Kreditvertragsrecht – Teil 23 – Die Zinsen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.5.2.3. Zinsen

Der Darlehensnehmer muss dem Darlehensgeber einen zuvor vertraglich festgelegten Zins bezahlen, wenn dies vereinbart wurde. Bei Darlehensverträgen zwischen Banken und Kunden wird man kaum Verträge finden, in denen auf eine Zinszahlungspflicht verzichtet wird, denn der Zins ist gewissermaßen das Entgelt für die Bank für die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrages. Zinslose Darlehen sind aber bei privaten Darlehen denkbar, z.B. solchen, die zwischen Familienmitgliedern gewährt werden. Die Höhe der Zinsen können die Parteien frei vereinbaren. Zu hohe Zinsvereinbarungen können allerdings wegen Sittenwidrigkeit bzw. Wucher unwirksam sein.

Bei der Rückzahlung der Darlehenssumme in Raten bestehen die Rückzahlungsraten wie bereits angesprochen aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil.
Beim Annuitätendarlehen ist die jährlich zu zahlende Rate jedes Jahr gleich hoch. Der Zinsanteil wird über die Darlehenslaufzeit hinweg immer kleiner, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers mit jeder zurückgezahlten Rate geringer wird. Damit die Raten des Darlehensnehmers immer gleich hoch bleiben, wird mit steigender Laufzeit der Tilgungsanteil der Raten höher.

Beispiel

Frau Ehrmann nimmt bei der V-Bank ein Darlehen über 100.000 EUR zu einem Zinssatz von 5,00 % p.a. auf. Die Laufzeit soll 5 Jahre betragen. Man vereinbart, dass Frau Ehrmann jedes Jahr 23.097,48 EUR zurückzahlen muss.
Im ersten Jahr beträgt die Restschuld noch 100.000 EUR, sodass die erste Rate sich aus einem Zinsanteil von 5.000 EUR (5% von 100.000 EUR) und einem Tilgungsanteil von 18.097,48 EUR zusammensetzt. Hingegen beträgt im fünften Jahr die Restschuld nur noch 21.997,61 EUR, sodass der Zinsanteil der Darlehensrate nur noch bei 1.099,88 EUR liegt. Der Tilgungsanteil liegt jetzt bei 21.998,61 EUR, so dass insgesamt die Rate wieder 23.097,48 EUR beträgt.

Beim Tilgungsdarlehen bleibt der Tilgungsanteil der Darlehensraten immer gleich hoch. Weil sich zugleich der Zinsanteil mit jeder Rückzahlungsrate verringert, da die Restschuld kleiner wird, wird die jährliche Rate des Darlehensnehmers immer kleiner.

Beispiel

Herr Zimmer hat bei der R-Bank ein Darlehen über 100.000 EUR abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre, der Zinssatz 5 % pro Jahr. Der Tilgungsanteil soll konstant 20.000 EUR pro Jahr betragen.
Im ersten Jahr beträgt der Zinsanteil 5.000 EUR (5 % von 100.000 EUR), sodass zuzüglich des festen Tilgungsanteils eine Jahresrate von insgesamt 25.000 EUR fällig wird. Im zweiten Jahr beträgt die Restschuld nur noch 80.000 EUR, sodass sich ein Zinsanteil von nur noch 4.000 EUR (5 % von 80.000 EUR) ergibt. Zuzüglich der Tilgungsrate von 20.000 EUR muss im zweiten Jahr daher nur noch eine Rate von 24.000 EUR gezahlt werden. Im fünften Jahr beträgt die Restschuld 20.000 EUR, der Zins dementsprechend 1.000 EUR, sodass eine Gesamtrate von nur noch 21.000 EUR fällig ist.

Welches Rückzahlungsmodell gewählt wird, ist daher insbesondere wegen der Zinsen wichtig. Beim Annuitätendarlehen sinkt der Restschuld-Betrag des Darlehens etwas langsamer als beim Tilgungsdarlehen, sodass die insgesamt zu zahlenden Zinsen etwas höher sind. Der Vorteil ist hingegen, dass die Raten immer gleichmäßig sind und nicht in den ersten Jahren eine höhere Rate fällig ist.

Die Zinshöhe muss in einem Darlehensvertrag nicht für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt werden. Sie kann variabel gestaltet werden und sich während der Laufzeit verändern. Das ist insbesondere bei langfristigen Darlehensverträgen sinnvoll, weil hier inflationsbedingte Geldwert-Veränderungen denkbar sind.
Die Gestaltung eines variablen Zinssatzes kann durch sogenannte „Zinsgleitklauseln“ oder durch „Zinsanpassungsklauseln“ realisiert werden.
Bei Zinsgleitklauseln wird die Zinshöhe während der Vertragslaufzeit an einen bestimmten Referenzzinssatz angepasst.

Beispiel

Im Darlehensvertrag zwischen Firma Q und der S-Bank ist festgelegt, dass der Zinssatz jährlich an den Hauptrefinanzierungszinssatz der EZB (auch EZB-Leitzins genannt) angepasst wird. Der Zinssatz erhöht oder verringert sich somit je nachdem, wie sich der Zinssatz der EZB verändert. Die Fima Q trägt das Risiko der Erhöhung, aber zugleich auch die Chance der Verringerung des Zinssatzes. Die jeweilige Höhe ist für jeden, z.B. im Internet, einsehbar.

Um bei Zinsgleitklauseln zu hohe Zinsschwankungen zu verhindern wird in der Regel zusätzlich eine Zinsbegrenzungsvereinbarung („Zins-Cap“) getroffen, die eine Höchstgrenze für den Zinssatz festlegt.
Bei Zinsanpassungsklauseln hat der Darlehensgeber das einseitige Recht, den jeweils zu entrichtenden Zinssatz in einem bestimmten Rahmen festzulegen, z.B. in Abhängigkeit von der Geldmarktentwicklung. Damit der Darlehensnehmer nicht benachteiligt wird, ist in der Regel vertraglich ein Kündigungsrecht für den Fall der Zinserhöhung festgelegt. Klauseln, in denen der Darlehensgeber nach freiem Ermessen die Zinshöhe anpassen kann, sind unwirksam.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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