bestellung einer oder mehrerer Sicherheiten verpflichtet ist. Dies kann in Form von personellen Sicherheiten geschehen, wie z.B. Bürgschaften, oder in Form von dinglichen Sicherheiten, wie z.B. Hypotheken oder Grundschulden. Ziel der Besicherung ist es, dass der Darlehensgeber sich aus diesen Sicherheiten befriedigen kann, wenn der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nicht mehr im Stande ist. So trägt der Darlehensgeber nicht das volle Risiko des Zahlungsausfalls.
Im Rahmen der Bestellung von Sicherheiten muss der Sicherungszweck festgelegt werden. Es muss feststehen, welchen Anspruch der Bank die Sicherheit genau besichern soll. Eine Vereinbarung, in welcher der Darlehensnehmer durch eine Sicherheit alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer besichern soll, ist wirksam.
Beispiel
Herr Weiz ist 23 Jahre alt und hat gerade in seinem ersten Job angefangen. Nun möchte er sich ein Motorrad kaufen und schließt hierfür einen Darlehensvertrag bei der P-Bank über einen Betrag von 5.000 EUR ab, Laufzeit 4 Jahre. Die Bank verlangt eine Bürgschaft und findet in der Mutter von Herrn Weiz, Frau Weiz Senior, eine willige Bürgin. Mit ihr wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem sich Frau Weiz Senior für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank aus dem Vertrag mit ihrem Sohn über 4.000 EUR verbürgt.
Schon nach 2 Monaten verliert Herr Weiz seine Arbeitsstelle und kann die Darlehensraten nicht mehr bezahlen. Die Bank kann nur Frau Weiz Senior als Bürgin in Anspruch nehmen.
In vielen Darlehensverträgen werden Sicherheitsvereinbarungen getroffen, bei denen die Art der zu bestellenden Sicherheit zunächst offen bleibt. Wer dann die Art der zu stellenden Sicherheit wählt, kann vertraglich vereinbart werden. Im Zweifel kommt dieses Recht dem Darlehensnehmer zu.
Die Parteien können darüber hinaus eine sog. Restschuldversicherung vereinbaren. Hier schließt der Darlehensnehmer bei einer Versicherung einen entsprechenden Vertrag ab. Stirbt der Darlehensnehmer dann vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens an den Darlehensgeber, muss der Darlehensgeber zunächst bei der Versicherung Befriedigung suchen, ehe er die Erben in Anspruch nehmen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014